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vormund und folgen...bitte um hilfe!

 
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miri
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 22:38    Titel: vormund und folgen...bitte um hilfe! Antworten mit Zitat

ich grüße euch alle!

folgender fall:
person a ist geschäftsunfähig geworden und liegt im sterben.
der ältester sohn holt sich schnell vor seinem tod noch "die vormundschaft" zugesprochen. er erwähnt es kurz bei den übrigen 3 erberechtigten kinder mit der begründung: er ist der älteste. aber niemand weiß so recht was das bedeutet. (man geht davon aus es läuft klar, da kümmert sich wenigstens jemand...usw.
als solcher lässt der älteste sohn am haus von person a umfangreiche renovierungen durchführen. (er hat also vor das haus zu verkaufen, und noch etwas mehrwert auszuschlagen) aber! person a lebt ja noch und er kümmert sich schon um den hausverkauf ?
kann er das tun?
desweiteren:

a) welche rechte und pflichten hat der vormund? darf er auf kosten von person a schulden machen? muss er die finanzierung bei pflegefall (von person a) übernehmen?

b)wie wird nach dem tod person a verfahren? werden jetzt die handwerkerkosten aus dem wert der hergerichteten immobilie bezahlt, wenn sie einen käufer findet?
oder müssen die erben die handwerker-schulden schon vorher -zeitnah- begleichen.

c) ist es wie mir gesagt wurde so, das dem ältesten sohn durch die vormundschaft sämtliche rechte zufallen? z.b. besitzt er nun die akten, alle dokumente. kann er nun dokumente umschreiben und sämtliche geschäfte selbst tätigen?

d) hat eines der anderen kinder die chance -ohne anwalt- akteneinsicht zu erhalten?

was für möglichkeiten bleiben um einen überblick über diesen ältesten sohn zu bewahren?
fakt ist, das die anderen kinder weder wissen, noch rechtsbeistand haben und ihnen sämtliche finanzielle mittel nicht zur seite stehen (die dieser älteste sohn jedoch hat).

bitte um hilfe es ist sehr wichtig
liebe grüße,

miriam
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AndreasHL
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 23:05    Titel: Betrteuung Antworten mit Zitat

Hallo,

a) darf der das ? der darf das !
Eine Renovierung auf Kosten des Betreuten ist möglich, Schulden dürfen aber dafür nicht gemacht werden. Allgemein sollten die Kosten in einem vernüftigen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

b) Finanzierung des Pflegefalles: Rente + Leistungen der Pflegekasse = X
Heimkosten - X = Ergebnis
Ergebnis > X: prima, es bleibt mehr Geld übrig, als das Heim kostet
Ergbnis < X: schlecht, Geld reicht nicht, also das gesamte Vermögen abzüglich eines vom Sozialamt zu erfragenden Schonbetrages ist einzusetzen. Erbe ? Wohl bald nix mehr Traurig

Lest ihr eigentlich keine Zeitung ? Steht doch laufend sowas drin.

b) In der Minute des Todes muss der Betreuer den Griffel fallen lassen und darf NICHTS mehr für den verblichenen Betreuten tun, die Betreuung erlischt mit dem Tode, und der ehemalige Betreuer macht sich sonst strafbar.

Handwerkerkosten werden sofort bezahlt, wenn kein Gekd vorhanden ist darf man keinen Handwerker beauftragen, sonst können die ihre Forderungen einklagen.

Forderung der Handwerker, die nach dem Tod des Betreuten bestehen müssen beim Nachlassgericht geltend gemacht werden.

c) Er kann nicht alles machen, aber als Sohn kann er über jede Summe verfügen, ABER er muss einmal im Jahr einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung des Vermögens beim Amtsgericht einreichen (hähä).

d) Akteneinsicht - nein, dafür prüft ja das Gericht. Man kann sich aber beim Gericht über die Führung der Betreuung beschweren, die prüfen das und bestellen in schlimmen Fällen einen anderen Betreuer

Natürlich kann nur einer die Betreuung haben, und wenn nach Deinen Worten niemand so recht weiss, was eine Betreuung bedeutet, dann muss man sich schnell schlau machen.

Wenn aber die anderen keine Lust haben, dann dürfen sie eben auch nicht meckern.

Dieser Job kann nämlich ganz schön belastend sein, besonders, wenn die Geschwister im Hintergrund sich um jeden Euro ...., aber selber zu faul sind, das zu machen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Gruss

Andreas
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