Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.05.06, 16:08 Titel: Steuerstraftat im Insovlenzverfahren
Hallo, Leute!
Habe da mal eine Frage zu folgendem Fall:
Ich war selbständig. In 2001 ist gegen mich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden aufgrund grosser Abweichungen von Umsatzsteuervoranmeldungen 2000 und der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000. Ich selbst war zwar Inhaber der Firma, jedoch habe ich diese falschen Umsatzsteuervoranmeldungen gar nicht gemacht, sondern ein Mitarbeiter von mir, dem ich in der Ausführung ebendieser auch vertraut habe. Die Firma ist im Jahre 2004 insolvent geworden.
Im Jahre 2006 ist mir eine sogenannte Erweiterung des Steuerstrafverfahrens ins Haus geflattert, in welchem man mir die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldung für die zwei letzten Monate vor der Insolvenz vorwirft. Dies kann ich jedoch entkräften, weil ich die Voranmeldung für den einen Monat abgegeben habe und für den letzten Monat gar nicht mehr befugt war, weil der Insolvenzverwalter mir mitteilte, dass ich ab sofort nichts mehr mache, Also kann ich die aktuellen Vorwürfe zwar entkräften, aber ich verstehe nicht, was das mit der "Erweiterung des Steuerstrafverfahrens" soll, zumal ich seit 2001 nichts mehr von dem ersten Fall aus 2000 gehört habe. Es wurde nichts beschlagnahmt, es gab keine Anhörung. Ich habe von dem ersten Fall nie etwas gehört. Kann mir jemand sagen, ob da noch was kommt nach der langen Zeit oder wird es nur um den aktuellen Fall mit den zwei letzten Monaten gehen? Ich wundere mich nämlich darüber, dass das Finanzamt bei der Forderungsanmeldung in 2004 keine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat. Ich mache mir eben deswegen Gedanken, weil ich mein gesamtes Restschuldbefreiungsverfahren vergessen kann, wenn ich aufgrund der Unfähigkeit eines anderen wegen einer Insolvenzstraftat (Verletzung der Buchführungspflicht) verurteilt werde. Der Mitarbeiter, der die Erklärungen nicht absichtlich falsch erstellt hat, ist eben auch kein Bilanzbuchhalter, was wahrscheinlich bedeutet, dass ich in dieser Hinsicht voll verantwortlich und auch schuldig bin. Kann jemand dazu mal Stellung nehmen! Wäre sehr dankbar!!
Was mich dabei eben interessieren würde ist , ob es ganze 5 Jahre dauern kann bis man von denen irgendwas hört? Die erste Sache liegt ja nun 5 Jahre zurück ohne jemals etwas davon gehört zu haben. Es gab keinerlei Beschlagnahmungen, Anhörungen etc.... Das wundert mich schon ein wenig! Abgesehen davon warum wird keine unerlaubte Handlung seitems des Finanzamtes in der Forderungsanmledung beim Insolvenzverfahren angemeldet.
Abgesehen davon warum wird keine unerlaubte Handlung seitems des Finanzamtes in der Forderungsanmledung beim Insolvenzverfahren angemeldet.
Forderungen des FA aus hinterzogenen Steuern stammen grds. nicht aus unerlaubter Handlung. Die Steuern wären so oder so entstanden, egal, ob die Steuererklärung richtig abgegeben wurde, oder falsch. Das ist aber gar nicht Ihr eigentliches Problem. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Für die übrigen Verbindlichkeiten ist die RSB aber nach wie vor möglich. Anders sieht es aus, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und vorgetragen wird. Dann ist die RSB kompett perdü. Und genau dieses Problem haben Sie evtl., weil der BGH Anfang 2006 entschieden hat, dass die falsche Abgabe von Steuererkärungen mit dem Ziel, Zahlungen an das FA zu vermeiden - sprich Steuerhinterziehung - einen solchen Versagungsgrund i.S. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt. Allerdings nur, wenn dies innerhalb von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag passiert ist. Das hätte die gleiche Wirkung, wie eine Verurteilung wg. einer Bankrottstraftat, die bei Ihnen m.E. aber eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Die Finanzämter sind zwischenzeitlich angewiesen, im Schlußtermin die entsprechenden Versagungsanträge zu stellen. Kann also gut sein, dass Sie da auf einer Zeitbombe sitzen.
