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Gutschein verfallen und auch kein Geld zurück?
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Creamy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 10:59    Titel: Gutschein verfallen und auch kein Geld zurück? Antworten mit Zitat

A hat vor Jahren einen Gutschein im Wert von 50 DM für ein Solarium geschenkt bekommen, und diesen nun vor Kurzem beim Aufräumen wiedergefunden.
A wollte ihn dann einlösen und die Angestellte sagte, das sei nicht mehr möglich. Auch die Chefin, die A später angerufen hat, bestätigte das.

Nun hat A aber gelesen, dass Gutscheine, die vor 2002 ausgestellt wurden (und das wurde er ja definitiv, da er noch in DM ausgestellt ist), 30 Jahre gültig sind. Und WENN er aus irgendeinem Grund nicht mehr angenommen werden kann, dann steht A auf jeden Fall die Rückzahlung des Geldes zu. (Stichwort: ungerechtfertigte Bereicherung?)

Die Chefin allerdings sagt, sie nehmen den Gutschein trotzdem nicht an und das Geld bekommt A auch nicht zurück, denn seit 2004 gäbe es ein neues Gesetz, das besagt, dass alte DM-Gutscheine nicht mehr angenommen werden müssten.

Was ist nun zu tun?
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Also 2002 wurde das Gesetz zur Harmonisierung des Schuldrechts erlassen, die beschränkte die Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre, wo ein gutschein i.R. mit hineinfallen würde. da der Gutschein wohl damit auch älter als 3 Jahre ist wird dieser wohl nicht meihr einlösbar sein, es muss außerdem noch betrachtet werden ob ein Fristraum auf dem Gutschein vermerkt wurde.

Da man dem VK des Gutscheins irgendwann das recht billigen muss das er für soetwas nicht mehr aufkommen muss.
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

1. Warum sollte der Gutschein nach neuem Schuldrecht zu beurteilen sein, wo er doch noch von vor der Schuldrechtsreform stammt? Auf andere Sachverhalte ist doch auch grds. das Recht anzuwenden das bei Vertragsschluss Geltung hatte (z.B. Kaufvertträge).

2. Warum sollte in Gutschein überhaupt verjähren, wenn auf diesem keine Angabe darüber zu finden ist? Ist der Gutschein als Zahlungsmittel anzusehen oder als ein Gegenstand der einen Anspruch auf Leistung (hier: Bräunen im Solarium) verkörpert?
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ist ein Gutschein nicht befristet, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Diese Regelung gilt seit Jahresbeginn, davor betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Damit können auch unbefristete Gutscheine, die vor dem 01.01.2002 ausgestellt worden sind, nur noch maximal bis Ende 2004 eingelöst werden.
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Aber warum ist das so?
Wenn ich im Jahre 2001 einen Kaufvertrag geschlossen habe ist im Jahre 2006 immer noch altes Schuldrecht auf diesen anwendbar.
Wenn ich 2002 einen Straftat begehe die im Jahre 2002 mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, bekomme ich nicht 3 Jahre, wenn ich 2003 verurteilt werde nur weil die Sanktion im zum 1. 1. 2003 auf 3 Jahre hochgesetzt wurde.
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem ist das Gutscheine nicht immer direkt einzuordnen sind Handelt es sich um einen Geschekgutschein? Dann ist dieser auf unbestimmte zeit gültig, dies trifft aber nur in diesem Falle eines Geschenkgutscheins zu.
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Creamy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an, dass es sich um einen Gutschein handelt, der zehn einzelne Streifen im Wert von je 5 DM zum Abreissen hat - - weil ein Besuch im Solarium damals 5 DM kostete.
Der Gutschein ist also insofern ein Geschenkgutschein, als dass damals 50 DM bezahlt wurden, und dafür der Gutschein ausgehändigt wurde. ... Oder?!
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

wenn damlas für diesen Gutschein 50 Dm bezahlt wurden muss dieser auch einlösbar sein da es sich um einen Geschenkgutschein handelt, somit ist dieser vom verfall ausgeschloßen.
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Creamy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie sieht es aus mit dem Argument, dass es angeblich ein Gesetz gibt, welches besagt, dass DM-Gutscheine nicht mehr angenommen werden müssen?
Die Chefin sagt, es wäre zudem gar nicht mehr möglich, diese Gutscheine noch "in der Kasse zu registrieren".
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke DAS:
Creamy hat folgendes geschrieben::
Die Chefin sagt, es wäre zudem gar nicht mehr möglich, diese Gutscheine noch "in der Kasse zu registrieren".


..braucht nicht Ihr Problem sein. Da will es sich wohl jemand leicht machen...
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Also, laut dem gesetz von 2002 müssen Geschenkgutschein die vor dem 1.1.02 ausgestellt wurden nicht aktzeptiert werden, aber man kann verlangen das abzüglich eines Gewinnanteils die Summe ausgezahlt wird.
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Creamy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Und was wäre dann der Abzug des Gewinnanteils? Den gibt es doch in diesem Fall gar nicht, oder?!
Sie macht keinen Verlust, wenn sie einfach einen neuen Gutschein aushändigt, und auch nicht, wenn sie den entsprechenden Betrag auszahlt.
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eichyl
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

das kann ich nicht beantworten. aber dennoch gilt das Geldgutscheine für die der Kunde bezahlt hat nicht verfallen, egal was das unternehmen sagt, dies geht auch aus richterlichen Urteilen hervor.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Creamy hat folgendes geschrieben::
Und was wäre dann der Abzug des Gewinnanteils? Den gibt es doch in diesem Fall gar nicht, oder?!
Sie macht keinen Verlust, wenn sie einfach einen neuen Gutschein aushändigt, und auch nicht, wenn sie den entsprechenden Betrag auszahlt.



Ich denke es lässt sich folgend als der Anteil erklären, der bei normalem Verbrauch der Gutscheine angefallen wäre.
Es rechnet ja keiner damit, dass dieser nicht eingelöst wird und deshalb sozusagen der gesamte Betrag zum Gewinn wird.
Also sagen wir der 50,-€ Gutschein besteht aus 30,- € Kosten für den Betrieb, zuzüglich des Gewinnes von dann 20,-€.

Der Gewinnanteil beträgt in diesem Beispiel also 20,-€
D.h. also, dass Sie nur 30,-€ ausgezahlt bekommen würden...

Grüßle!
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Creamy
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Anmeldungsdatum: 20.06.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

eichyl hat folgendes geschrieben::
das kann ich nicht beantworten. aber dennoch gilt das Geldgutscheine für die der Kunde bezahlt hat nicht verfallen, egal was das unternehmen sagt, dies geht auch aus richterlichen Urteilen hervor.


Kann man die Urteile irgendwo einsehen?
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