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Rechtswirksam dürfte das Schreiben womöglich sein... habe ich aber nicht durchgeprüft.
Man kann aber folgendes Schreiben an die Anwälte richten:
"Ihr Schreiben vom ... weisen wir/ weise ich mangels Vollmacht zurück. Wir/ich bestreite(n), dass Sie bevollmächtigt wurden, solange Sie uns Ihre Vollmacht nicht nachweisen.
Im Übrigen werden wir/werde ich künftige nicht unterzeichnete Schreiben unbeachtet lassen, da nicht ersichtlich ist, von wem diese stammen.
so was in der Art hatte X schon in Betracht gezogen.
Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?
Weil diese zudem wahrscheinlich auch nicht rechtmässig ist.( Geld von Käufer aus GB auf BayBal-Konto, Ware verschickt, Status von BB abgeschlossen, 2 Wochen später "angeblicher Betrugsfall von Käufer, Geld nicht mehr auf BB-Konto>> negativer Saldo, keine Ausgleich durch X).
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.07.06, 20:05 Titel:
Person_X hat folgendes geschrieben::
Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?
Nein. In der Regel wird X damit aber auch nur einen Aufschub des Unvermeidlichen erreichen (wenn wir mal praxisnah davon ausgehen, daß es mit der Bevollmächtigung seine Richtigkeit hat und die Forderung auch nicht kurz vor der Verjährung steht). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?
Nein. In der Regel wird X damit aber auch nur einen Aufschub des Unvermeidlichen erreichen (wenn wir mal praxisnah davon ausgehen, daß es mit der Bevollmächtigung seine Richtigkeit hat und die Forderung auch nicht kurz vor der Verjährung steht).
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