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ist es möglich aus persönlichen Gründen einem Gast zu verweigern im Hotel einzubuchen? Leider war er ziemlich agressiv am Telefon und wir haben die Bedenken das er Aerger machen wird sobald er eincheckt.
Wenn Sie ein Hotel betreiben, sollten Sie das selber wissen oder jemanden konsultieren. Aber wenn Sie das z.B. für eine Hotelwirtin S erfahren wollen, gibt es vielleicht gute Antworten
Ansonsten denke ich, dass jeder Wirt das Hausrecht hat, siehe auch http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=66574 _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Da in D Vertragsfreieheit herrscht, kann man einen Beherbergungsvertrag abschließen, mit wem man will - oder eben nicht. Der Gast hat keinen Rechtsanspruch darauf, ein Zimmer zu bekommen, nur weil noch eins frei ist. Wenn z.B. ein "Zimmer frei" Schild draußen hängt, dann ist das kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Also der Gast könnte das Hotel betreten und sagen: "Ich möchte das freie Zimmer mieten, dass Sie draußen angeschlagen haben." Das ist seine Willenserklärung. Zum Vertrag fehlt dann noch die Willenserklärung des Hotels, und wenn der Gast z.B. stinkt wie ein Iltis oder total betrunken ist oder unter seinem Hemd einen Dynamitgürtel trägt, muss man ihn nicht einchecken.
Die schwarze Liste ist in weniger offensichtlichen Fällen (z.B. wenn man nur den Eindruck hat, der könnte Ärger machen oder wenn der Gast bei seinem letzten Aufenthalt dafür gesorgt hat, dass man ihn nie wieder beherbegen möchte) eine gute Idee.
Rechtlich ist es also meiner Meinung nach kein Problem. Viel wichtiger ist aber gerade im Gastgewerbe der Ruf. Und wenn der Gast merkt, dass man zwar noch Zimmer hätte, aber an ihn nicht vermieten will, kann das, je nachdem, wie viele Leute er kennt und wie wichtig die sind (z.B. Bürgermeister, Tourismusverein, Zeitung), böse nach hinten los gehen.
Was anderes ist es, wenn man an einem Buchungssystem teilnimmt. Das dafür freigegebene Zimmerkontingent ist ein Angebot, die z.B. über das Internet buchenden Gäste geben mit ihrer Buchung ihre Willenserklärung ab und schon ist der Vertrag zustande gekommen und muss auch eingehalten werden. Dann kann man sich die Gäste nicht mehr aussuchen!
@Volker13: Die 2gehirnzellen denken völlig korrekt Das Schild lädt dazu ein, ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages abzugeben. Ich übersetzte das nochmal etwas ausführlicher:
Schild: "Hallo Gast! Hier ist was frei - wenn Du uns hier den Abschluss eines Beherbergungsvertrags anbieten willst, hast Du mit Deinem Ansinnen Aussicht auf Erfolg. Also hereinspaziert!"
*palimpalim*
Gast: "Hallo Wirt! Wenn Ihre Angaben auf dem Schild stimmen, möchte ich hier übernachten. Ich biete Ihnen also den Abschluss eines Beherbergungsvertrags an."
-> Variante A
Wirt: *raschelraschel* "Tut mir leid, da hat unser Azubi das Schild nicht rechtzeitig hereingenommen. Wir haben leider doch nichts mehr frei, ich kann mit Ihnen keinen Vertrag abschließen."
-> Variante B
Wirt: "In Ordnung, ich nehme Ihr Angebot an. ..." _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.11.06, 13:35 Titel:
Wenn der Gast vorher anruft und fragt ob ein Zimmer frei ist und er es haben könnte und dies bejaht wird (so verstehe ich den Fall hier), sehe ich das als mdl. Zusage bzw. zumindest als eine Art Vorvertrag.
Wenn der Gast jetzt anreist und das Zimmer doch nicht bekommt, ist der Hotelier eventuell schadensersatzpflichtig (Reisekosten usw.)
Falls ich damit falsch liege lasse ich mich gern korrigieren, ist nur Laienmeinung
Abgesehen davon wie agressiv der Gast erst werden wird, wenn man ihm vor Ort sagt, "ätsch, doch kein Zimmer frei !"
Selbst wenn hier jedoch ein Vorvertrag vorläge, müßte der Gast aber zunächst darlegen und beweisen, daß ihm (telefonisch) die Übernachtungsmöglichkeit fest zugesichert worden ist.
Und selbst, wenn der Kunde dieses Telefonat (gegen den Willen des Hoteliers) aufgezeichnet hätte, dürfte die Aufzeichnung nicht als Beweismittel verwertet werden.
Also: Schlechte Karten für den Gast auf Schadensersatz.
Natürlich nur, wenn nicht noch eine schriftliche Bestätigung erfolgte oder sich diese Zusicherung anderweitig beweisen läßt.
wenn ein Gast "gebucht" hat und auch der Gastgeber den Antrag angenommen hat, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Folglich müssen sich beide entweder an eine vereinbarte AGB halten oder an geltendes Recht.
Ich denke also, dass der Gastwirt den Vertrag nicht wegen einer "Vermutung" kündigen kann.
Könnte man aber nicht in den AGB etwas einbauen?
Kündigen darf das Hotel...
- Wenn das Hotel XYZ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels XYZ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels XYZ zuzurechnen ist.
- Wenn der Gast andere Gäste, Mitarbeiter oder den Gastgeber, auch nur ansatzweise beleidigt, bedroht, oder einzuschüchtern versucht, dabei ist es egal ob die Beleidigung, Bedrohung oder Einschüchtung keine Beleidigung, Bedrohung oder Einschüchtung im Sinne des Gesetzes ist, sondern nur entscheidend ist, wie die anderen Gäste, Mitarbeiter oder Vermieter es aufgefasst haben.
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