Deshalb sollten Sie das tun, was Petz Ihnen geraten hat. Nämlich jemanden aufsuchen, der sich mit solchen Sachen auskennt. _________________ Gruß
Die Umsatzsteuervoranmeldungen aus 2000 waren zwar falsch, jedoch trat diese Tatsache erst ans Licht nachdem mein Steuerberater die Fehler in der Umsatzsteuerjahreserkärung korrigiert hat. Es stellt sich hierdurch natürlich die Frage, ob hier ein Vorsatz konstruierbar ist. Es muss doch eigentlich klar sein, dass keine Absicht bestand Steuern zu hinterziehen oder zu verkürzen sonst hätte man ja nicht durch den Steuerberater die korrekten Daten eingereicht, nachdem feststand, dass die Voranmeldungen des Mitarbeiters falsch waren. Abschliessend wäre die Frage interessant, ob ich als Inhaber der Firma, der die Erklärungen nicht erstellt hat, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann??
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.05.06, 07:07 Titel:
Hallo!
Zitat:
Die Umsatzsteuervoranmeldungen aus 2000 waren zwar falsch, jedoch trat diese Tatsache erst ans Licht nachdem mein Steuerberater die Fehler in der Umsatzsteuerjahreserkärung korrigiert hat. Es stellt sich hierdurch natürlich die Frage, ob hier ein Vorsatz konstruierbar ist. Es muss doch eigentlich klar sein, dass keine Absicht bestand Steuern zu hinterziehen oder zu verkürzen sonst hätte man ja nicht durch den Steuerberater die korrekten Daten eingereicht, nachdem feststand, dass die Voranmeldungen des Mitarbeiters falsch waren.
naja, das kann man hier nicht beantworten. Aber wenn ich es so verstehe, dass der Mitarbeiter eines Steuerberaters einen Buchungsfehler gemacht hat und man diesen Fehler auch nachweisen kann, dann lag kein Vorsatz vor. Hier wäre dann max. eine Fahrlässigkeit gegeben.
Zitat:
Abschliessend wäre die Frage interessant, ob ich als Inhaber der Firma, der die Erklärungen nicht erstellt hat, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann??
Naja, im Fall der "Fehlbuchung" wohl nicht. Da steht vielmehr nur eine Owi im Raum. Also ich würde hier nur eine "leichtfertige Steuerverkürzung" gem. § 378 Abgabenordnung entdecken. Der Sorgfaltswidrigkeitsvorwurf liegt hier in der fehlenden Überwachung der Helfer und des "vollständig auf den StB verlassens".
Das ist für Owi glaube ich in § 9 OwiG geregelt.
Insoweit nur der ultimative Tip: sich an jemanden wenden, der Ahnung davon hat und sich mal mit Finanzamt Strafsachen- und Bußgeldstelle in Verbindung setzt!
ich werde mich selbstverständlich von meinem Steuerberater, der gleichzeitig Anwalt ist, vertreten lassen. Die Frage, ob ich professionellen Rat oder nicht, stellt sich demnach gar nicht. Ich hatte nur gehofft, dass ich ein paar Vorabinformationen hier im Forum einholen könnte. Dafür bedanke ich mich bei allen auch nochmal!
Ich muss zum letzten Posting sagen, dass der Mitarbeiter kein Mitarbeiter der Steuerkanzlei war, sondern jemand aus meiner Firma, der der Meinung war, dass er die USTVA-Erstellung beherrscht. Nun, ich kann dazu nur sagen q. e. d.!!
Es wäre grundsätzlich fatal, wenn das Finanzamt in der Lage wäre, eine Insolvenzstraftat ( z.B. Verletzung der Buchführungspflicht ) zu konsturieren, was zu einer uneingeschränkten Versagung der Restschuldbefreiung führen würde.
Weitere Meinungen sind natürlich sehr willkommen!!!
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.05.06, 07:09 Titel:
Hallo,
§ 283b StGB stellt immer auf die "Erschwerung" der Übersicht über den Vermögensstand an. Es ist also eine Gläubigerschützende Norm. Da hat man nichts zu befürchten, wenn man UStVA fahrlässig falsch ausfüllt. Sowas passt nicht zusammen, wenn man Scheinumsätze buchen würde, dann würde man entgegen § 283b StGB Umsätze und Forderungen "vorspielen", aber widerum keine Steuerhinterziehung begehen.
irgendwie erschließt sich mir der Beispielsfall nicht ganz. Ist denn davon auszugehen, dass die Abschlusszahlung des Jahres 2000 nicht entrichtet wurde oder ist die Nachforderung ausgeglichen?
