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= Gegenstandswert bei fristl. Kündigung =

 
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 11:54    Titel: = Gegenstandswert bei fristl. Kündigung = Antworten mit Zitat

Hallo liebe Zielgruppe,

angenommen, ein Anwalt schickt einem Mieter im Namen der Vermieterin eine fristlose Kündigung. Bei der Kostennote würde dann der Streitwert ausgewiesen, der 12 * Miete beträgt (mit 1,3 Gebühren), obwohl es in diesem fiktiven Beispiel nur um 3 offene Mieten ginge.

Wäre das so korrekt? Wieso wird hier nicht der Wert des offenen Mietzinses genommen?

Würde mich über Hinweise freuen. Smilie
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Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!

Viele Grüße,

NilsB
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gehöre ich zu Ihrer Zielgruppe? Keine Ahnung. Mit den Augen rollen

Der Gegenstandswert für die Kündigung eines Mietverhältnisses ergibt sich aus dem Gesetz, und zwar aus § 41 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz).
Danach hat auch der Anwalt seiner Berechnung für ein entsprechendes Kündigungsschreiben den einjährigen Mietzins zugrundezulegen. Es sei denn, daß das Mietverhältnis ohnehin nicht mehr ein Jahr bestanden hätte.
Auf den bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Mietrückstand kommt es hinsichtlich der Kündigung nicht an. Dieser spielt erst wieder eine Rolle, wenn der Vermieter die nicht gezahlte Miete einklagt.
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Hallo,

gehöre ich zu Ihrer Zielgruppe? Keine Ahnung. Mit den Augen rollen



Ja, Sie sind meine Zielgruppe - denn die Antwort passt. Smilie

Zitat:

Der Gegenstandswert für die Kündigung eines Mietverhältnisses ergibt sich aus dem Gesetz, und zwar aus § 41 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz).
Danach hat auch der Anwalt seiner Berechnung für ein entsprechendes Kündigungsschreiben den einjährigen Mietzins zugrundezulegen. Es sei denn, daß das Mietverhältnis ohnehin nicht mehr ein Jahr bestanden hätte.
Auf den bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Mietrückstand kommt es hinsichtlich der Kündigung nicht an. Dieser spielt erst wieder eine Rolle, wenn der Vermieter die nicht gezahlte Miete einklagt.


Ok, also nachsehen, wann der Vertrag regulär auslaufen würde bei fristgerechter Kündigung und diesen Wert zu Grunde legen? Sprich: Falls eine vierteljährliche Kündigungsfrist besteht, dann auch nur 3 * Miete ansetzen?
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Viele Grüße,

NilsB
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

NilsB hat folgendes geschrieben::
ok, also nachsehen, wann der Vertrag regulär auslaufen würde bei fristgerechter Kündigung und diesen Wert zu Grunde legen? Sprich: Falls eine vierteljährliche Kündigungsfrist besteht, dann auch nur 3 * Miete ansetzen?


Nein, so ist die Vorschrift nicht zu verstehen. Beispiel:

Sie haben einen befristeten Mietvertrag, der im September ausläuft. Im März kündigt Ihnen der Anwalt des Vermieters fristlos. In diesem Falle könnte er für seine Kostenberechnung nur sieben Monatsmieten ansetzen (März bis September), da der Vertrag im September ohnehin ausgelaufen wäre.

Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist daher immer vom einjährigen Mietzins auszugehen.
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ah ok - verstanden! Smilie Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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