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Verfasst am: 07.07.06, 20:01 Titel: Scheinselbstständigkeit beim Freiberufler
Hallo, eine kleine Frage.
Eine Person A war bis vor einem halben Jahr bei einer Multimediaagentur als Cutter angestellt - hat also für diese Agentur Werbefilme "zusammengeschnitten" und Fotos bearbetet. Dann hat er sich selbstständig gemacht und ist jetzt freiberuflich tätig. Allerdings wollte die besagte Multimediaagentur ihn nicht loslassen und so bekommt er von dieser weiterhin ein Haufen Aufträge, die er jetzt aber als Freiberufler abrechnet.
Da die Aufträge, die er bekommt, seine volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, hat er wirklich gar keine Zeit und Lust sich um weitere Kunden zu kümmern.
Wie steht es hier mit der Scheinselbstständigkeit?
Man muss sagen, dass A seine Arbeitszeiten frei bestimmen kann und Aufträge von dieser Mediaagentur auch ablehnen kann.
Meine Empfehlung an A wäre, um die Sache wasserdicht zu machen - einfach mal jeden Monat 2 - 3 Angebote an andere Mediaagenturen rausschicken und seine Leistungen anbieten. Wenn diese dann keine Aufträge erteilen - trotzdem o.K., da er sich ja am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hatte.
Muss man sich als Freiberufler am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen? Im § 18 EStG habe ich eine solche Voraussetzung nicht gefunden. Steht das vielleicht im BGB oder sonst wo? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Du hast Recht, die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist eine Voraussetzung für das Vorliegen des Gewerbebetriebs, § 15 EStG. Hatte das hier nur angeführt, nicht um auf die Gewerblichkeit hinzuweisen, sondern eher um die "Pro-Punkte" für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit aufzuzählen. D.h. wollte damit eher eine Abgrenzugn zum abhängigen Arbeitsverhältnis unterstreichen.
Du hast Recht, die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist eine Voraussetzung für das Vorliegen des Gewerbebetriebs, § 15 EStG. Hatte das hier nur angeführt, nicht um auf die Gewerblichkeit hinzuweisen, sondern eher um die "Pro-Punkte" für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit aufzuzählen. D.h. wollte damit eher eine Abgrenzugn zum abhängigen Arbeitsverhältnis unterstreichen.
Hallo dimiator,
da hatte ich leider deine Intention falsch verstanden
Meine Intention war folgende: Bei der Feststellung der Scheinselbständigkeit muss man ja einen "Katalog" aufstellen in dem man die Merkmale aufführt, die für und gegen die Scheinselbststädigkeit sprechen. Der Winner ist die Seite, die mehr Merkmale aufweist.
Deswegen hatte ich angeführt, dass A auch mal, um mehr Merkmale für die Selbstständigkeit aufweisen zu können, ein Paar Angebote rausschicken kann jeden Monat.
Wie siehst du das?
Ob das Thema im Sozialrechtsforum besser aufgehoben ist - weiss ich nicht, das hat ja auch z.T. steuerlichen Hintergrund - die Feststellung der Scheinselbstständigkeit. Aber wenn du das so sieht, kanst du ja den Beitrag nach Sozialrechtsforum verlegen. Hätte kein Problem damit. _________________ Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
irgendwie habe ich ein Problem mit der Fragestellung.
Ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitnehmerstatus nicht dadurch in eine Selbständigkeit umwandeln, indem er diverse (Schein-)Angebote an andere vermeintliche Auftraggeber schreibt.
Das könnte ja jeder machen, und der AN-Status würde damit völlig ausgehebelt werden können.
Das kann's nicht sein.
Man muss nach Gesamtbetrachtung aller Umstände zu einem Ergebnis kommen.
Beispiel:
Versicherungsvertreter
Da sind folgende Punkte zu prüfen:
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit u. Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten
- feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Unternehmerrisiko und -initiative
- Schuldung der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
- etc, etc
Man kann das nicht an einem bestimmten Punkt aufhängen (schon gar nicht durch Scheinangebote), sondern muss nach Gesamtbetrachtung aller Umstände zu einem Endergebnis kommen.
Meist hilft hier sogar der gesunde Menschenverstand, nicht die steuerlichen Scheuklappen.
Wenn ein steuerlich nicht Vorbelasteter sagen würde:
"Der ist doch Arbeitnehmer, der ist gar nicht selbständig"
trifft das in den meisten Fällen zu.
Man muss nach Gesamtbetrachtung aller Umstände zu einem Ergebnis kommen.
Beispiel:
Versicherungsvertreter
Da sind folgende Punkte zu prüfen:
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit u. Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten
- feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Unternehmerrisiko und -initiative
- Schuldung der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
- etc, etc
Hallo Petz,
diese Punkte, die du aufgeführt hast, sprechen bei A eher für eine Selbständigkeit als für eine Scheinselbständigkeit, denn:
A ist von dem Auftraggeber nicht abhängig, kann sich auch andere Aufträre suchen
A ist weisungsgebunden, was den Inhalt des Auftrags angeht, dass ist aber normalerweise jeder, der in der Film- und Fotoproduktion tätig ist.
A hat keine festen Arbeitszeiten und auch keine festen Bezüge, sondern in Abhängigkeit von dem Auftrag
Hat Urlaub wenn er will
Hat keine Fortzahlung im Krankheitsfall
Hat schon ein Mir-Un-Risiko und Initiative wobei das ja aus meiner Sicht eher für eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG als für eine selbständige i.S.v. § 18 EStG spricht.
Er schuldet den Erfolg.
Wenn ich nach diesem Katalog vorgehe, komme ich zum Schluss, dass A selbständig tätig ist und eigentlich hätte man ja auch im Normalfall kein Problem bei der Beurteilung dieser Frage. Mein Problem ist aber, dass A für denjenigen zu 100 % tätig ist, zu dem er früher in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Früher waren alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben, und jetzt nicht.
Ich habe aber trotzdem Zweifel daran, dass aus dem Grund, dass A früher bei der Firma (sagen wir mal B) beschäftigt war und jetzt selbständig dieser gegenüber tritt und Leistungen erbringt, obwohl keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Scheinselbständigkeit vorliegen, diese trotzdem angenommen wird und zwar nur aus dem Grund, dass A mit seinem jetztigen Auftraggeber früher im Beschäftigungsverhältnis stand... _________________ Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
Hat schon ein Mir-Un-Risiko und Initiative wobei das ja aus meiner Sicht eher für eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG als für eine selbständige i.S.v. § 18 EStG spricht.
Nee, nee, nicht verwechseln mit einer Mitunternehmerschaft bei PersGes, das ist ein anderes Thema!
Hier geht's nur um Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit, nicht um § 15 oder § 18.
dimiator hat folgendes geschrieben::
obwohl keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Scheinselbständigkeit vorliegen, diese trotzdem angenommen wird und zwar nur aus dem Grund, dass A mit seinem jetztigen Auftraggeber früher im Beschäftigungsverhältnis stand...
Wie gesagt, das ist auch nicht wirklich ein Problem des Steuerrechts, sondern des Sozialrechts.
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen wollen natürlich auf Nichtselbständigkeit hinaus, weil man dann eben pflichtversichert ist und die auf ihre Einnahmen bedacht sind.
Dem FA ist es relativ egal.
Daher vielleicht doch noch eine Anfrage bei den Experten im Sozialrecht.....
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