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Wie verbindlich ist ein verbindliches Angebot?

 
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Das Möpp
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 01:34    Titel: Wie verbindlich ist ein verbindliches Angebot? Antworten mit Zitat

Hallo!

Nehmen wir mal an, jemand (A) will sein Auto verkaufen und einen Neuwagen kaufen.

Der Verkaufsvertrag für den Gebrauchten wäre schon beidseitig (von A und Händer B) unterschrieben, hätte jedoch eine Klausel, dass er nur gültig ist, falls der Kauf des Neuwagen zustande käme.

Außerdem macht der Händler B ein verbindliches Angebot, jedoch mit der Klausel, dass es einer schriftlichen Bestätigung von ihm noch bedarf.

Wenn nun der Händler B (stattdessen) eine mündliche Aussage tätigt, das damit alles geklärt sei und nichts mehr zu tun wäre: In sieben Tagen könnte das neue Auto abgeholt werden und das alte werde von Kunde A übernommen.

Jedoch würde der Händler B drei Tage später erklären, dass er das Angebot nur gegen 20% Aufpreis aufrechterhalten könne und weiteren Tag später komplet das Angebot zurückzöge.

Wäre eine solche Vorgehensweise korrekt oder spricht etwas dagegen?
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derblacky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 11:19    Titel: Re: Wie verbindlich ist ein verbindliches Angebot? Antworten mit Zitat

Das Möpp hat folgendes geschrieben::


Außerdem macht der Händler B ein verbindliches Angebot, jedoch mit der Klausel, dass es einer schriftlichen Bestätigung von ihm noch bedarf.

Angebot für den Neuwagen?

M.E. wär alles korrekt, da keine schriftliche Bestätigung erfolgt ist .. kein Neuwagenkauf, somit auch kein Ankauf des Gebrauchtwagens. Also alles so wie vorher.

Allerdings klingt für mich die Formulierung:
verbindliches Angebot, jedoch mit der Klausel, dass es einer schriftlichen Bestätigung bedarf
recht merkwürdig. Mit der Klausel wird die Verbindlichkeit ad absurdum geführt. Ob das rechtlich Bestand hätte ....??

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 14:18    Titel: Re: Wie verbindlich ist ein verbindliches Angebot? Antworten mit Zitat

derblacky hat folgendes geschrieben::
M.E. wär alles korrekt, da keine schriftliche Bestätigung erfolgt ist ..


Man muß hier sehr genau hinschauen.
Wir haben den etwas kniffligen Fall, daß Vereinbarung V1 besagt, daß sie einer schriftlichen Bestätigung bedarf. Dann folgt Vereinbarung V2, daß es keiner schriftlichen Bestätigung mehr bedarf. Zur Wirksamkeit von V2 würde ich vermuten, daß es zumindest eines expliziten Bezuges auf V1 bedarf, damit das funktioniert.

Im US-Recht ist das sogar sehr stark kodifiziert. Dort ist eine schriftliche Regelung in der Regel nur durch eine schriftliche Nebenabrede zu "überstimmen", da dort die Philosophie herrscht "wenn etwas schriftlich fixiert wurde, ist das eine sehr starke Vereinbarung, die nicht durch etwas schwammiges und schwer beweisbares (oder über falsche Zeugen leicht manipulierbares) wie einer mündlichen Abrede abgeändert werden kann". Hier wäre also die schriftliche Vereinbarung "die Bestätigung aus V1 ist nicht mehr notwendig" vonnöten.

(Überlegen Sie mal, wenn es einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluß gibt und hinterher kommt der VK mit 5 Kumpels als Zeugen, daß mündlich eine Änderung auf "ohne Gewährleistung" vereinbart wurde... *grusel*)
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Das Möpp
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaub ich muss meine erste Schilderung etwas anpassen. Nehmen wir mal an, der Händler B ist nur eine Werkstatt und kein offizieller $Automarke-Händler. Somit darf er keine Neuwagen von $Automarke verkaufen. Stattdessen ist er von einem Großhändler C abhängig. Nur auf dessen Namen dürften Neuwagen verkauft werden.

