Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Betreuung ohne Vorsorgevollmacht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Betreuung ohne Vorsorgevollmacht?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Sepia
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.11.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.11.04, 10:19    Titel: Betreuung ohne Vorsorgevollmacht? Antworten mit Zitat

Schönen guten Tag;
ich habe 1 dringendes Anliegen, da ich zum 1. Mal hier schreibe hoffe ich alles richtig zu machen und versuche mein Problem mal so allgemein wie möglich zu formulieren:Wenn eine Person 1 Vorsorgevollmacht ( beglaubigt von Ortsgerichtsvorsteher)hat, der Vollmachtsgeber nun aber plötzlich kein Vertrauen mehr in den Bevollmächtigten setzt und ihn nicht über seine Aktivitiäten im vermögensrechtlichen Bereich aufklärt, und der Bevollmächtigte sich nicht mehr wohl fühlt , da er als Familienmitglied zwischen den Interessen der Eheleute steht, und das Amt gerne 1 neutralen Betreuer in die Hände geben möchte, eine Betreuung aber vom Gericht abgelehnt wird, weil 1 Vorsorgevollmacht besteht- was kann der Bevollmächtigte tun????Ich würde mich sehr über Antworten freuen Gruss Sepia
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
AndreasHL
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 19:09    Titel: Betreuung ohne Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Hallo,

der Artikel hat mich doch etwas erstaunt, denn im Umkerhschluss würde er bedeuten, dass kein Betreuter eine Vorsorgevollmacht erteilt haben darf, da nach Auskunft des dortigen Gerichtes eine bestehende Vorsorgevollmacht die Betreuung ausschlesst (unnötig macht).

Nun, ich bin seit 1996 ehrenamtlicher Betreuuer und habe dies so noch nie gehört, wobei ich mich natürlich irren kann.

Auf keinen Fall würde ich die Sache auf sich beruhen lassen, sondern notfalls gegen diese Entscheidung klagen.

Eine Vollmacht kann ja immer wiederrufen werden, bei einer Betreuung ist die Sach- und Rechtslage ganz anders.

Ich hoffe, es liegt eine schriftliche Entscheidung des Gerichtes vor, sonst würde ich eine anfordern und dann wie geschrieben dagegen vorgehen.

Gruss

Andreas
Nach oben
Sepia
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.11.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Andreas,danke für deinen Beitrag, ich hatte die Hoffnung auf 1 Antwort schon auggegeben. Mittlerweile hat sich folgendes ergeben: Auf den Antrag auf Betreuung hin hat der Richter sich die in meinen Augen zu Betreuende Person angeschaut und kam wohl zum Schluss dass diese ihre Angelegenheiten noch selbst regeln könne, es geht hier v.a. um die Vermögenssorge. Dass der zu Betreuende Unsummen von seinem Geld abhebt und erst Tage später verrät was er mit dem Geld gemacht hat,und der Ehepartner keinerlei Vollmachten hat sind nur einige Gründe. Ich habe dem Richter nun schriftlich meine Gründe dargelegt, weshalb ich 1 Betreuung für sinnvoll halte, und es wird 1 Gutachten erstellt. Nun bleibt abzuwarten wie der Richter entscheidet. Wie müsste denn eigentlich die Vollmacht widerrufen werden, die Kontenvollmacht ist jedenfalls gelöscht.!? Es ist ganz schön schwierig das so neutral zu schreiben wenn man mit in einer solchen Situation steckt...Abwarten..jedenfalls nochmal danke für den Beitrag...Sepia
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Vormundschaftsrichter
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 13:35    Titel: Re: Betreuung ohne Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Hallo,

der Artikel hat mich doch etwas erstaunt, denn im Umkerhschluss würde er bedeuten, dass kein Betreuter eine Vorsorgevollmacht erteilt haben darf, da nach Auskunft des dortigen Gerichtes eine bestehende Vorsorgevollmacht die Betreuung ausschlesst (unnötig macht).


Das ist richtig. Wenn eine Vorsorgevollmacht besteht, darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Allerdings dürfte hier ein - zumindest stillschweigender - Widerruf der Vollmacht vorliegen, sodass grundsätzlich der Weg frei ist für die Einrichtung einer Betreuung. Aber Vorsicht: Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, selbst eine andere Person zu bevollmächtigen, darf wiederum keine Betreuung eingerichtet werden. Um dies zu klären, muss ein Gutachten eingeholt werden, ob
a) die Person psychisch oder seelisch behindert bzw. erkrankt ist und deshalb ihre Angelegeneheiten nicht mehr selbst regeln kann,
b) ob sie noch in der Lage ist, wirksam eine Vollmacht zu erteilen.

Fazit: Das Gericht hat alles richtig gemacht. Hilfrecih wäre es, wenn der Betroffene die Vollmacht schriftlich (formlos) widerruft und dies dem Gericht anzeigt (Kopie übersenden).

Mit besten Empfehlungen:
Vormundschaftsrichter
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.