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namentliches Erwähnen in Büchern?

 
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Gaby
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 333

BeitragVerfasst am: 08.07.06, 09:34    Titel: namentliches Erwähnen in Büchern? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man ein Buch schreibt und sich an Tatsachen hält, darf man dann negative Dinge über bestimmte Personen schreiben und diese namentlich nennen? Macht es einen Unterschied, ob die Fakten beweisbar sind oder nicht? Was könnte gegebenenfalls passieren, wenn man das ohne Einverständnis dieser Personen macht?

Gruß Gaby
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.07.06, 11:03    Titel: Re: namentliches Erwähnen in Büchern? Antworten mit Zitat

Gaby hat folgendes geschrieben::
wenn man ein Buch schreibt und sich an Tatsachen hält, darf man dann negative Dinge über bestimmte Personen schreiben und diese namentlich nennen?


Das kommt auf den Einzelfall an, u.a. auf Inhalt und Art der Darstellung. Ein Buch zum Thema "Mein Nachbar ist ein cholerischer Alkoholiker" kommt sicher nicht so gut...
Mal §192 StGB angucken.

Gaby hat folgendes geschrieben::
Macht es einen Unterschied, ob die Fakten beweisbar sind oder nicht?


Wenn sie nicht beweisbar sind, kann man dem Dargestellten auch gleich einen Blankoscheck ausstellen. Winken
Und selbst wenn sie beweisbar sind, gilt das oben gesagte.

Gaby hat folgendes geschrieben::
Was könnte gegebenenfalls passieren, wenn man das ohne Einverständnis dieser Personen macht?


Je nach Einzelfall Strafanzeige (§§185 ff. BGB), Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gaby
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 333

BeitragVerfasst am: 08.07.06, 12:49    Titel: Re: namentliches Erwähnen in Büchern? Antworten mit Zitat

[quote="Michael A. Schaffrath"][quote="Gaby"]wenn man ein Buch schreibt und sich an Tatsachen hält, darf man dann negative Dinge über bestimmte Personen schreiben und diese namentlich nennen?[/quote]

Das kommt auf den Einzelfall an, u.a. auf Inhalt und Art der Darstellung. Ein Buch zum Thema "Mein Nachbar ist ein cholerischer Alkoholiker" kommt sicher nicht so gut...
Mal §192 StGB angucken.

Und wie sieht es mit wörtlich geschriebenen Zitaten aus, die für sich selbst sprechen und denjenigen in ein entsprechendes Licht rücken?

[quote="Gaby"]Macht es einen Unterschied, ob die Fakten beweisbar sind oder nicht?[/quote]

Wenn sie nicht beweisbar sind, kann man dem Dargestellten auch gleich einen Blankoscheck ausstellen. ;)
Und selbst wenn sie beweisbar sind, gilt das oben gesagte.

[quote="Gaby"]Was könnte gegebenenfalls passieren, wenn man das ohne Einverständnis dieser Personen macht?[/quote]

Je nach Einzelfall Strafanzeige (§§185 ff. BGB), Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen.[/quote]

Mit dem Paragraphen bin ich nicht klar gekommen: Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand?

Gruß Gaby
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Gaby
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 333

BeitragVerfasst am: 08.07.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Schaffrath,

ach so, Sie meinten § 185 StGB nehme ich an.

§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und da stellt sich die Frage, was ist nun eine Beleidigung? Wo sind die Grenzen? Ich meine nun nicht so eindeutige Dinge, wie Kraftausdrücke und üble Beschimpfungen. Wie sieht es zum Beispiel mit der Bescheinigung von Inkompetenz und Sturheit aus? Gibt es da irgendwo nähere Informationen darüber? Ist es letztlich nicht auch Ermessenssache des Richters?

Gruß Gaby
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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 08.07.06, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Langsam, langsam...

Ja, die Entscheidung obliegt dem Tatrichter.

Der wird gegen Sie entscheiden, wenn es sich um eine Formalbeleidigung handelt (Trottel, etc).
Ansonsten wird er prüfen, ob es Ihnen um eine Auseinandersetzung in der Sache, oder um eine Herabwürdigung der Person geht. Dabei wird er tendenziell Ihrer Meinungsfreiheit den Vorrang geben, egal wie deftig Sie formulieren.

§ 192 StGB = „der alte Jude“ zum Rabbiner.

Zu beachten ist auch die ständige Rechtssprechung, nach der eine sehr einseitige Akkumulation wahrer Tatsachen, als Verbreitung einer unwahren Tatsache anzusehen ist, wenn dadurch dem Leser die Möglich genommen wird, sich ein ausgewogenes Bild zu machen.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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