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können eingestellte Verf. bei neunen eine Rolle spielen?

 
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 12:32    Titel: können eingestellte Verf. bei neunen eine Rolle spielen? Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Ein Autofahrer wird wegen Nötigung angezeigt die StA stellt das Verfahren jedoch wegen mangelnder Beweise ein.

Einige Zeit später wird der Autofahrer wieder wegen Nötigung angezeigt, und die StA erhebt Anklage.

Darf der Richter dieses eingestellte Verfahren bei der Beweiswürdigung (§ 261 StPO) beachten?

Wenn ja, wo steht das?


Danke für die Antwort
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO stehen noch einige Zeit (3 J) im staatsanwaltschaftlichen/polizeilichen System. D.h. der ermittelnde Staatsanwalt weiß davon. Aber ich denke, er lässt sich idR davon nur wenig beeinflussen (außer das Verfahren war eingestellt worden, weil der Beschuldigte damals noch keine 14 war). Einstellungen nach § 153/153a StPO können für den StA Anlass sein, nunmehr Anklage zu erheben, wo er bei einer Ersttat eingestellt hätte. Der Richter darf von Einstellungen (bei Erwachsenen) nichts wissen, die stehen nämlich nicht im BZR. Gleichwohl werden solche Einstellungen in der Hauptverhandlung gelegentlich diskutiert Smilie. Aber verwerten darf er sie natürlich nicht.
Gruß, dosR
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO stehen noch einige Zeit (3 J) im staatsanwaltschaftlichen/polizeilichen System.

Romantischer Träumer... Mit den Augen rollen Winken In Berlin stehen die Einträge Jahre und Jahrzehnte im polizeilichen System, weil sie auf zig Einzelservern gespeichert werden... Das VerwG Berlin hat meiner Erinnerung nach vor einiger Zeit festgestellt, daß diese Verfahrensweise zwar bedenklich sei, aber ein Löschungsanspruch nicht durchsetzbar sei, weil die vollständige Löschung faktisch unmöglich sei und die Daten ja außer der Polizei und der StA nicht bekannt seien und keinen Einfluß auf Folgesachen hätte... (Wer's glaubt, wird selig - jeder Staatsanwalt wird alles daran setzen, einen des Betruges Verdächtigen anzuklagen, wenn er 15 Einstellungen nach § 170 II StPO sieht...).

Beste Grüße

der Metz
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.07.06, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

@ Metzing - volle Zustimmung, nicht nur im Haupstadtdschungel, auch in der Provinz

Dos hat folgendes geschrieben::
Der Richter darf von Einstellungen (bei Erwachsenen) nichts wissen, die stehen nämlich nicht im BZR. Gleichwohl werden solche Einstellungen in der Hauptverhandlung gelegentlich diskutiert Smilie.


Ich ziehe in solchen Fällen schlicht den eingestellten Vorgang bei und gebe den kompetten Vorgang (Akte nebst BA) zum Gericht, durch Verlesung der früheren Geschehnisse (ggf sogar durch Zeugenanhörung der früheren Geschädigten) und der oft völligen Vergleichbarkeit rundet sich das "Bild" des achsounbescholtenen Verkerhsteilnehmeners ab, und spätestens bei Vorfall 3 ist dann die Verurteilung da und hoffentlich die FE weg...
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 07:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, Metzing,
Metzing hat folgendes geschrieben::
Dos hat folgendes geschrieben::
Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO stehen noch einige Zeit (3 J) im staatsanwaltschaftlichen/polizeilichen System.

Romantischer Träumer... Mit den Augen rollen Winken In Berlin stehen die Einträge Jahre und Jahrzehnte im polizeilichen System, weil sie auf zig Einzelservern gespeichert werden
Naja, ganz so romantisch nicht. Ich sehe ja auch bei uns Einträge nach § 170 Abs. 2 StPO, die fünf oder zehn Jahre alt sind... Mein Hinweis auf die drei Jahre bezog sich auf die Rechtslage (§ 489 Abs. 4 Nr. 3 StPO; bei Einstellungen wegen Strafunmündigkeit sogar nur zwei Jahre, Nr. 4).
Gruß, dos
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Ich ziehe in solchen Fällen schlicht den eingestellten Vorgang bei und gebe den kompetten Vorgang (Akte nebst BA) zum Gericht, durch Verlesung der früheren Geschehnisse (ggf sogar durch Zeugenanhörung der früheren Geschädigten) und der oft völligen Vergleichbarkeit rundet sich das "Bild" des achsounbescholtenen Verkerhsteilnehmeners ab, und spätestens bei Vorfall 3 ist dann die Verurteilung da und hoffentlich die FE weg...

In geeigneten Fällen muß man dann als Verteidiger auch mal den Hammer kreis(s)en lassen und der StA ein wenig auf die Finger hauen. Smilie
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.07.06, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

@dos
Aber da ein nicht zu unterschätzender Teil unseres Klientels wiederholt in Erscheinung tritt, kommt § 489 Abs. 6 zum tragen und dann stehen da halt auch locker mal 80-100 Einträge im System, die ältesten Jahrzehnte alt...
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt Speicherung

§ 489 Abs. 6 StPO hat folgendes geschrieben::
für ein weiteres Verfahren

?
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.07.06, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Was heißt Speicherung

§ 489 Abs. 6 StPO hat folgendes geschrieben::
für ein weiteres Verfahren

?


Der versuch der Anwort zu einer hoffentlich richtig verorteten Frage:

Wenn in den Registern ein weiteres Verfahren eingetragen wird, dann wird das ansich löschungsreife Verfahren nicht gelöscht, sondern erst zusammen mit dem zuletzt eingetragenen Verfahren. Vergleichbar wie in 47 III BZRG.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das hat mir die Augen geöffnet. Für mich klang das "für" in § 489 Abs. 6 StPO nach unbefangenem (oberflächlichem) Lesen nach Finalität (iSv "für Zwecke eines weiteren Verfahrens"). Deshalb meine Frage.
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
gaanz so schlimm ist meine Kundschaft hier im Südwesten nur gelegentlich, im Prinzip sind mir schon nach einem halben Jahr alle (10 oder so) Intensivtäter in meinem Buchstabenbereich namentlich (und meistens inzw auch persönlich) bekannt Smilie. Es kommt gelegentlich daher tatsächlich vor, dass unser Register nur eine einzige Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO enthält, und die liegt fünf Jahre zurück. Da fragt man sich ja schon... Rechtlich ist natürlich der Hinweis auf § 489 Abs. 6 StPO völlig richtig.
Gruß, dos
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