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Verfasst am: 26.07.06, 10:33 Titel: Vertragsrücktritt, gilt Datum des Poststempels?
Folgendes Problem:
A wurde beim einkaufen angesprochen und hat sich einen Vertrag für´s Fitnessstudio andrehen lassen. Es wurde ein 14-tägiges Rücktrittsrecht versichert.
Am Donnerstag wären die 14 Tage um gewesen, A hat das Kündigungsschreiben am Montag also noch fristgerecht per Einschreiben abgeschickt. Nach über 2 Wochen kommt die Antwort des Fitnessstudios, das die Kündigung nicht mehr fristgerecht war und somit ungültig.
A forscht bei der Post nach und findet heraus, dass das Fitnessstudio das Einschreiben erst 2 Tage nach Kündigungsfristende abgeholt hat. Zustellversuch war Dienstag, 3 Tage vor Fristende.
Nun meine Frage: Gilt in diesem Fall das Datum des Poststempels für die fristgerechte Kündigung?
Was danach kommt liegt nicht mehr in Ihrer Verfügungsgewalt und kann Ihnen daher auch nicht zu Ihrem Nachteil angerechnet werden...
Stellen Sie sich vor Sie müssen bis Freitag eine Rechnung zahlen, weil sonst Mahngebühren auf Sie zukommen.
Sie geben also am Donnerstag die Überweisung bei der Bank ab.
Macht die Bank nun einen Fehler und die Rechnung wird deswegen erst zu spät gezahlt, dann kann man Sie hierfür nicht haftbar machen. Vorrausgesetzt Sie können nachweisen, dass Sie Ihrer Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind (Beleg mit Datum). Bei Ihnen ist dies durch das Einschreiben gewährleistet...
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 26.07.06, 12:45 Titel:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Es gilt immer ab der Abgabe.
Das glaub' ich so ja nun mal gar nicht. Das spielt in diesem Fall
nonya hat folgendes geschrieben::
Zustellversuch war Dienstag, 3 Tage vor Fristende.
aber auch keine Rolle, da die Kündigung fristgerecht zugegangen ist. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ein Übergabeeinschreiben gilt als zugegangen, sobald es in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Und das ist bei einem Übergabeeinschreiben erst - wie der Name schonsagt - bei der Übergabe der Fall, also wenn der Empfänger das Einschreiben von der Post ausgehändigt bekommt.
Beim Einwurfeinschreiben gilt das Schreiben mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen, wobei es hier Probleme geben kann mit dem Zugangsnachweis (siehe den von mir gestarteten Parallelthread.
Ein Übergabeeinschreiben ist deshalb für die Fristwahrung denkbar ungeeignet. Wenn der Empfänger das Einschreiben nicht bei der Post abholt, geht das wieder zurück und ist somit nicht zugegangen.
Ein Übergabeeinschreiben ist deshalb für die Fristwahrung denkbar ungeeignet. Wenn der Empfänger das Einschreiben nicht bei der Post abholt, geht das wieder zurück und ist somit nicht zugegangen.
Es gibt schon Konstellationen, bei denen der Empfänger so behandelt wird, als ob die Erklärung rechtzeitig zugegangen wäre. Stichwort: Zugangsvereitelung.
Edit: Und wenn wir hier über ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB reden, genügt ohnehin die rechtzeitige Absendung. Auf den Zeitpunkt des Zugangs kommt es nicht an, siehe § 355 Abs. 1 a.E..
Ja genau. Das wäre wohl dann der Fall, wenn der Empfänger weiß, daß ihm eine wichtige Sendung zugehen soll und er das Einschreiben trotzdem nicht oder verspätet abholt. Das würde im o.g. Fall voraussetzen, daß dem Fitness-Studio die Kündigung bereits (z.B. telefonisch oder mündlich) mitgeteilt oder angekündigt wurde.
So wie ich das verstehe hat A Pech und bleibt weiterhin im Vertrag drin?!
A hat es aber extra per Einschreiben geschickt damit es am Schluss nicht heißen kann das kein Schreiben angekommen ist.
Und sogesehen kann ja A nichts dafür wenn das Schreiben erst verspätet bei der Post abgeholt wird, abgesendet wurde es ja rechtzeitig!
Was kann A nun noch machen um trotzdem zurückzutreten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.07.06, 19:54 Titel:
Langsamdenker hat folgendes geschrieben::
Das wäre wohl dann der Fall, wenn der Empfänger weiß, daß ihm eine wichtige Sendung zugehen soll und er das Einschreiben trotzdem nicht oder verspätet abholt. Das würde im o.g. Fall voraussetzen, daß dem Fitness-Studio die Kündigung bereits (z.B. telefonisch oder mündlich) mitgeteilt oder angekündigt wurde.
Würde ich anders sehen. Schon aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung muß ein gewerblich Handelnder grundsätzlich mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertragspartners rechnen:
"Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263])" (BGHZ 137, 205 ff)
Da geht es aber nur um die allgemeine Zugangsvereitelung, also etwa die Verweigerung der Annahme. Wie zeitig nun jemand seine Einschreiben abholen muß, hängt sicherlich am Einzelfall - bei Lisa Müllers Hinterzimmerverkauf ist das anders als bei der Teledumm. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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