Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 31.07.06, 08:16 Titel: Voraussetzung für die Einsetzung eines Verfahrenspflegers
Leider ist der Dialog zu meiner Frage vom 24.07. abgebrochen. - Deshalb nochmals die Anfrage (Bitte): was sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Verfahrenspflegers?
Verfasst am: 31.07.06, 13:04 Titel: Re: Voraussetzung für die Einsetzung eines Verfahrenspfleger
evomo hat folgendes geschrieben::
Leider ist der Dialog zu meiner Frage vom 24.07. abgebrochen. - Deshalb nochmals die Anfrage (Bitte): was sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Verfahrenspflegers?
§ 67 I FGG hat folgendes geschrieben::
Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
_________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach § 70 b FGG muss ein Verfahrenspfleger bei einem Unterbringungsverfahren bestellt werden, soweit das für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffen erforderlich ist. Kann der Betroffene seine Interessen selbst vertreten, ist wohl kaum eine Betreuung/Unterbringung indiziert. Natürlich kann der Betroffene auch das Gericht darum beten, einen bestimmten Anwalt oder eine bestimmte Person als Verfahrenspfleger zu bestellen.
Der Betroffene kann auch einen Verfahrensbevollmächtigten (etwa einen Sachkundigen Bekannten oder einen Anwalt) einsetzen. Auch dann ist der Verfahrenspfleger nicht erforderlich. Letzteres ist dem Verfahrenspfleger eigendlich vorzuziehen, da dieser vom Gericht eingesetzt wird und sich daher oft dem Gericht und nicht dem Betroffenen verpflichtet fühlt. Laut Zimmermann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.