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Forderung durch Anwalt ohne Vollmacht und Adresse ?

 
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Person_X
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.05.2006
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 11:32    Titel: Forderung durch Anwalt ohne Vollmacht und Adresse ? Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an. X bekommt Post von einer grossen Anwaltskanzlei.
Diese fordert im Namen einer "Bezahlfirma" eine Geldbetrag ein.

Als Mandant ist nur angegeben [Firmenname redaktionell entfernt] Europe.

Keine Adresse, keine Vollmacht. Die Unterschrift ist gedruckt.


Ist so ein Schreiben wohl rechtsgültig?

Fragende Grüsse
X
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RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtswirksam dürfte das Schreiben womöglich sein... habe ich aber nicht durchgeprüft.

Man kann aber folgendes Schreiben an die Anwälte richten:
"Ihr Schreiben vom ... weisen wir/ weise ich mangels Vollmacht zurück. Wir/ich bestreite(n), dass Sie bevollmächtigt wurden, solange Sie uns Ihre Vollmacht nicht nachweisen.
Im Übrigen werden wir/werde ich künftige nicht unterzeichnete Schreiben unbeachtet lassen, da nicht ersichtlich ist, von wem diese stammen.

Mit freundlichen Grüßen"

Gruß
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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Person_X
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.05.2006
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

@RAHelm,

so was in der Art hatte X schon in Betracht gezogen.
Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?
Weil diese zudem wahrscheinlich auch nicht rechtmässig ist.( Geld von Käufer aus GB auf BayBal-Konto, Ware verschickt, Status von BB abgeschlossen, 2 Wochen später "angeblicher Betrugsfall von Käufer, Geld nicht mehr auf BB-Konto>> negativer Saldo, keine Ausgleich durch X).

Nette Grüsse
X
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Person_X hat folgendes geschrieben::
Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?


Nein. In der Regel wird X damit aber auch nur einen Aufschub des Unvermeidlichen erreichen (wenn wir mal praxisnah davon ausgehen, daß es mit der Bevollmächtigung seine Richtigkeit hat und die Forderung auch nicht kurz vor der Verjährung steht).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Person_X hat folgendes geschrieben::
Stellt sich die Frage, wenn das Schreiben auf die Art zurück gewiesen wird, erkennt X dann die Forderung an?


Nein. In der Regel wird X damit aber auch nur einen Aufschub des Unvermeidlichen erreichen (wenn wir mal praxisnah davon ausgehen, daß es mit der Bevollmächtigung seine Richtigkeit hat und die Forderung auch nicht kurz vor der Verjährung steht).

Zustimm
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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