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consch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 49
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Verfasst am: 12.07.06, 11:07 Titel: Betriebsaufspaltung und § 6 Abs.1 Nr. 5 EStG |
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Hallo,
zu welchen Zeitpunkt tätigt man eigentlich eine Einlage in das BV wenn eine Betriebsprüfung feststellt, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Nehmen wir mal an man (Privatperson) hat ein Grundstück gekauft in 1990 mit einem Gebäude drauf und vermietet es an die GmbH an der er zu 90% beteiligt ist. Von 1990-2003 wurde immer eine V+V eingereicht. BP sagt (zu recht) Betriebsaufspaltung und ändert die Jahre 2000-2002. Eine Bilanz wird durch die BP nicht erstellt nur eine Mehr- und Weniger Rechnung.
Meine Frage zu welchen Zeitpunkt lege ich das Grundstück in das BV ein, zum 1.1.1990 oder zum 01.01.2000? Persönlich tendiere ich zu 1990 was mir aber nicht passt.
Wie seht Ihr dass?
LG Conny |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 12.07.06, 11:34 Titel: |
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Hallo,
meiner Meinung nach zum 1.1.2000, da erst ab diesem Jahr die Besteuerungsgrundlagen noch änderbar sind.
Aber belegen kann ich es leider nicht.
Der Zeitpunkt ist auch relativ egal, Gewerbesteuer fällt ja anscheinend nicht an wg. GuV-Rechnung.
Wichtig ist ja nur die Höhe der Einlage, um die Höhe des Aufgabe bzw. Veräußerungsgewinns irgendwann einmal ermitteln zu können.
Gruß
der Petz |
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consch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 49
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Verfasst am: 12.07.06, 12:45 Titel: |
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| Petz hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
meiner Meinung nach zum 1.1.2000, da erst ab diesem Jahr die Besteuerungsgrundlagen noch änderbar sind.
Aber belegen kann ich es leider nicht.
Der Zeitpunkt ist auch relativ egal, Gewerbesteuer fällt ja anscheinend nicht an wg. GuV-Rechnung.
Wichtig ist ja nur die Höhe der Einlage, um die Höhe des Aufgabe bzw. Veräußerungsgewinns irgendwann einmal ermitteln zu können.
Gruß
der Petz |
Hallo,
ja, genau um den letzten Punkt geht es letzendlich. Und innerhalb der 10 Jahre hat sich der Teilwert wahrscheinlich mächtig verändert. Und da ist es m.E. schon ein Unterschied ob 1990, da ich dort wohl nur die tatsächlichen AHK ansetzen kann, oder 2000 mit dem dortigem Teilwert der insgesamt ca. 40.000,- EUR höher liegen mag als 1990.
Ich bin der Auffassung, dass man den Teilwert/AHK von 1990 in 2000 ansetzen muss. Ansonsten hätte man ja eine steuerfreie Wertsteigerung innerhalb der letzten 10 Jahre.
Liebe Grüße Conny |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 12.07.06, 13:26 Titel: |
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| consch hat folgendes geschrieben:: | | Ich bin der Auffassung, dass man den Teilwert/AHK von 1990 in 2000 ansetzen muss. | Da liegen Sie richtig. Die Immobilie wird mit den fortgeführten AK (also abzgl. der AfA) aus 1990 ins BV genommen. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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tolledeu FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 12.07.06, 13:46 Titel: |
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| towel day hat folgendes geschrieben:: | | consch hat folgendes geschrieben:: | | Ich bin der Auffassung, dass man den Teilwert/AHK von 1990 in 2000 ansetzen muss. | Da liegen Sie richtig. Die Immobilie wird mit den fortgeführten AK (also abzgl. der AfA) aus 1990 ins BV genommen. |
Hallo,
da bin ich aber anderer Meinung, oder ich habe Sie falsch verstanden.
