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Nehmen wir nun an, dass die Beweise, die B zu seiner Verteidigung vorbringen muss, voraussetzen, dass A der Täter ist, also entsprechende Manipulationen z.B. am Tatort vorgenommen hat.
Person A hat in seiner Verhandlung ebenfalls unterstellt, B habe Beweise manipuliert und da das nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde A freigesprochen.
Kann B nun, obwohl A freigesprochen wurde, das selbe Spielchen spielen?
...Beweise, die B zu seiner Verteidigung vorbringen muss...
brauchts nicht, denn nicht B muss seine Unschuld, sondern die StA ihm seine Schuld beweisen. Und wie Abrazo und cL!cK vollkommen richtig angemerkt haben, kann dann - jeweils im zweifel für den Angeklagten - immmer nur davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere es war. A kann übrigens im Verfahren gegen B unbedenklich als Zeuge aufgerufen werden und muss dann - wenn er denn nicht von seinem Verweiegerungsercht Gebrauch macht - auch wahrheitsgemäß aussagen.
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