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folgendes theoretisches Konstrukt einer Fragestellung tat sich beim Kaffeekränzchen lediger Mütter gestern auf:
Mal angenommen Frau A möchte ihr Kind B im Falle vorzeitigen Ablebens finanziell absichern - sicherlich wäre es sinnvoll, wenn Frau A hierfür zumindst eine Risiko-LV abschließen würde. Als bezugsberechtigt würde Frau A ihr Kind B eintragen.
Soweit so gut.
Beim Kaffeekränzchen wurde jedoch die Frage aufgeworfen, wer das Geld für das Kind verwalten würde. Würde z.B. gemeinsame Sorge bestehen, würde die Vermögenssorge für das Kind beim Tod der Mutter komplett auf den Vater übergehen. Das ist in vielen Fällen in Ordnung.
Spinnen wir jedoch dieses theoretische Konstrukt weiter und gehen davon aus, daß der Vater für solch eine Aufgabe nicht geeignet ist; in diesem Falle würde die Mutter natürlich gerne jemand anderen benennen, der das Geld aus der LV treuhänderisch für das Kind verwaltet und im Sinne der verstorbenen Mutter für das Kind und dessen Ausbildung investiert.
Es wurde nun beim Kaffekränzchen die Behauptung aufgestellt, es würde nicht genügen, beim Versicherer anzugeben
"Bezugsberechtigt zu 100 % Kind B - auszuzahlen jedoch treuhänderisch an Frau XY".
Jemand hat behauptet, solch eine Regelung müsse notariell beurkundet und beim Versicherer hinterlegt werden?
Ist diese Auskunft korrekt? Geht es nicht ohne notarielle Beurkundung?
Was würde denn diese Beurkundung kosten bei einer theoretischen Versicherungssumme von 100.000 Euro?
Herzlichen Dank für die geistige Erhellung unseres Kaffeekränzchens.
Sollte das Geld jedoch über das Testament ausgezahlt werden, so würde es doch versteuert werden müssen, sobald es Bestandteil der Erbmasse darstellt...
Bei einem Bezugsrecht ist dies nicht der Fall...
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
aber, was würde passieren, wenn die mutter das kind unwiderruflich begünstigt?
die mutter verstirbt...und dann? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
d.h. das geld würde an einen "verwalter" ausbezahlt, der das geld dann an das kind gibt, wenn es 18 wird? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Ich verstehe gerade nicht wirklich, was widerruflich oder unwiderruflich denn nun für einen Unterschied machen sollen?
Es geht ja nicht um das Bezugsrecht an sich.
Es geht nur darum, dass der nach dem Tode der Mutter allein erziehungsberechtigte Vater eben nicht dieses Geld "verwalten" soll, sondern eine Person, die die Mutter selbst bestimmen möchte.
Hintergrund:
Einige aus dem Kaffeekränzchen würden sich solch eine Versicherung schon leisten wollen - für die Kinder.
Aber sie wollen nicht jahrelang monatlich bezahlen, damit der Vater später mehr zum Ausgeben hätte - selbstverständlich wären teure Urlaube Umbau des Hauses etc. dann rein zum Wohle des Kindes! *sarkasmus off*
Die Person des Vertrauens der Mutter hätte dann Instruktionen, wie das Geld zu verwenden ist: Regelmässige Zulagen auf das Taschengeld, Finanzierung von Klassenfahrten, "teure" Hobbies wie z.B. Ballett und später eben die Finanzierung eines wahrscheinlichen Studiums.
Zusatzfrage, die sich jetzt rein hypothetisch stellt:
Wenn bezugsberechtigt das Kind wäre und der Erwachsene nur Treuhänder - dann dürfte der das Geld gar nicht für das Kind ausgeben?
Wäre gut hinblicklich des Vaters - schlecht für die Person des Vertrauens, die ja das Erwachsenwerden sponsern soll.
Ich verstehe gerade nicht wirklich, was widerruflich oder unwiderruflich denn nun für einen Unterschied machen sollen?
