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folgender Fall:
A hat von B ein Grundstück übertragen bekommen. Ein Teil der Fläche ist Ausgleichsfläche, der andere Teil darf lt. Satzung Bauland werden. Zum Zeitpunkt, wo A und B nun C (RA) konsultierten für ein Beratungsgespräch, war das Land noch nicht erschlossen und nur die Satzung war amtlich.
A und B sollten die Unterlagen bei C lassen, sagte dieser dann, damit C sie prüfen kann. C und A telefonierten bzgl. des Beratungsgespräches noch 2 mal. C rief A an.
Dann bat C um ein neues Gespräch mit A. C hat A mit seinem Gerede sehr verunsichert. Auch hatte A keinerlei schriftliche Leistung von C, oder dass C Telefonate für A mit amtlichen Personen geführt hätte.
A kam das komisch vor, hat dann die Beratung abgebrochen.
Das Alles war im letzten Jahr.
Die Rechnung, die A bekam, belief sich dann auf ca 1200 Euro Beratungshonorar.
Berechnet habe C, so seine Worte, nach RVG § 13 in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis wie folgt:
Position 1 VV-Nr. 2100
Beratungsgebühr 0,55 vom Wert 230000 Euro
Betrag 1063 €
Position 2 VV-Nr. 7008
zzgl. 16 % USt.
Betrag 170 €
Nun hat man A gesagt, dass C so gar nicht hätte abrechnen dürfen, da
zu dem Zeitpunkt, als A und B bei C waren, der eine Teil des Landes, der später bebaut werden darf, noch nicht als Bauland galt, da der Teil noch nicht erschlossen war.
Zudem hat C auch zu A gesagt, C habe die Berechnung so gemacht, dass C nicht die Summe für das Bauland nach qm abgerechnet habe, sondern er habe die Abrechnung gnädigerweise nach der Ausgleichssfläche berechnet, die ja noch Ackerland war und von der Größe her ca. 1000 qm kleiner ist, aber er habe die Ausgleichsfläche in qm so zum Baulandpreis berechnet, als wenn das die Baulandfläche wäre, weil die Ausgleichsfläche weniger qm hat und C A so preislich entgegenkommen wollte.
Zudem hat C auch gleich verlangt, gleich zu Beginn der Beratung, dass A eine Vollmacht unterschreibt.
Nun sagte man A, dass C A und B über den Tisch gezogen hat.
Stimmt das? Hätte C so gar nicht abrechnen dürfen?
Da die Tätigkeit über eine reine Erstberatung hinausging, gibt es keine Kappungsgrenze für Verbraucher. Die Gebühr an sich ist daher korrekt bemessen.
Problematisch ist daher der Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist aber nicht immer der tatsächliche Wert der Streitsache, sondern der Wert, den diese Streitsache für den Mandanten darstellt.
Simples Beispiel:
A hat ein Grundstück, auf dem eine Bau- und Nutzungsuntersagung lastet und welches daher nahezu unverkäuflich ist. Somit hat das Grundstück faktisch kaum einen Wert. Wenn der Anwalt jetzt diese Beschränkungen beseitigt, damit das Grundstück bebaut werden kann und der Mandant dafür plötzlich ein Kaufpreisangebot in Höhe von 1 Million erhält, wäre der Wert der Tätigkeit 1 Million und nicht Nichts.
Sogesehen ist das ja in DEM Beispiel auch einleuchtend.
Trotzdem kann man eigentlich annehmen, dass C A und B eben geneppt hat, weil C
a) von A und B die Unwissenheit ausgenutzt hat
b) das erste Beratungsgepräch so gestaltet hat, dass A und B sogesehen immer verwirrter wurden, durch das viele schnelle und sich oft widersprechende Gerede.
c) hat man A gesagt, dass es nicht üblich ist, dass C SOFORT ZU BEGINN den Mandanten eine Vollmacht unterschreiben lässt, wo C doch DA noch gar nicht wissen konnte, ob das Beratungsgespräch über das eine Gespräch hinausgeht,
d) muss man annehmen, hat C das Gespräch extra so verlaufen lassen, um sogesehen seine Mandanten arglistig zu täuschen, um selbst mehr Profit daraus zu schlagen...
