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MWSt. doppelt berechnet - Nachnahme - Rücksendung der Ware?

 
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ChristinaQuint
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 05.07.06, 15:46    Titel: MWSt. doppelt berechnet - Nachnahme - Rücksendung der Ware? Antworten mit Zitat

Hallo!

Habe eine Frage und bräuchte recht bald eine Antwort!

Unternemen xy hat einen Lieferantenkatalog bekommen. In den AGBs steht "Preise inkl. MwSt", da der Katalog auch von Endverbrauchern genutzt wird.

Unternehmen xy hat auch eine Konditionsliste erhalten. mit 37% Rabatt. Unter dieser Koditionsliste steht: "Katalogpreis - Händerlrabatt = Händer EK netto" (Es muss angenommen werden, dass sich das "netto" hier darauf bezieht, dass der Rabatt abgezogen hat, mit den MwSt. kann es ja nichts zu tun haben, denn in den AGBs steht ja, dass die Katalogpreise inkl. MwSt. sind.

Unternehmen xy bestellt daraufhin Ware. Kurz darauf kommt die AB mit ganz anderen Preisen (höher) sowie mit dem Vermerk "per Nachnahme". Unternehmen xy emailt mit dem Sachbearbeiter, warum die Preise so hoch sind und dass er per Vorauskasse zahlen möchte, da er sich die Nachnahmegebühr sparen möchte. Der Sachbeabeiter antwortet, dass der Preis sich wie folgt ergibt: Katalogpreis - Rabatt + 16% MwSt.
Daraufhin schreibt Unternehmen xy nochmals eine email, dass dies bitte überprüft werden soll, da so 2 x die MwSt. berechnet wird und weist nochmals auf den Zahlungswunsch per Vorauskasse hin.

Hierauf keine Reaktion.

Am nächsten Tag ruft Unternehmen xy beim Sachbearbeiter an. Dieser erklärt, dass die Firma ein EDV Problem hatte und dass die 16% schon in dem Rabatt mit berücksichtigt worden seien, daher müsse man diese nachher wieder drauf rechnen, d. h. Unternehmen xy hat nachher nur noch einen Händlerrabatt von 20%.
Hiervon steht nichts in der Konditionsvereinbarung, auch nicht im Katalog, nirgends.

Bezüglich der Vorauskasse bestätigt der Sachbearbeiter, dass Unternehmen xy die Proforma Rechnung per Fax bekäme.

Kurz darauf steht der Postbote bei Unternehmen xy vor der Tür und bringt die Pakete per Nachnahme.

Unternehmen xy hat die Ware nicht angenommen.

Nun die Frage:

Kann Unternehmen xy die Ware nun generell nicht annehmen? Also zurücksenden lassen und vom Vertrag zurücktreten? Wie ist die beste Vorgehensweise?

Für Ihre kompetente Antwort bin ich schon jetzt sehr dankbar.
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B-Troffen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.07.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.07.06, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn als Konditionen angegeben ist "Händler-EK (netto ) = Katalogpreis - 37%", bezieht sich das "netto" normalerweise auf einen Nettopreis, also zzgl. Mehrwertsteuer. Zugegeben, die Art der Preisangabe ist etwas ungewöhnlich, aber dennoch ziemlich eindeutig.

Wenn man das durchrechnet, ergibt sich als tatsächlicher Händlerrabatt von ziemlich genau 27%. Keine Ahnung wie Du auf 20% kommst.

Weiterhin Frage ich mich, wo hier die USt. zweimal berechnet worden sein soll. Du erhältst die Produkte zum o.g. Nettopreis, darauf werden 16% USt. veranschlagt. Basta. Nur weil der Basispreis, welcher zur Berechnung Deines Netto-EKs dient, bereits USt. enthält, wird Dir diese nicht zweimal in Rechnung gestellt.

Gruß
B-Troffen
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Andemu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 10:30    Titel: Basics Antworten mit Zitat

Hier kommen wir wieder zu den Basics, wann ein Kaufvertrag zustande kommt.