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.06.06, 06:56 Titel:
Hi,
wenn USTVA falsch waren und Korrektur in UStE erfolgte, kann immernoch eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Es ist dann nur die Frage, ob hier keine Selbstanzeige vorliegt. Aber eine "Gefährdung" reicht schon aus... Steuerhinterziehung auf Zeit.
wenn USTVA falsch waren und Korrektur in UStE erfolgte, kann immernoch eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen.
Sehe ich durchaus nicht anders.
showbee hat folgendes geschrieben::
Es ist dann nur die Frage, ob hier keine Selbstanzeige vorliegt.
Dies war der Hintergrund der Frage. Bei einer Selbstanzeige kann ein Strafverfahren eigentlich nur dazu dienen, zu prüfen, ob diese strafbefreiende Wirkung entfaltet oder ein Ausschlussgrund greift (z. B. nicht rechtzeitige Zahlung). Bei unstreitiger Wirksamkeit wäre aber nicht nachvollziehbar, wieso das Verfahren nicht nach kürzester Zeit ad acta gelegt wird.
erstmal sorry, dass ich mich solange nicht gemeldet habe. Ich war beruflich einige Tage weg und hatte keine Zeit fürs Internet.
Ich bin ein wenig desorientiert in dieser Angelegenheit, weil ich mich über die lange Zeit wundere, die es dauerte bis sich das Finanzamt in dieser Sache überhaupt einmal zu Wort meldet. Ich meine, dass 5 Jahre nun doch eine recht grosse Zeitspanne darstellen, in welcher einfach rein gar nichts passiert ist. Wohlgemerkt hat es aber auch nie eine Einstellung des Verfahrens gegeben.
wenn USTVA falsch waren und Korrektur in UStE erfolgte, kann immernoch eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Es ist dann nur die Frage, ob hier keine Selbstanzeige vorliegt. Aber eine "Gefährdung" reicht schon aus... Steuerhinterziehung auf Zeit.
Nun, ich befürchte leider, dass es sich genau so zugetragen hat wie showbee es formuliert hat. USTVA waren definitiv falsch, jedoch waren die UST-Jahreserklärungen durch den Steuerberater korrekt. Dies mündete in entsprechenden Nachzahlungen, ändert aber wohl nichts an dem Strafttatbestand an sich. Mit gesundem Menschenverstand betrachtet, ist das Vorgehen falsche USTVA gleichzeitig aber richtige UST-Jahreserklärungen einzureichen, gleichzusetzen mit einer Selbstanzeige oder eben mit der dümmsten Steuerhinterziehung aller Zeiten. Tja, mit gesundem Menschenverstand ist wiederum das Rechtsystem nicht vergleichbar, was mich nun doch mit einem u. U. immensen Problem konfrontiert. Ich werde mich natürlich darauf berufen, dass nachweislich nicht ich derjenige war, der die falschen USTVA erstellt hat. Ich verspreche mir davon jedoch nicht allzu viel, zumal ich aufgrund der Sorgfaltspflicht ohnehin mit dran bin. Wir werden sehen!
Euren Postings zufolge muss ich aber nun tatsächlich damit rechnen, dass ich wegen einer Straftat gem. §283b StGB rechtskräftig verurteilt werde und meine Restschuldbefreiung dadurch erledigt ist. In diesem Fall kann ich meinen gut dotierten Job, durch den die Insolvenzgläubiger noch bedient werden, ja aufgeben und Harz IV-Anwärter werden. Ich kann es dann auch nicht ändern, aber ich habe es wenigstens versucht.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 06.06.06, 07:14 Titel:
Hallo,
vielleicht solltest du Postings ausgeschlafen lesen!!!
Pengo82 hat folgendes geschrieben::
Ich bin ein wenig desorientiert in dieser Angelegenheit, weil ich mich über die lange Zeit wundere, die es dauerte bis sich das Finanzamt in dieser Sache überhaupt einmal zu Wort meldet. Ich meine, dass 5 Jahre nun doch eine recht grosse Zeitspanne darstellen, in welcher einfach rein gar nichts passiert ist. Wohlgemerkt hat es aber auch nie eine Einstellung des Verfahrens gegeben.
schlafende Hunde soll man nicht wecken! Gem. § 78 III Nr. 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese können durchaus schon abgelaufen sein. Mit Beendigung der Tat (also einer eingetretenen Hinterziehung) beginnt die Frist, durch allerhand Maßnahmen seitens der Verfolgungsbehörden wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen und fängt neu an. Aber, spätestens nach dem doppelten der Regelfrist verjährt die Sache... insoweit könnte nun bei weiterer Untätigkeit von der Seite Ruhe einkehren!