Als A die Rechnung bekam, hat A bei C nachgefragt und sich beschwert, weil A und B das Honorar zu hoch fanden für die wenige Tätigkeit, die C gemacht hat.
C lachte dann und meinte, ob A wirklich noch mehr Geld für einen anderen RA ausgeben wolle, der dann die Honorarabrechnung als Streitfall bearbeiten solle...
Sogesehen sollte man schon ZU BEGINN aufklärender Weise in Anwaltskanzleien die Regeln für die Verbraucher/Mandanten offenlegen, damit sie auch wissen, was sie so erwarten kann und eigentlich müssten solche Methoden von vornherein verboten werden, schon alleine, um den Mandanten als Verbraucher zu schützen.
Schließlich geht man ja eigentlich zu einem RA, weil man sich VERTRAUENSVOLLE Unterstützung erhofft.
Einwand b) ist natürlich insoweit berechtigt, als der Anwalt sich bemühen sollte, dass seine Mandanten alles verstehen. Nur sollte der Mandant natürlich nachfragen, wenn er etwas nicht versteht. Er bezahlt den Anwalt ja schließlich, damit ihm dieser die Sachlage verständlich erklärt. Hierzu muss er aber kommunizieren, dass er etwas nicht verstanden hat.
Einwand c) ist irrelevant. Die Vollmacht hat auf die vorliegende Abrechnung keinerlei Einfluss. Die Beratungsgebühr kann auch durch ein Telefonat fällig werden. Die Vollmacht lässt man sich unterschreiben, um im Ernstfall NACH AUßEN tätig werden zu können, ohne etwaige kostbare Zeit zu vertrödeln. Dieser Einwand wäre nur relevant, wenn der Anwalt einen Dritten kontaktiert hätte und hierfür keinen Auftrag gehabt hätte, dann aber doch die Geschäftsgebühr abrechnen würde (die 1,3 statt 0,55 ausgemacht hätte). Dies hat er aber nicht getan, insofern muss auch auch keine Telefonate mit Amtspersonen nachweisen.
Er muss nur nachweisen, dass er notwendiger Weise mehr als ein Gespräch mit dem Mandanten gab.
Sogesehen sollte man schon ZU BEGINN aufklärender Weise in Anwaltskanzleien die Regeln für die Verbraucher/Mandanten offenlegen, damit sie auch wissen, was sie so erwarten kann und eigentlich müssten solche Methoden von vornherein verboten werden, schon alleine, um den Mandanten als Verbraucher zu schützen.
Diese Pflicht gibt es: § 49b Abs. 5 Brao.
Zitat:
II. Zur Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO
Wir machen darauf aufmerksam, dass § 49 b BRAO bereits zum 01.07.2004 den folgenden neuen Abs. 5 erhielt:
„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem GegenstandsÂwert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuÂweisen.“
Diese neue Bestimmung ist weitgehend unbeachtet geblieben. Sie hat aber sowohl in gebührenrechtlicher als auch in berufsrechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung.
1. Gebührenrechtlich wird zwar der Anfall und die Einforderbarkeit der Vergütung nicht davon berührt, ob der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 b Abs. 5 BRAO nachgekommen ist oder er die Erteilung des Hinweises beweisen kann. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann jedoch einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers begründen. Dabei ist, wie Hansens herausgearbeitet hat, in erster Linie der Einwand zu befürchten, der Mandant hätte bei pflichtgemäßem Hinweis die Höhe der Vergütung erfragt und sich alsdann entschieden, die Leistungen des Rechtsanwalts überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen ( Hansens ZAP 2005, 479, 482): Dann wäre ein Anwaltsvertrag nicht zu Stande gekommen und stünde dem Anwalt eine Vergütung nicht zu. Schlüssig wäre eine Vielzahl denkbarer Argumentationen, etwa, dass von der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung eines eigenen Anspruchs abgesehen worden wäre oder die gegnerische Forderung sofort erfüllt worden bzw. eine Verteidigung gegen gerichtliche Schritte unterblieben wäre, weiter, dass ein Amtsgerichtsprozess ohne Anwalt geführt worden wäre, etc. In bestimmten Konstellationen stünden als Schaden auch die dem Gegner zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten im Raum.
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