Angebot - Annahme usw.

Dass der Verkäufer die vertragliche Leistungserfüllung vor der Klärung der "Preisdifferenzen" erledigt hat - ok!

Der Käufer Unternehmen xy kann m.E. die Leistungserfüllung - Lieferung der bestellten Ware - nicht ablehnen...
_________________
Andemu

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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

So wie B-Troffen sehe ich das auch.

Fraglich ist, ob das nicht schon ein Täuschungsversuch ist.

Evtl. könnte man wg. Irrtum nach §119 BGB anfechten.
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RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wo soll denn hier ein Täuschungsversuch liegen?

Es wurde auf Käuferseite einfach falsch gelesen/ gerechnet.

Basis für die Kalkulation des EK war der Katalogpreis.
Wie dieser sich zusammensetzt, ob aus netto-Endkundenpreis+MwSt oder ohne MwSt. oder aus der aktuellen Tageszeit zum Zeitpunkt der Herausgabe des Katalogs+Listenpreis Hersteller oder aus was sonst noch so denkbar wäre, ist absolut unerheblich.
Dass dann nach der Rechnung ein EK-netto herauskommt und die MwSt. vom Verkäufer nicht draufgerechnet wird, ist für den vorsteuerabzugsberechtigten Käufer ein Service und kein Täuschungsversuch. Denn ihn interessiert doch nur der EK-netto.
Die Rechnung und damit das Angebot des Verkäufers ist absolut eindeutig und da muss auch nix weiter "in der Konditionsvereinbarung oder im Katalog" oder sonstwo stehen.

An der Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass in den AGB steht, dass die Katalogpreise Preise inkl. MwSt. sind. Es ist nämlich unstreitig, dass die Basis für die Berechnung des EK-netto der Katalogpreis mit enthaltender MwSt. war. Insofern sagen die AGB also nichts Gegenteiliges aus.
Es geht vorliegend ja nicht mehr um die Katalogpreise, sondern um die Konditionenliste. Die AGB sagen aber nicht, dass die Konditionspreise inkl. MwSt. zu verstehen seien.

Diskussionswürdig ist einzig und allein die Frage der Nachnahmegebühr. So wie der Fall geschildert wurde, ist wohl davon auszugehen, dass letztlich Vorkasse vereinbart wurde. Spätestens durch die Bestätigung in dem Telefonat. Wenn dann doch per Nachnahme geliefert wird, hat der Verkäufer für die hierdurch entstehenden Kosten aufzukommen. Umgekehrt hat sich der Käufer so zu verhalten, dass der Schaden des Verkäufers möglichst gering bleibt. Wenn also Annahme mit Zahlung Nachnahmegebühr billiger ist als Rücksendung und Neusendung ohne Nachnahme, so ist wohl per Nachnahme anzunehmen und vom Verkäufer die Nachnahmegebühr zurückzufordern (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Dies wird sich aber vermutlich relativ einfach mit dem Verkäufer einvernehmlich klären lassen, da der ja sicher noch mehr verkaufen will.

Generell zurücktreten oder anfechten sehe ich grundsätzlich eigentlich nicht.
Zurücktreten jedenfalls nicht, keine Anspruchsgrundlage denkbar.
Anfechten wegen Irrtums über den Preis? Na wegen der oben dargelegten Gründe bleibt für einen Irrtum wohl eigentlich kein Raum. Allerdings muss ich gestehen, dass ich an dieser Stelle nochmal länger lesen müsste oder ins erste Jura-semester zurück - und zwar bei der Frage, ob es nur darauf ankommt, dass der Käufer über den Preis tatsächlich geirrt hat oder darauf, ob ein verständiger Erklärungsempfänger überhaupt irren konnte. Wenn letzteres der Fall ist, dann kann auf keinen Fall angefochten werden.

Also: das einzigste, was überhaupt denkbar ist, ist eine Anfechtung wegen Irrtums über den Preis. Aber das müsste erst nochmal intensiver geprüft werden.
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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