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Rilana78 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.07.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 11.07.06, 11:39 Titel: Arbeitslosigkeit-Krankenversicherung |
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Hallo und guten Tag,
ich habe da mal ein Anliegen, also folgender Fall:
Eine Frau ist arbeitslos und wäre Hartz IV Fall aber da ihr Lebensgefährte nach Meinung des Arbeitsamtes zu viel verdient, bekommt sie keine Unterstützung und ist demnach auch nicht krankenversichert, leider kann die Familie sich eine Krankenversicherung für die Frau immerhin sind das ca. 125,- monatl. nicht leisten.
Nun ist sie schwer krank und traut sich aus dem Grunde nicht zum Arzt zu gehen.
Wie ist in einem solchen Fall die rechtliche Lage, kann man ihr irgendwie helfen?
Gruß
Rilana |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 11.07.06, 12:58 Titel: |
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Ich denke, daß ist im Sozialrecht besser aufgehoben und verschibibere mal... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 11.07.06, 13:27 Titel: |
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Hi,
wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, sie also "gerade so eben" kein Alg II bekommt, kann es sein, dass etwas zu machen ist. Wenn nämlich das Einkommen zwar für den Lebensunterhalt reicht, aber nicht mehr für eine KV (für alle BG-Mitglieder), dann besteht insoweit Bedürftigkeit. Man kann dann einen Zuschuss zu den KV-Kosten bei der Arge beantragen (oder praktizieren manche Argen noch die 1-Cent-Lösung?). Das gilt aber natürlich nur, wenn insoweit wirklich Bedürftigkeit vorliegt, und nicht schon dann, wenn der Betreffende nur meint, eine KV sei für ihn zu teuer. Wie sind denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der fraglichen BG? Sind die 125 € wirklich nicht drin?
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 11.07.06, 13:51 Titel: |
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Mein Tipp wenn keien Kinder im Spiel sind.
Ausziehen und das Problem ist gelöst... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 11.07.06, 14:02 Titel: |
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Hi,
nicht unbedingt. Durch die Trennung würde der Mann barunterhaltspflichtig, auch für eine KV seiner getrennt lebenden Frau (§§ 1361, 1569 ff.). Wenn sein Einkommen hoch genug ist, würde er auch in Anspruch genommen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II) .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 11.07.06, 15:40 Titel: |
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| Dos hat folgendes geschrieben:: | | Man kann dann einen Zuschuss zu den KV-Kosten bei der Arge beantragen (oder praktizieren manche Argen noch die 1-Cent-Lösung?). Das gilt aber natürlich nur, wenn insoweit wirklich Bedürftigkeit vorliegt, und nicht schon dann, wenn der Betreffende nur meint, eine KV sei für ihn zu teuer. |
Die entsprechende Grundlage dafür ist § 26 Abs. 3 SGB II. Dieser Absatz tritt aber erst am 1.8.2006 in Kraft. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 11.07.06, 16:12 Titel: |
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@Dos
Ich hatte Lebensgefährte so interpretiert, das keine Ehe (und ggf. weitere Verpflichtungen) vorliegen und auch wenn ist der Selbstbehalt so deutlich höher als es ALG2 gibt, so daß sich der Spaß immer noch rechnen kann... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 12.07.06, 07:14 Titel: |
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Hi, windalf,
kann natürlich sein, ich hatte irgendwie instinktiv auf Ehegatte getippt. Mal sehen. Ein U-Anspruch besteht aber auch bei Nichtehelichen, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, und zwar nach jüngstem Urteil des BGH relativ oft auch übert den 3. Geburtstag des Kindes hinaus (§ 1615l Abs. 2, 4 BGB).
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 12.07.06, 08:44 Titel: |
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@Dos
Deswegen schrieb ich ja auch wenn keine Kinder im Spiel sind...
| Zitat: |
und zwar nach jüngstem Urteil des BGH relativ oft auch übert den 3. Geburtstag des Kindes hinaus (§ 1615l Abs. 2, 4 BGB).
