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Schutzbereich des Art.12 I GG

 
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Tiere sind keine Sachen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 14:20    Titel: Schutzbereich des Art.12 I GG Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich muss in den Semesterferien eine HA im ÖffR schreiben und hänge grad ein wenig fest.
Ich möchte hier keine detaillierte Hilfe bekommen sondern nur eine Antwort auf die von mir gestellte Frage.

Es geht um eine Prüfung einer Verfassungsbeschwerde, genauer ob diese Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Student erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Studienbeitragsgesetz.

Wie ist der sachliche Schutzbereich des Art. 12 I GG festzulegen?
Sollte man generell auf den Einheitlichen Schutzbereich "Beruf" eingehen oder doch eher auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte, wobei das BVerfG ja allgemein ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen sieht?

Hoffe Sie können mit diesen knappen Informationen etwas anfangen, natürlich darf ich nicht mehr schreiben da ich am Ende des Hausarbeit versichern muss, dass ich diese ohne fremde Hilfe angefertigt habe...
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jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Auf den ersten Blick schein Art. 12 I GG zwei GR zu enthalten. Beide Bereiche gehören aber untrennbar zusammen. Die Berufswahl ist Schritt 1 der Berufsausübung, während die Berufsausübung die Berufswahl immer wieder bestätigt. Art. 12 I GG wird daher als einheitliches GR der Berufsfreiheit verstanden, welches die Grundlage der Berufsausbildung ebenfalls umfasst. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei einem Eingriff in die Berufswahl stellt jedoch strengere Anforderungen als bei Eingriffen in die Berufsausübung.

Bei Interesse noch einmal Frage nach sachlichem bzw. persönlichem Schutzbereich stellen bitte.
_________________
Silent leges inter arma
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