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Verständnisfrage zum §32a GmbHG

 
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VNV_Tommy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 21:11    Titel: Verständnisfrage zum §32a GmbHG Antworten mit Zitat

Hallo Allerseits,

ich habe eine kleine aber feine Frage.

Vorab folgender Sachverhalt:
A und B sind Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäfte der GmbH laufen schlecht und um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten nimmt die GmbH bei der Sparkasse S ein Darlehen über 50.000 € auf, für das die Gesellschafter A und B eine Bürgschaft übernehmen. Trotz aller finanzieller Hilfen muss die GmbH nach einiger Zeit Insolvenz anmelden.

Frage hierzu: Kann die Sparkasse S wegen ihrer restlichen Forderung über 30.000 € anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen?

Soweit der Sachverhalt.

Meine Frage zielt jetzt nicht darauf ab, daß ich hie rdie Lösung präsentiert bekomme, sondern eher auf das Verständnis. Ich bin soweit gekommen, daß an dieser Stelle wohl der §32a abs. 2 GmbHG wirken wird. In diesem heißt es:

"Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt,, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt ode rhat er sich dafür verbürgt, so kann ... "

In diesem § ist also die Rede davon, daß ein Gesellschafter sich verbürgt, laut Sachverhalt verbürgen sich aber beide Gesellschafter der GmbH.
(1)Hat dies Auswirkungen bei der Lösung der Frage?
(2)Könnte dieses "ein Gesellschafter" auch als "ein (oder mehrere) Gesellschafter" interpretiert werden?

Danke im voraus.

MfG
Tommy
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 18.07.06, 22:59    Titel: Re: Verständnisfrage zum §32a GmbHG Antworten mit Zitat

VNV_Tommy hat folgendes geschrieben::
Hallo Allerseits,

ich habe eine kleine aber feine Frage.

Vorab folgender Sachverhalt:
A und B sind Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäfte der GmbH laufen schlecht und um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten nimmt die GmbH bei der Sparkasse S ein Darlehen über 50.000 € auf, für das die Gesellschafter A und B eine Bürgschaft übernehmen. Trotz aller finanzieller Hilfen muss die GmbH nach einiger Zeit Insolvenz anmelden.

Frage hierzu: Kann die Sparkasse S wegen ihrer restlichen Forderung über 30.000 € anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen?

Soweit der Sachverhalt.

Meine Frage zielt jetzt nicht darauf ab, daß ich hie rdie Lösung präsentiert bekomme, sondern eher auf das Verständnis. Ich bin soweit gekommen, daß an dieser Stelle wohl der §32a abs. 2 GmbHG wirken wird. In diesem heißt es:

"Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt,, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt ode rhat er sich dafür verbürgt, so kann ... "

In diesem § ist also die Rede davon, daß ein Gesellschafter sich verbürgt, laut Sachverhalt verbürgen sich aber beide Gesellschafter der GmbH.
(1)Hat dies Auswirkungen bei der Lösung der Frage?
(2)Könnte dieses "ein Gesellschafter" auch als "ein (oder mehrere) Gesellschafter" interpretiert werden?

Danke im voraus.

MfG
Tommy


Wenn A sich verbürgt hat und A ein Gesellschafter ist...sollte die Frage leicht zu beantworten sein.....
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 09:40    Titel: Re: Verständnisfrage zum §32a GmbHG Antworten mit Zitat

VNV_Tommy hat folgendes geschrieben::

(1)Hat dies Auswirkungen bei der Lösung der Frage?

Meiner Ansicht nach - Nein.

VNV_Tommy hat folgendes geschrieben::

(2)Könnte dieses "ein Gesellschafter" auch als "ein (oder mehrere) Gesellschafter" interpretiert werden?

Davon ist auszugehen.
Der Hintergrund des § 32a GmbHG ist der, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein ordentlicher Kaufmann in einer solchen Situation Eigenkapital zugeführt hätte. Ob nun ein Gesellschafter eine Bürgschaft übernimmt anstatt EK zuzuführen oder mehrere, kann da keinen Unterschied machen. Sonst könnte die Regelung sehr leicht durch die Gesellschafter unterlaufen werden (sie würden dann halt immer beide bürgen und kämen um die Regelung drumherum). Der Schutz der Gläubiger durch die Beschränkung des Anspruchs der darlehensgebenden Bank auf den Ausfallbetrag im Falle der Insolvenz wäre dann nicht mehr gewährleistet.
_________________
André Helm
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Gelöscht
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen


Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 19.07.06, 13:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Der geschilderte Fall hat aber nichts mit dem §32 zu tun, denn die Sparkasse, der Darlehensgeber, ist ja nicht Gesellschafter der GmbH. Allen falls hat der §32 Bedeutung für die Frage, ob die Teiltilgung des Sparkassenkredites eine unzulässige Rückzahlung an die Gesellschafter war, denn durch Ihr wurde die Bürgschaftsverpflichtung der Gesellschafter gemindert.


Von § 32 GmbHG hat doch niemand gesprochen?!

Und das Statement passt meiner Einschätzung nach im Übrigen auch nicht zum § 32.
Allenfalls zu § 32a Abs. 1.
Aber auch dann ist die Anmerkung auch nicht recht verständlich, da die Motivation hinsichtlich Abs. 1 und 2 wohl die Gleiche ist - möglichst umfassender Gläubigerschutz.
_________________
André Helm
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hab ich dass richtig verstanden, die Sparkasse muss erst die Bürgen in anspruch nehmen?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Hab ich dass richtig verstanden, die Sparkasse muss erst die Bürgen in anspruch nehmen?

korrekt.
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André Helm
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VNV_Tommy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke allen die geantwortet haben. Sehr glücklich
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