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Ja das hat mich auch schon genervt. Eben ein Grund mehr als Mann sich gegen Kinder zu entscheiden... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 12.07.06, 15:08 Titel: |
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Hi, windalf,
puh... zu dieser Ansicht verweise ich auf inzwischen zahlreiche Dauerdiskussionen im Familienrechtsforum... .
Trotzdem viele Grüße, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 12.07.06, 15:21 Titel: |
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@Dos
Es wir halt immer davon gelabert man tut alles dafür, dass sich Paare für Kinder entscheiden. Aus Sicht der Männer wird aber irgendwie versucht alles dagegen zu tun, so zumindest mein Eindruck...
Das Verständnis für sein Kind zu bezahlen ist ja den meisten zu entlocken. Das wollen ja auch die meisten (unter der Annahme das Geld komtm auch beim Kind an) aber 3 Jahre für die Ex (für die man in den meisten Fällen aus Prinzip womöglich nicht mal mehr einen Pfennig abtreten will) sind dann einfach mal schon lang genug...
Das hat auch nichts mit diesem Sozialgebrabel zu tun. Vater Staat sucht da mal wieder nur nach ner möglichkeit irgend jemand anders den Zahlemann spielen zu lassen (der eigentlich genauso wenig wie alle anderen für diese Person verantwortlich ist...) _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 12.07.06, 15:34 Titel: |
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Hi,
grundsätzlich hat das nix mit Mann und Frau zu tun, den Unterhaltsanspruch hat ja auch der Vater gegen die Mutter (§ 1615 l Abs. 4 BGB). Unabhängig davon denke ich eben schon, dass man als Mann, wenn man eine Frau schwängert und sie dann wegen Kindererziehung nicht berufstätig sein kann, auch ihr Unterhalt schulden sollte. Man kann ja auch die Betreuung der Kinder selbst übernehmen und sich den Unterhalt von der Mutter zahlen lassen. Praktisch ist ja bei nichtehelichen Vätern fast nie was zu holen, sodass die alleinerziehende Mutter in Armut abrutscht und/oder der Staat über Alg II und U-Vorschuss die Kosten tragen muss. Ist das besser? Ich finde nicht. Aber das Grundproblem ist wohl, dass ein Paar ein Kind in die Welt setzt und sich dann trennt... _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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Rilana78 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.07.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 12.07.06, 16:25 Titel: |
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man seid ihr fleißig beim schreiben,
also die Lage ist so die beiden Personen sind nicht miteinander verheiratet, haben jeder jeweils ein Kind mit in die beziehung gebracht 17 und 6 Jahre alt.
Er ist in der Landwirtschaft tätig und hat ein Nettoeinkommen von ca 1000 Euro so und nun soll man davon seine monatlichen Aussenstände bezahlen, leben und dann noch KV bezahlen finde ich echt etwas zuviel verlangt.
Denn andere (wo ich denke die es nicht nötig hätten) bekommen alles .
Ja das leben ist soooo ungerecht!!!! |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 12.07.06, 22:19 Titel: |
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@Rilana78
So lange es keine gemeinsamen Kinder mit dem aktuellen Partner gibt, kann die von mir genannte Variante funktionieren.
@Dos
| Zitat: |
grundsätzlich hat das nix mit Mann und Frau zu tun, den Unterhaltsanspruch hat ja auch der Vater gegen die Mutter
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Na dann versuchen Sie doch mal als Mann das Kind zu bekommen (Mutter darf es alle 2 Wochen am Wochenende sehen). Gegen den WIllen der Mutter ist da nichts zu machen...
| Zitat: |
Unabhängig davon denke ich eben schon, dass man als Mann, wenn man eine Frau schwängert und sie dann wegen Kindererziehung nicht berufstätig sein kann, auch ihr Unterhalt schulden sollte.
