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Symptome nennen bei Prüfungsunfähigkeit

 
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steffi25
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.07.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.07.06, 22:22    Titel: Symptome nennen bei Prüfungsunfähigkeit Antworten mit Zitat

Der Prüfungsausschuss einer Universität verlangt von den Studenten, wenn sie wegen Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen, ein ärztliches Attest. In diesem Attest müssten die Symptome der Krankheit angegeben werden (und optional die Diagnose). Begründet würde das damit, dass nicht der Arzt, sondern der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit feststellen muss, und dafür die Infos nötig seien. Wäre dieser Zwang zur Offenlegung der Symptomatik überhaupt zulässig?
Daneben würde darauf hingewiesen, dass chronische Krankeheiten (Bsp. Depression) nicht als Grund anerkannt würden. Aber auch chronische Krankheiten können ja immer wieder akute Phasen haben. Wie sähe es damit rechtlich aus?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 11.07.06, 01:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die generellen Aussagen sind m.W. korrekt. Ob im konkreten Fall auf Basis des jeweils geltenden Satzungsrechts die Angabe konkreter Gründe verlangt werden darf, hängt allerdings von nicht erwähnten Details ab.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Biella
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.07.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

ich kann mir nicht vorstellen, dass der Prüfungsausschuss festlegen darf, wann jemand fähig ist und wann nicht; es könnte sogar sein, dass das genaue Krankheitsbild der Schweigepflicht unterliegt; das sollte eigentlich der Artz wissen...bei z.B. einer akuten Depression sollte meiner laienhaften Meinung nach ein Rücktritt jedoch möglich sein.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.07.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Biella hat folgendes geschrieben::
ich kann mir nicht vorstellen, dass der Prüfungsausschuss festlegen darf, wann jemand fähig ist und wann nicht;


Niemand anders als der Ausschuss ist dafür zuständig.

Zitat:
es könnte sogar sein, dass das genaue Krankheitsbild der Schweigepflicht unterliegt; das sollte eigentlich der Artz wissen...


Natürlich braucht der Abschlusswillige weder die Diagnose bekannt zu geben, noch den Arzt zu entpflichten. Aber dann fällt ersiees halt durch. Nochmal zur Klarstellung:

Der Student will den Abschluss, er ist derjenige, der will dass die Prüfung ohne ihn läuft. Der Uni ist das ziemlich egal, notfalls wird er exmatrikuliert.
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Biella
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.07.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ausschuss der Hochschule die Diagnose "Prüfungsunfähig" missachten darf; Ausweg für die Hochschule: Amtsarzt. Dabei verhält es sich nicht so, dass der Student immer nur muss, immerhin bezahlt er Studiengebühren,davon abgesehen muss sich auch die Hochschule an gesetzliche Regelungen halten (wie jeder andere "Arbeitgeber" auch...), d.h. wenn sie ein Attest bekommt (keine Kopie) in welcher der Artz Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, dann kann man höchstens eine zweite Untersuchung seitens des Amtsarztes anordnen. Aber ich bin KEIN Fachmann.
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 16.07.06, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Biella hat folgendes geschrieben::
ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ausschuss der Hochschule die Diagnose "Prüfungsunfähig" missachten darf; .


Dennoch ist es so. Intellektuelle Defizite, wie mangelndes Vorstellungsvermögen ändern die Realität nicht, auch nicht die Rechtslage.

Ein normaler Arzt kann keine Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, er hat keinerlei Kompetenz dazu. Er kann bloß Symptome feststellen.
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