Zitat:
Nun, ich befürchte leider, dass es sich genau so zugetragen hat wie showbee es formuliert hat. USTVA waren definitiv falsch, jedoch waren die UST-Jahreserklärungen durch den Steuerberater korrekt. Dies mündete in entsprechenden Nachzahlungen, ändert aber wohl nichts an dem Strafttatbestand an sich.
Eben doch. Wenn UStVA falsch waren, dann aber in der UStE die Nachzahlung korrekt erklärt UND auch bezahlt wurde, wird die UStE als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet. Dann wäre gar keine Straftat vorhanden und man müsste nichtmal auf Verjährung hoffen...
Zitat:
Ich werde mich natürlich darauf berufen, dass nachweislich nicht ich derjenige war, der die falschen USTVA erstellt hat. Ich verspreche mir davon jedoch nicht allzu viel, zumal ich aufgrund der Sorgfaltspflicht ohnehin mit dran bin. Wir werden sehen!
Immer an die Hunde denken und diese Behauptung bringt nun wirklich nichts.
Zitat:
Euren Postings zufolge muss ich aber nun tatsächlich damit rechnen, dass ich wegen einer Straftat gem. §283b StGB rechtskräftig verurteilt werde und meine Restschuldbefreiung dadurch erledigt ist.
Hat keiner hier behauptet oder wurde etwa vorsätzlich an der Bilanz "rumgemacht"? Fahrlässigkeit reicht nicht und falsche UStVA (selbst eine vorsätzliche!!!) würde nicht unter § 283b StGB fallen!
Zitat:
In diesem Fall kann ich meinen gut dotierten Job, durch den die Insolvenzgläubiger noch bedient werden, ja aufgeben und Harz IV-Anwärter werden. Ich kann es dann auch nicht ändern, aber ich habe es wenigstens versucht.
Stimmt, heute ist ja der 6.6.6., da malen wir den Teufel an die Wand...
Ich kann mich nur wiederholen, lassen sie sich von einem fähigen Anwalt oder Steuerberater beraten!!!
Vielen Dank für Ihre ausserordentlichen Bemühungen, die Sie meinem Fall gewidmet haben.
Es ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ich gestern nur noch mit halboffenen Augen gelesen und vor allem nur die negativsten Punkte herauszuinterpretieren versucht habe Ich kam eben spät zurück, war jedoch trotzdem neugierig.
Gem. § 78 III Nr. 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese können durchaus schon abgelaufen sein.
Ich dachte, dass es 5 Jahre sind.
Wenn UStVA falsch waren, dann aber in der UStE die Nachzahlung korrekt erklärt UND auch bezahlt wurde, wird die UStE als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet. Dann wäre gar keine Straftat vorhanden und man müsste nichtmal auf Verjährung hoffen...
Ganz genauso ist es gewesen! USTVA falsch, UST-Jahreserklärungen korrekt durch Steuerberater! Nachzahlungen wurden in Raten getätigt!! Das lässt doch hoffen!!!
...wurde etwa vorsätzlich an der Bilanz "rumgemacht"?
Es gab zu keinem Zeitpunkt Bilanzfälschungen! Das muss klar sein, da ich sonst sicherlich sehr schnell von denen gehört hätte. Aber nochmals im besonderen vielen Dank an Sie, showbee, weil mir eine Ihrer Aussagen besonders wertvoll zu sein scheint, nämlich "Fahrlässigkeit reicht nicht und falsche UStVA (selbst eine vorsätzliche!!!) würde nicht unter § 283b StGB fallen!" Es geht letztlich wirklich um nichts anderes dabei, weil dies ein kompromissloser Versagungsgrund bzgl. RSB darstellen würde.
Stimmt, heute ist ja der 6.6.6., da malen wir den Teufel an die Wand...
Ich befürchte, dass das wohl Zufall war! Vielen Dank nochmals! Ich halte Sie in meinem Fall auf dem laufenden.
Ich hatte ja versprochen, dass ich mich melden würde bzgl. des Ausgangs. Das Vergehen wurde als derart geringfügig eingestuft, dass es gegen Auflagen eingestellt wird, d.h. man hat sich aussergerichtlich geeinigt.
Viele Grüsse und vielen Dank für Eure Ratschläge!!
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.