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Vom Prinzip her schon. Aber angenommen der Mann kann der Frau sogar einen Job besorgen oder sagen wir mal nur er kann die Betreuung des Kindes sicherstellen. Frau kann sich trotzdem einfach für das zu Hause bleiben auf Kosten des Mannes entscheiden...
| Zitat: |
Praktisch ist ja bei nichtehelichen Vätern fast nie was zu holen
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Naja das sind ja wohl eher die Fälle die bei Ihnen auf dem Tisch landen. Da wo Kohle da ist muss das ja nicht so oft vor Gericht sondern das Regeln die Anwälte gleich so...
| Zitat: |
sodass die alleinerziehende Mutter in Armut abrutscht und/oder der Staat über Alg II und U-Vorschuss die Kosten tragen muss.
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Wenn Frau vorher auch schon ALG2 bezogen hat, ist da doch kein Unterschied wenn es jetzt der Staat wieder blechen muss.... Insbesondere wenn das Ziel sein soll die Kinderbetreuung soweit auszubauen das jede Mutter die will arbeiten kann (ein paar Monate nach der Geburt) wofür brachen wir dann noch einen über 3 Jahre verlängerten Betreuungsunterhalt. Die Mutter kann dem Arbeitsmarkt dann problemlos zur Verfügung stehen...
| Zitat: |
Aber das Grundproblem ist wohl, dass ein Paar ein Kind in die Welt setzt und sich dann trennt...
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Ich glaube eher das Grundproblem ist eher das unter den rechtlichen Rahmenbindungen ein gut verdienender Mann überhaupt keine Lust haben kann ein Kind in die Welt zu setzen.
Ich bin sozusagen noch Berufsanfänger und hab mit dem steuerlichen "Singeltarif" 2500€ Netto. Angenommen ich würde mich für ein Kind entscheiden und Frau entscheidet sich dann ein wenig später vielleicht lieber doch erstmal alleine zu leben, dann frag ich mich doch wofür gehe ich dann überhaupt noch arbeiten? Das Kind bekomm ich fast nie zu sehen (ich muss ja arbeiten gehen) und die Frau muss ich dann auch noch bezahlen und das dann für ein mickriges übrig bleibendes Netto. Klar ist jetzt nur ein Beispiel in meinem Fall aber mein kompletter Freundeskreis denkt so über das Thema. Es entscheiden sich so ziemlich alle gegen Kinder und daran wird auch das Kindergeld relativ wenig ändern. Wenn sich Vertraglich zumindest der Betreuungsunterhalt ausschließen lassen würde wäre eine entscheidung für ein Kind deutlich einfacher... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Dos FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 13.07.06, 06:40 Titel: |
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Hi,
ok, zurück zum Thema :
| Rilana78 hat folgendes geschrieben:: | also die Lage ist so die beiden Personen sind nicht miteinander verheiratet, haben jeder jeweils ein Kind mit in die beziehung gebracht 17 und 6 Jahre alt.
Er ist in der Landwirtschaft tätig und hat ein Nettoeinkommen von ca 1000 Euro | Wie hoch ist die Miete? Wohnen die beiden Kinder im Haushalt? Wie hoch ist deren monatliches Einkommen (Kig, Unterhalt von dem jeweiligen anderen Elternteil, Erwerbstätigkeit)? Wenn nämlich alle 4 zur BG gehören und die Kinder nur das Kig bekommen (dann wäre das gesamte Nettoeinkommen 1300 €), müsste sogar ein Anspruch auf einen Teil der Regelleistung bestehen, von einem Zuschuss zur KV ganz zu schweigen (Bedarf: 311+311 für die Erwachsenen, 276+207 für die Kinder, macht schon 1105. Wenn jetzt die Miete+Heizkosten höher liegt als (der Rest, also) 195 (und das dürfte wohl so sein, ist die BG schon ohne die KV-Kosten bedürftig.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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