M.E. lege ich das WG mit dem Teilwert in das BV ein. Abschreiben darf ich es allerdings nur nach den fortgeführten AHK, d.h. wenn mein Teilwert Höher ist als mein Buchwert habe ich am Ende des AFA-Zeitraums einen Restwert der erst dann als BA geltent gemacht werden kann, wenn ich das WG veräußere. s.auch R 7.3 Abs.6 EStR
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant. |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 12.07.06, 14:38 Titel: |
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| tolledeu hat folgendes geschrieben:: | | M.E. lege ich das WG mit dem Teilwert in das BV ein. Abschreiben darf ich es allerdings nur nach den fortgeführten AHK, d.h. wenn mein Teilwert Höher ist als mein Buchwert habe ich am Ende des AFA-Zeitraums einen Restwert der erst dann als BA geltent gemacht werden kann, wenn ich das WG veräußere. s.auch R 7.3 Abs.6 EStR | Bei dem Grundstück handelt es sich seit 1990 um notwendiges BV. somit liegt in 2000 keine Einlage vor. Die Behandlung i.R.v. VuV war schlicht falsch. Ab 2000 wird das korrigiert. Dabei wird die Immobilie im BV so angesetzt, als sei sie schon ab 1990 als BV behandelt worden. Also AHK abzgl. AfA 1990 - 1999. Ab 2000 wird dann vom Rest-BW weiter abgeschrieben. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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schnorchi83 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 599
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Verfasst am: 12.07.06, 15:22 Titel: |
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| towel day hat folgendes geschrieben:: | | Bei dem Grundstück handelt es sich seit 1990 um notwendiges BV. somit liegt in 2000 keine Einlage vor. Die Behandlung i.R.v. VuV war schlicht falsch. Ab 2000 wird das korrigiert. Dabei wird die Immobilie im BV so angesetzt, als sei sie schon ab 1990 als BV behandelt worden. Also AHK abzgl. AfA 1990 - 1999. Ab 2000 wird dann vom Rest-BW weiter abgeschrieben. |
Dem ist zuzustimmen. Vgl H 4.4 EStH "Unterlassene Bilanzierung":
Die rechtliche Beurteilung der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen wird nicht dadurch berührt, dass es bisher nicht bilanziert worden ist. Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens ist bei unterlassener Aktivierung mit dem Wert einzubuchen, der sich ergeben würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden wäre. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Einbuchungswerts eine "Schattenrechnung" durchzuführen.
Vgl. auch BFH BStBl II 1977, 75
Es liegt keine Einlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Unterlassene Einlagen können nach der Rechtssprechung des BFH und der Verwaltung nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden.
Also ursprüngliche AK abzgl. der im betrieblichen Bereich möglichen AfA = Einbuchungswert.
Bei richtiger Behandlng ist sämtliche AfA im V+V Bereich zu streichen. AfA geht somit zwangsläufig verloren. Viell ist die BP hier einen Kompromiss eingegangen ??!!??
MfG schnorchi |
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consch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 49
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Verfasst am: 12.07.06, 15:27 Titel: |
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| towel day hat folgendes geschrieben:: | | Bei dem Grundstück handelt es sich seit 1990 um notwendiges BV. somit liegt in 2000 keine Einlage vor. Die Behandlung i.R.v. VuV war schlicht falsch. Ab 2000 wird das korrigiert. Dabei wird die Immobilie im BV so angesetzt, als sei sie schon ab 1990 als BV behandelt worden. Also AHK abzgl. AfA 1990 - 1999. Ab 2000 wird dann vom Rest-BW weiter abgeschrieben. |
Hallo,
danke für die Hinweise. Wenn ich aber unter die R 7.3 Abs.6 EStR gehe, steht doch als Überschrift .... und Übergang zur Buchführung. Genau das passiert hier ja auch. Unter Hinweis auf ein BFH-Urteil wurde sogar eine 4/3-Rechnung versagt, da eben gerade nicht davon ausgegangen wurde gewerbliche Einkünft zu erzielen. Und es wurden Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG erklärt.
Für Ihre Aussage kann ich keine gesetzliche bzw. verwaltungstechnische Grundlage finden, auch wenn ich Ihre Überlegung nachvollziehen kann und selber ja auch so dachte. Aber die RL sagt m.E. etwas anderes.