Es geht ja nicht um das Bezugsrecht an sich.
Mein Reden...
Zitat:
Jedoch denke ich, dass es keinen Unterschied macht, ob nun widerruflich oder nicht.
Bezugsrecht hat das Kind so oder so, d.h. dass die Erziehungsberechtigten solange das Geld verwalten müssen, bis das Kind volljährig ist...
Das mit der Unwiderruflichkeit ist m.E. nur bei Bürgschaften usw. für die Kreditgeber von Interesse...
evi0566 hat folgendes geschrieben::
Hintergrund:
Einige aus dem Kaffeekränzchen würden sich solch eine Versicherung schon leisten wollen - für die Kinder.
Aber sie wollen nicht jahrelang monatlich bezahlen, damit der Vater später mehr zum Ausgeben hätte - selbstverständlich wären teure Urlaube Umbau des Hauses etc. dann rein zum Wohle des Kindes! *sarkasmus off*
Die Person des Vertrauens der Mutter hätte dann Instruktionen, wie das Geld zu verwenden ist: Regelmässige Zulagen auf das Taschengeld, Finanzierung von Klassenfahrten, "teure" Hobbies wie z.B. Ballett und später eben die Finanzierung eines wahrscheinlichen Studiums.
Zusatzfrage, die sich jetzt rein hypothetisch stellt:
Wenn bezugsberechtigt das Kind wäre und der Erwachsene nur Treuhänder - dann dürfte der das Geld gar nicht für das Kind ausgeben?
Wäre gut hinblicklich des Vaters - schlecht für die Person des Vertrauens, die ja das Erwachsenwerden sponsern soll.
Ist schon alles einleuchtend,... die Problematik wurde hierbei auch schon erkannt..., aber die Frage nochmal zu drehen und erneut zu stellen bringt uns auch nicht weiter, wenn die genaue Antwort niemand kennt...
Ich denke mal der Treuhänder darf das Geld schon für das Kind ausgeben (Beispiel Privatschule etc.), sollte er jedoch einen Nutzen daraus ziehen, so kann das Kind ihn dann später haftbar machen bzw. die Strafe wird noch härter als üblich ausgelegt wegen Veruntreuung von anvertrauten Geldern. Ich könnte mir gut vorstellen, dass er sowieso Buchführen muss...
Wie gesagt, sicher weiß ich es jedoch nicht... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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Vorweg: Auch ich kann das Problem mit dem Treuhänder nicht lösen.
Ich würde allerdings in diesem speziellen Fall zu einer Termfix-Versicherung raten. Kostet zwar etwas mehr, da kapitalbildende Lebensversicherung (also auch zum Ansparen), jedoch wird hier die Versicherungssumme bis zum Ende des Vertrags bei der Versicherungsgesellschaft selbst verwaltet. Termfix=fixer Auszahlungszeitpunkt, der nicht verändert werden kann.
Dann würde das Kind vielleicht mit 18 über die Summe verfügen können (wenn auf den Termin abgeschlossen), vorher käme aber niemand dran (auch der "Rabenvater" nicht)...
Das wäre dann also nur dafür geeignet, ein Studium oder ähnliches zu finanzieren... aber immerhin. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
ihuehns Vorschlag halte ich für die beste Lösung:
Den Vertrag (auf festen Termin) abschließen auf das Leben der Mutter mit dem Kind als Begünstigtem (resp. Zessionar). Das bedeutet dann auch, daß, wenn die Mutter vor Ablauf des Vertrages stirbt, die Versicherung kostenfrei weitergeführt wird.
Niemand anders als das Kind kommt an das Geld. Wenn der Auszahlungstermin nach dem 18. Geburtstag ist, braucht es keinen Treuhänder/Verwalter/Vormund mehr.