Nun nehmen wir weiter an, der zuerst dargestellte Fall liegt etwas anders:

Zwischen A und B liegt ein beidseitig unterschriebener Gebrauchtwagen-Ankauf vor. Es existiert zwar ein Feld für ein Gegengeschäft, jedoch wurde es frei gelassen.

Des weiteren Existiert eine "verbindliche Bestellung" eines Neuwagens. Dieses hat B mit ausgefüllt, hat jedoch A und C als Vertragspartner eingetragen. Unterschrieben wäre es nur von A - B kann ja schlecht etwas von C unterschreiben.

B erhält von A den Ausweis und die Doppelversicherungskarte, um das neue Auto gleich anmelden zu können. Außerdem sagt B, dass Auto stehe bereits bei C auf den Hof.

Einige Tage später möchte nun B von beiden Verträgen zurückstoßen. Man möge bei Dokumente vorbeibringen, um sie zu zerreißen, dann würde man auch die Ausweis/Versicherungsdokumente zurückerhalten.

Hier die Fragen:
1. Handelt es sich um einen gültigen Kaufvertrag für den Gebrauchten ohne weitere Verplichtung eines Neukaufs?
2. Kann man einseitig von einem Kaufvertrag zurücktreten (Frist?)
3. Ist der Bestellung des Neuwagens für A bindend?
4. Darf B den Ausweis einbehalten?
5. Bei einem Anruf bei C wird festgestellt, dass bisher keine Anfrage von B vorliegt, auch sei besagtes Auto nicht vorhanden.

PS: Nehmen wir an, dass B sich mit dem Wert des Gebrauchtwagens verschätzt zu haben. Nehmen wir weiter an, er habe einen zu hohen Rabatt für den Neuwagen angeboten. Alles in allem würde B ein Minus-Geschäft machen.
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

So wie es aussieht, steht und fällt alles mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags für den Neuwagen.

Der Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen ist unter Bedingung geschlossen, daß ein Kaufvertrag über einen Neuwagen zustande kommt. Eine solche Bedingung ist ohne weiteres möglich. Wenn ein Kaufvertrag über einen Neuwagen zustande gekommen ist, kann B sich von diesem Vertrag nur unte bestimmten Bedingungen einseitig lösen. Diese scheinen hier nicht vorzuliegen. Kommen wir nun zur entscheidenden Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag über einen Neuwagen zustande gekommen (und mit wem)?

Zwischen A und C?
Offensichtlich nicht. C ist nicht Erscheinung getreten. Der schriftliche Vertrag wurde nur von A unterschrieben. B ist auch nicht als Vertreter von C aufgetreten.

Zwischen A und B?
A hat mit der Unterschrift unter das Vertragsformular seinen Willen zum Abschluß des Vertrages erklärt. Im Formular ist allerdings C als Vertragspartner genannt. Da es dem A aber auf den Kauf des Autos ankommt und ihm die enge Verbindung von B und C bekannt ist, kann man davon ausgehen, daß es ihm egal ist, mit wem er letztlich kontrahiert. Ein gültiges Angebot des A liegt vor.

B hat erklärt, daß das Auto für A in 7 Tagen bereistünde, und nichts weiter zu tun wäre. Das könnte man als Annahme des Angebots von A werten.
Es bleibt allerdings die Frage, welche Erklärung B erst nach schriftlicher Bestätigung gelten lassen will. Wenn er die Annahme von A´s Angebot gemeint hat, kommt man in Schwierigkeiten. Einerseits erklärt B, daß es keiner weiteren Handlung mehr bedürfe, A könne den Neuwagen in 7 Tagen abholen. Andererseits steht der Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung im Raum. B verhielte sich in diesem Fall widersprüchlich.

Also: Was genau hat B unter den Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung gestellt?
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