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Betreiber lesen persönliche Nachrichten an User

 
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Larsel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.07.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Wuppertal

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 12:29    Titel: Betreiber lesen persönliche Nachrichten an User Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hätte mal eine Frage und versuche das ganze einigermaßen verständlich zu gestalten.

Es geht um o.g. Thema. Ist es Betreibern einer Internetpräsenz bzw. einem Internetdienstleiter gestattet, persönliche Nachrichten der dort angemeldeten User zu lesen?
Ich meine, wenn z.B. jemand eine Seite betreibt, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Stellengesuche und Stellenangebote veröffentlichen können und man beispielsweise als Arbeitgeber ein Bewerberprofil dieser Seite kontaktiert - ist es dem Betreiber oder dem Administrator dann gestattet, diesen Kontakt zu lesen?

Ebenfalls stellt sich mir die Frage, wie es mit "falschen" AGBs aussieht. Bekommt man von einem Administrator eine Abmahnung oder wird gesperrt, mit der Begründung man hätte gegen etwas verstoßen, was jedoch in den AGBs gar nicht als Verstoß aufgeführt wird, ist die Abmahnung bzw. ein Sperrung dann rechtsmäßig oder kann man rechtliche Schritte dagegen einleiten und das Aufheben der Sperrung fordern?

Für brauchbare Antworten bedanke ich mich jetzt schonmal

Bis dahin

Gruß aus dem bergischen Land

Lars
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 18:35    Titel: Re: Betreiber lesen persönliche Nachrichten an User Antworten mit Zitat

Larsel hat folgendes geschrieben::
ist es dem Betreiber oder dem Administrator dann gestattet, diesen Kontakt zu lesen?


Denkbar, daß hier das Fernmeldegeheimnis zum Einsatz kommt. Das wäre im Einzelfall zu prüfen.

Larsel hat folgendes geschrieben::
wird gesperrt, mit der Begründung man hätte gegen etwas verstoßen, was jedoch in den AGBs gar nicht als Verstoß aufgeführt wird, ist die Abmahnung bzw. ein Sperrung dann rechtsmäßig


Das hängt am Einzelfall. Generell können "berechtigte Interessen" des Betreibers auch bei Verhalten des Nutzers berührt sein, das nicht ausdrücklich in den AGB als "unzulässig" festgelegt wird. Beispiel: auf einer Flirtplattform macht jemand penetrant Werbung für die Konkurrenz, der Betreiber hat aber nicht daran gedacht, das per AGB zu untersagen. Pech für den Betreiber? No, Sir!
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TinaM
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 06.09.06, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, du bist Gast auf seinem Board. Als Betreiber hat er nicht nur Hausrecht und darf alles lesen, er muss es sogar, denn schliesslich ist er ja jetzt auch laut Gesetz dafür verantwortlich, was die User auf seinem Board so treiben. Er muss kontrollieren!
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Gruss
Tina
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 06.09.06, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das Hausrecht erlaubt ihm nicht etwas zu lesen und alles ohnehin nicht (§202a StGB). Alles kontrollieren muß er auch nicht (§8 TDG).
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TinaM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das dachte ich auch mal.

Zitat:

Hamburger Landgericht: Forenbetreiber sind für Inhalte/Beiträge/PNs haftbar.

Nach mehr als vier Monaten hat das Landgericht Hamburg die schriftliche Begründung seines viel beachteten Urteils zur Forenhaftung (Az. 324 O 721/05) vom 2. Dezember 2005 vorgelegt. Demnach handelt es sich bei Webforen um eine "besonders gefährliche Einrichtung". Derjenige, der eine solche Gefahrenquelle betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen.

Der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts haftet und nicht zu einer aktiven Suche verpflichtet ist, folgten die Hamburger Richter nicht. Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen. "Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebs [ ...] beschränken", so das Landgericht Hamburg.

Zitat Ende

Frage Frage Frage
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Gruss
Tina
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte zitieren Sie nicht dieses unpassende Urteil.

1. Der Rechtsstreit ging in die 2. Instanz, sodaß die Begründung des LG HH nicht oder nicht vollständig relevant ist.

2. Es handelt sich um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren, die Hauptsacheentscheidung steht noch aus.

3. Es handelt sich um eine Entscheidung zu einem sehr speziellen Forentyp, nämlich Foren mit Antworten auf redaktionelle Beiträge.

4. Die Entscheidung eines einzelnen LG kann man nicht zur "herrschenden Meinung" erklären - auch wenn zugegebenermaßen der "fliegende Gerichtsstand" im Internet Abmahnern die Möglichkeit gibt, sich Gerichte mit ihnen genehmer Rechtsauffassung auszusuchen (wie von gewissen Münchner Anwälten gerne praktiziert).

Aus all diesen Gründen ist diese Entscheidung so nicht auf die Mehrheit der Internetforen übertragbar.
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