LG Conny |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 12.07.06, 15:58 Titel: |
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| consch hat folgendes geschrieben:: | | towel day hat folgendes geschrieben:: | | Bei dem Grundstück handelt es sich seit 1990 um notwendiges BV. somit liegt in 2000 keine Einlage vor. Die Behandlung i.R.v. VuV war schlicht falsch. Ab 2000 wird das korrigiert. Dabei wird die Immobilie im BV so angesetzt, als sei sie schon ab 1990 als BV behandelt worden. Also AHK abzgl. AfA 1990 - 1999. Ab 2000 wird dann vom Rest-BW weiter abgeschrieben. |
Hallo,
danke für die Hinweise. Wenn ich aber unter die R 7.3 Abs.6 EStR gehe, steht doch als Überschrift .... und Übergang zur Buchführung. Genau das passiert hier ja auch. Unter Hinweis auf ein BFH-Urteil wurde sogar eine 4/3-Rechnung versagt, da eben gerade nicht davon ausgegangen wurde gewerbliche Einkünft zu erzielen. Und es wurden Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG erklärt.
Für Ihre Aussage kann ich keine gesetzliche bzw. verwaltungstechnische Grundlage finden, auch wenn ich Ihre Überlegung nachvollziehen kann und selber ja auch so dachte. Aber die RL sagt m.E. etwas anderes.
LG Conny |
Die Fragen hat Schnorchi83 schon beantwortet. Die bisherige Behandlung war falsch, woran man aber nichts mehr ändern kann. Für die Ermittlung des Wertansatzes 2000 wird so getan, als sei es richtig behandelt worden. Eine etwaige Differenz ist perdü.
Wir haben hier in 2000 keinen Übergang zur Buchführung und keine Einlage. Nur eine Berichtigung. Die genannte RL 7.3 ist deshalb nicht einschlägig. Vgl. z.B. auch BFH Urteil vom 30.10.1997 - IV R 76/96. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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Heide FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 737
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Verfasst am: 13.07.06, 05:23 Titel: |
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Was steht denn dazu im BP-Bericht? _________________ Gruß
Heide |
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consch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 49
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Verfasst am: 13.07.06, 07:27 Titel: |
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| Heide hat folgendes geschrieben:: | | Was steht denn dazu im BP-Bericht? |
Hallo,
na nix, hatte ja oben geschrieben, dass die BP keine Bilanz erstellt hat sondern nur eine Mehr und Wenigerrechnung nach GuV. Es wurde eine Umqualifizierung der Ek vorgenommen die AfA so belassen und im schriftl. Bericht nur darauf hingewiesen das bilanziert werden muss. Alle offenen Forderungen und Verbindl. wurden als Aufwand bzw. Ertrag "verbucht".
Der Hinweis auf die Rl 4.4 und 4.3 "unterlassene Bilanzierung" könnte der Ansatz sein. Die Frage die sich für mich ergibt ist aber ob diese Auffassung auch dann greift wenn man bisher davon ausgegangen ist überhaupt nicht buchführungspflichtig gewesen zu sein. Es wurde ja nicht ein WG nicht bilanziert, sondern alles nicht.
Wie wär eigentlich der Sachverhalt, wenn z.B. in 1995 eine BP war und dort keine Betriebsaufspaltung festgestellt wurde. Im BP-Bericht aber auch nicht expliziet dieses Thema angesprochen wurde. Es wurde halt einfach übersehen.
LG Conny |
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schnorchi83 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 599
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Verfasst am: 13.07.06, 07:51 Titel: |
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| consch hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
na nix, hatte ja oben geschrieben, dass die BP keine Bilanz erstellt hat sondern nur eine Mehr und Wenigerrechnung nach GuV. Es wurde eine Umqualifizierung der Ek vorgenommen die AfA so belassen und im schriftl. Bericht nur darauf hingewiesen das bilanziert werden muss. Alle offenen Forderungen und Verbindl. wurden als Aufwand bzw. Ertrag "verbucht".
