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Liegt eine strafbare Handlung vor?

 
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kai_d1981
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:03    Titel: Liegt eine strafbare Handlung vor? Antworten mit Zitat

Hallo an Alle,

es stellt sich die Frage, ob im folgenden Fall eine strafbare Handlung vorliegen würde.

Die Parteien A und B sind gemeinschaftliche Eigentümer eines Grundstücks. Partei A verstirbt und hinterlässt seinen Anteil Partei C.
Der Erbschein und die Umschreibung im Grundbuch sind beantragt. Der Eigentumsnachweis von Partei C liegt also in Kürze vor.

Das Grundstück ist umzäunt; zwei - durch Vorhängeschlösser - gesicherte Türen verwehren den freien Zutritt zu dem Grundstück. Partei B und C sind zerstritten und eine gütliche Einigung ist nicht möglich.
Partei B besitzt beide Schlüssel; eine Herausgabe erfolgt nicht.

Kann sich Partei C - sobald der Eigentumsnachweis schriftlich vorliegt - zwecks Nutzung Zutritt verschaffen, indem sie ein Schloss aufbricht und die Hälfte des Grundstücks in Besitz nimmt?
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe mal davon aus, dass auch der Zaun im gemeinschaftlichen Eigentum von A und B war. Heißt, die Hälfte des Zaunes gehört dann C. Kann er also abreißen, wenn ihm der nicht passt.

Gehört der Zaun hingegen A, kann C Entfernung von seinem Grundstücksanteil verlangen; setzt er ne Frist, 14 Tage bis 3 Wochen, nimmt A dat Dingen dann nicht weg da, macht das eben C und schickt A die Rechnung.

Ich würde auf jeden Fall auf Teilung bestehen und an die Grenze zwischen A und C nen neuen Zaun ziehen, sonst bleibt einem das Vergnügen wer weiß wie lange erhalten.

Denn man kann sich natürlich auch darüber streiten, welche Hälfte des Zaunes denn nun die von C ist, die er einreißen darf.
Vielleicht ist er ja aus Maschendraht.
Lachen
_________________
Grüße,
Abrazo
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wozu gibt es eigentlich Zivilgerichte und Gerichtsvollzieher?
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mal sagen, der Gerichtsvollzieher kommt dann in Frage, wenn A den Zaun unter Strom setzt, mit dem Luftgewehr auf C lauert oder sonstige Schweinereien begeht.
Ansonsten geht dat auch einfacher. Und schneller. Denn für Gerichte gilt bekanntlich, Allah hat die Zeit gemacht, von Eile hat er nix gesagt.
Und sollte es sich um Opas Garten handeln, dann haben, bis der Gerichtsvollzieher kommt, längst die Vögel die Früchte gefressen.
Lachen

Und außerdem ist es ein Akt der Menschenfreundlichkeit, A die Kosten für das Ingangsetzen der Justizmaschinerie zu ersparen.
Cool
_________________
Grüße,
Abrazo
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Ich gehe mal davon aus, dass auch der Zaun im gemeinschaftlichen Eigentum von A und B war. Heißt, die Hälfte des Zaunes gehört dann C. Kann er also abreißen, wenn ihm der nicht passt.


Und da B und C so ein gutes Verhältnis haben, ist eine Anzeige wegen Sachbeschädigung sicher ausgeschlossen.
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sach ja, man kann sich auch darum streiten, welche Hälfte des Zaunes denn nun C gehört Lachen
Anzeigen kann man viel. Fragt sich nur, ob's was bringt.

Von Bedeutung wäre eher die Frage, wie die Sache denn in der Vergangenheit zwischen A und B geregelt war. Denn wenn eine Teilung (von der ich hier ausgegangen bin, 'Hälfte in Besitz nehmen') ausgeschlossen ist, dann gilt imho BGB § 746:

Zitat:
Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.


Bei Teilung allerdings würde ich mich eher hieran orientieren:

Zitat:
§ 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.


Orientieren heißt natürlich, im Einzelfall können da auch noch andere Paragraphen Bedeutung haben; aber normalerweise widerspricht das BGB nicht dem gesunden Menschenverstand, welcher besagt, sofern du den anderen nicht dadurch unbillig schädigst, kannste mit deinem Kram machen, was du willst.
_________________
Grüße,
Abrazo
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