Bei einer "normalen" kapitalbildenden Versicherung auf das Leben der Mutter mit dem Kind als Bezugsberechtigtem enden die Einzahlungen mit dem Tod der Mutter - und es entstehen die oben aufgeworfenen Fragen. Falls die Mutter zu früh versterben sollte kommt auch keine nennenswerte Auszahlung zustande.
Diese Vertragsvariation gibt es natürlich auch für Väter, die sich ähnliche Gedanken machen...
Ob man vielleicht auch eine bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz dahingend umwandeln könnte?
Oder eine beitragsfrei gestellte Rentenversicherung mit Todesfallschutz?
Wie ginge man denn da vor? Habe ich es richtig verstanden, daß dann die Auszahlung des Todesfall-Betrages auch erst zum eigentlichen Ende des Vertrages möglich wäre? Dass also die Todesfallsumme trotz erst in ca. 15 Jahren möglich wäre, auch wenn die Mutter (oder selbstverständlich der Vater) schon morgen verscheiden würde?
Das wäre für das nächste Kaffeekränzchen durchaus Gesprächsstoff. Wer weiß, vielleicht hat von denen noch eine so einen Vertrag laufen?
Bei Risiko-LVs fasse ich zusammen, dass entweder der Verbleib des Geldes notariell geregelt werden muss oder aber dass der Vertragsinhaber der Person des Vertrauens so sehr vertrauen muss, dass er gleich diese Person als Begünstigten einträgt.
Ob sich die Umstellung bestehender Verträge rechnet, ist am besten anhand der konkreten Vertragsdaten mit dem Versicherer selbst zu beraten, nicht unbedingt mit einem Vertreter, der möglicherweise zur Kündigung/ Beitragsfreistellung und Neuabschluß raten könnte, was für den Versicherungsnehmer nicht die günstigte Lösung sein muß.
Das ist der Sinn einer Versicherung auf festen Termin, nämlich, daß der Vertrag weiter läuft, auch wenn die versicherte Person (Mutter oder Vater) verstirbt. Es werden keine Beiträge mehr gezahlt, dennoch wird die vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der Erträge ausbezahlt.
Bei einer bestehenden Risiko-LV würde ich raten, das Kind als bezugsberechtigt eintragen zu lassen. Das Geld fließt dann auch dem Kind zu, wird aber ggf. bis zur Volljährigkeit von einer anderen Person verwaltet. Diese Person würde ich nicht allein im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung benennen, sondern alle das Kind betreffenden Gegebenheiten einbeziehen, z.B. Schule, Ausbildung, eben alles, was das Leben und das Erwachsenwerden des Kindes betrifft.
Vielleicht wäre es sogar sinnvoll, zwei vertrauenswürdige Personen zu benennen, die nur gemeinsam entscheiden können. Sie würden sich einerseits gegenseitig kontrollieren und andererseits hätten sie das Gefühl, die Verantwortung nicht alleine tragen zu müssen. Das ist als Denkanstoß gedacht.
Was ich allerdings nicht weiß: ob und inwieweit Vormundschaftsgericht/Jugendamt involviert sind, wenn ein minderjähriges Kind ohne Erziehungsberechtigte zurückbleibt.
Danke. Das mit "direkt mit dem Versicherer verhandeln" werde ich mal weiter geben.
In Sachen Vermögensverwaltung ist es rechtlich ausgeschlossen, dem überlebenden Elternteil einen zusätzlichen Vormund für das Kind zu bestimmen. Eine getrennte Mutter kann nicht ihren Teil des Sorgerechts auf jemand anderen "übertragen". Das Sorgerecht (Vermögen, Schule, Arzt, Aufenthalt etc) geht dann komplett auf den überebenden Elternteil über.
Das ist ja das Problem.
Es werden wohl nur Kompromisse möglich sein. Entweder vorhandenes zu Termfix umwandeln, damit wenigstens irgendwann einmal dem Kind Geld zufließt oder aber bei einer (bezahlbaren!) Risiko-LV jemand anderen als bezugsberechtigt eintragen.
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