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Das die BP keine Bilanz aufstellt, heißt nicht automatisch, dass nicht bilanziert wird. Der Hinweis im BP-bericht zeigt offenbar, dass bilanziert wird. Auch die Einbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten sprechen eindeutig für eine Bilanzierung.
Ziel der BP ist es, dass richtige steuerliche Ergebnis zu ermitteln. Die Mehr- und Wenigerrechnung ist dabei eine übliche Methode, da hier mit relativ wenig Aufwand das richtige Ergebnis ermittelt werden kann. Mit einer Gewinnermittlung nach § 4 III EStG (also ähnlich wie bei V+V) hat das nichts zu tun.
Also ist es nun die Aufgabe des Steuerpflichtigen, selbst die Bilanz aufzustellen.
| Zitat: |
Der Hinweis auf die Rl 4.4 und 4.3 "unterlassene Bilanzierung" könnte der Ansatz sein. Die Frage die sich für mich ergibt ist aber ob diese Auffassung auch dann greift wenn man bisher davon ausgegangen ist überhaupt nicht buchführungspflichtig gewesen zu sein. Es wurde ja nicht ein WG nicht bilanziert, sondern alles nicht.
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Es gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Viele einzelne Wirtschaftsgüter machen also eine Bilanz aus. Der Hinweis gilt daher uneingeschränkt. |
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Heide FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 737
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Verfasst am: 13.07.06, 09:11 Titel: |
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| consch hat folgendes geschrieben:: | | Heide hat folgendes geschrieben:: | | Was steht denn dazu im BP-Bericht? |
Hallo,
Wie wär eigentlich der Sachverhalt, wenn z.B. in 1995 eine BP war und dort keine Betriebsaufspaltung festgestellt wurde. Im BP-Bericht aber auch nicht expliziet dieses Thema angesprochen wurde. Es wurde halt einfach übersehen.
LG Conny |
War denn eine BP in 1995? Alle Abarten oder Möglichkeiten ( wäre-wenn) sprengen das Forum.
Wenn tatsächlich eine vorgehende BP dazu nichts gesagt hat, ist die Sache für die geprüften Jahre nicht mehr aufrollbar ( Ausnahme: Steuerhinterziehung).
Nach der jetzuigen BP ist eine Bilanz zu erstellen, wie Schnorchi 83 schon erläutert hat. _________________ Gruß
Heide |
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consch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 49
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Verfasst am: 13.07.06, 09:31 Titel: |
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| Heide hat folgendes geschrieben:: | War denn eine BP in 1995? Alle Abarten oder Möglichkeiten ( wäre-wenn) sprengen das Forum.
Wenn tatsächlich eine vorgehende BP dazu nichts gesagt hat, ist die Sache für die geprüften Jahre nicht mehr aufrollbar ( Ausnahme: Steuerhinterziehung).
Nach der jetzuigen BP ist eine Bilanz zu erstellen, wie Schnorchi 83 schon erläutert hat. |
Hallo,
wenn ich kein wenn und aber einbaue, rückt mir Meister Petz auf die Pelle betreffend der Forenregeln.
Das eine Abschnittsbesteuerung stattfindet ist mir bewusst. Aber welchen Wert nimmt man in diesem Fall, 1990, 1996 oder 2000. Das im alten BP-Bericht nichts dazu stand kann ja zweierlei bedeuten 1. das Problem wurde gar nicht erkannt oder 2. es wurde erkannt aber festgestellt das keine Aufspaltung vorliegt. Und wenn eine BP etwas feststellt, was nicht zu einer Änderung der Steuer führt wird es auch nicht erwähnt.
LG Conny |
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Heide FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 737
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Verfasst am: 13.07.06, 13:07 Titel: |
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M.E. brauchen Sie für die "alten Jahre" keine Bilanz mehr zu erstellen. Erstellen Sie eine Bilanz für das Jahr nach der Prüfung! _________________ Gruß
Heide |
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