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Verfasst am: 08.07.06, 14:10 Titel: Unterhaltspflicht für erwachsene Kinder
Guten Tag,
folgender Fall:
Ein Vater im Alter von 71 Jahren bezieht eine Rente in Höhe von ungefähr 1.400 Euro.
Er besitzt eine selbstgenutzte Eigentumswohnung im Wert von 100.000 Euro und verfügt über ein angespartes Vermögen von etwa 30.000 EURO.
Er hat 4 Kinder.
Ein Sohn im Alter von 48 Jahren ist vor Kurzem HARZ IV Empfänger geworden.
Das Sozialamt fordert nun den Vater auf, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, um den HARZ IV Unterhalt vom Vater zurück zu fordern.
Hier stellen sich generell folgende Fragen:
1. Ist der Vater verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
2. Wie hoch ist die Freigrenze des Vaters ?
3. Muß der Vater sein erspartes Vermögen von 30.000 EURO einsetzen ?
4. Muß der Vater seine Eigentumswohnung verkaufen ?
5. Werden ggfs. die anderen Kinder zur Unterhaltsleistung gegenüber ihrem Bruder herangezogen ?
Verfasst am: 08.07.06, 22:07 Titel: Re: Unterhaltspflicht für erwachsene Kinder
flitzi2202 hat folgendes geschrieben::
Ein Sohn im Alter von 48 Jahren ist vor Kurzem HARZ IV Empfänger geworden.
Das Sozialamt fordert nun den Vater auf, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, um den HARZ IV Unterhalt vom Vater zurück zu fordern.
Einer der beiden Sätze muß falsch sein.
Wenn der 48jährige "Hartz IV" (gemeint ist wohl Arbeitslosengeld II) bekommt, ist das Sozialamt für ihn nicht zuständig und Unterhaltsregress gegen Eltern geht nicht.
Wenn aber tatsächlich das Sozialamt dies fordert, bekommt er kein Arbeitslosengeld II, sondern Sozialhilfe. Das käme bei einem 48jährigen aber nur ausnahmsweise in betracht.
Es ist in der Tat so, dass Sozialhilfe gezahlt wird, da der Sohn selbständig tätig war und wohl keinen Anspruch auf ALG 1 und auch nicht auf ALG 2 hat.
Der Link von Kollege mitternacht hat einige Themen eingegrenzt, allerdings sind leider immer noch die o.a. Fragen offen.
Kann vielleicht jemand von Ihnen hieruaf noch einmal eingehen. Besonders interessant wäre die Frage, ob der Vater seine schuldenfrei Eigentumswohnung ggf. verkaufen muss und ob er sein für den Lebensabend Erspartes einsetzen muss.
Die Eigentumswohnung darf der Vater wohl behalten - an das Ersparte muss er möglicherweise ran. Aber das ist nicht mein Fachgebiet ... Auskunft bitte mit Vorsicht behandeln. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.07.06, 13:29 Titel:
Wenn der Sohn Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommt, muß er für mehr als 6 Monate arbeitsunfähig sein, ggf. sogar dauerhaft.
Dann wäre der Vater unterhaltspflichtig, allerdings gelten hier aufgrund des Alters des Sohnes sehr großzügige Grenzen, Nach den Leitlinien der meisten OLGs bleibt dem Vater ein Selbstbehalt von mindestens 1.100 €, allerdings ist dieser angemessen zu erhöhen aufgrund des Alters des Sohnes. Das Vermögen dürfte aus den gleichen Gründen unter den Freigrenzen liegen. Hier würde ich empfehlen einen Fachanwalt für Familienrecht heranzuziehen.
Sollte der Sohn Hartz IV (AlG 2) bekommen, welches man auch bekommt wenn man vorher selbständig war, dann ist der Anspruchsübergang der Unterhaltsansprüche des Sohnes nach § 33 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen.
Dann muß der Vater nicht zahlen.
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