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Zwei Tatverdächtige

 
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Schwerer Junge
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Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 155
Wohnort: Lauenburg

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:12    Titel: Zwei Tatverdächtige Antworten mit Zitat

Zwei Personen sind einer Reihe von Straftaten verdächtig.
Es gilt "entweder" "oder".

Sie werden jedoch nicht gemeinsam angeklagt.


Person A beschuldigt Person B, ihm die Taten untergeschoben zu haben.

Person B beschuldigt widerrum Person A, ihm die Taten untergeschoben zu haben.


Nun steht A vor Gericht und wird aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Anschließend wird die Verhandlung gegen B anberaumt.

Wird B nun mit Sicherheit schuldig gesprochen, da ja A als Täter "ausscheidet", da er freigesprochen wurde?
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Nö.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Schwerer Junge
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 155
Wohnort: Lauenburg

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir nun an, dass die Beweise, die B zu seiner Verteidigung vorbringen muss, voraussetzen, dass A der Täter ist, also entsprechende Manipulationen z.B. am Tatort vorgenommen hat.

Person A hat in seiner Verhandlung ebenfalls unterstellt, B habe Beweise manipuliert und da das nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde A freigesprochen.


Kann B nun, obwohl A freigesprochen wurde, das selbe Spielchen spielen?
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cL!cK
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Jo.
_________________
We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Schwerer Junge hat folgendes geschrieben::
...Beweise, die B zu seiner Verteidigung vorbringen muss...
brauchts nicht, denn nicht B muss seine Unschuld, sondern die StA ihm seine Schuld beweisen. Und wie Abrazo und cL!cK vollkommen richtig angemerkt haben, kann dann - jeweils im zweifel für den Angeklagten - immmer nur davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere es war. A kann übrigens im Verfahren gegen B unbedenklich als Zeuge aufgerufen werden und muss dann - wenn er denn nicht von seinem Verweiegerungsercht Gebrauch macht - auch wahrheitsgemäß aussagen.
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