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Beim Vorgespräch mit dem Anwalt wurde auch die Rechtschutzversicherungsnummer
mitgeteilt. Kann davon (muß) ausgegangen werden, daß der Anwalt vor Tätigkeit bei der
Rechtschutzversicherung nachfragt? Ist ein Versäumnis des Rechtsanwaltes einklagbar?
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anwalt sich selber mit der Rechtschutzversicherung in Verbindung setzt. Der Mandant müßte hierzu ausdrücklich einen Auftrag erteilen. Der Anwalt könnte übrigens die Einholung der Deckungszusage extra abrechnen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.09.06, 09:16 Titel:
lljk hat folgendes geschrieben::
Der Mandant müßte hierzu ausdrücklich einen Auftrag erteilen.
Bzw. mehr noch, er müßte auch darauf hinweisen, daß er weitere Schritte von einer Deckungszusage der RSV abhängig macht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Danke für die schnelle Beantwortung.
Hört sich alles sehr überzeugend an. Trotzdem noch eine Überlegung hierzu.
Wenn der Anwalt seine Tätigkeiten bei der Rechtschutzvers. nicht abfragt, wie kann dann der Mandant sicher sein, daß alles übernommen wird? Falsche Fragestellung, falsche Antwort! Der RA ist der Fachmann, der Mandant der Leihe. Gegenüber der Versicherung könnte sich im Verlauf ja auch eine andere Konstellation ergeben, die nicht mehr von der Vers. gedeckt ist. Der Mandant hat keine Ahnung von den Feinheiten des Gesetzes (dummer Leihe)!
Sollte sich dann der Mandant noch einen extra RA zur Klärung der Rechtschutzversicherung nehmen?
Einige witzige Antworten könnten meine Gedanken etwas entwirren.
Wenn der Anwalt seine Tätigkeiten bei der Rechtschutzvers. nicht abfragt, wie kann dann der Mandant sicher sein, daß alles übernommen wird? [/quote]
Nicht der Anwalt ist Vertragspartner der Rechtschutzversicherung, sondern der Mandant. Kostenschuldner des Anwalts ist und bleibt immer der Mandant, auch wenn eine Rechtschutzversicherung (RS) besteht. Will der Mandant sicher gehen, dass die RS alle Kosten den Anwalts übernimmt, muss sich der Mandant mit seiner RS auseinander setzen. In der Praxis ist es zwar oft so, dass der Anwalt diese Tätigkeit (an und für sich wieder eine kostenauslösende Tätigkeit) als Dienstleistung gratis übernimmt. Eine Verpflichtung hierzu gibt es aber nicht.
Stolz hat folgendes geschrieben::
Sollte sich dann der Mandant noch einen extra RA zur Klärung der Rechtschutzversicherung nehmen?
Es sind durchaus Situationen denkbar, in denen der Mandant und Laie (nicht Leihe!)
mit Hilfe eines Rechtsanwalts und unter Umständen mittels einer Klage die Erteilung der Deckungszusage der RS durchsetzen muss, wenn diese zu Unrecht ihre Eintrittspflicht verneint.
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