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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 21.07.06, 12:24 Titel: Widerspruch Mahnbescheid in welcher Form |
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Folgendes:
Jemand hat durch eigene Kündigung den AG gewechselt.
Letzter Lohn (>1 Woche) wurde nicht gezahlt.
Anwalt beauftragt (bekundete sich als zuständig für Arbeitsrecht).
Gerichtstermin anberaumt; wg. Insolvenz der Beklagten abgesagt.
Dann wenig vom Anwalt; über 2 Jahre kein Brief. Schließlich Rechnung, Mahnungen, ger. Mahnbescheid.
Parallel dazu wurde kurz nach Absetzung des Gerichtstermins durch private Bekannte die Möglichkeit geoffenbart, das Geld per Insolvenzausfallgeld vom Staat zu bekommen. Das wurde dann auch veranlasst und gezahlt. Der Anwalt hat über diese Möglichkeit weder informiert, noch weiß er bis jetzt. dass IAG gezahlt wurde. Als zuständig für Arbeitsrecht hätte er dies aber wissen und erwähnen müssen.
Nun die Frage 1: sollte man dem ger. Mahnbescheid voll widersprechen - oder als Teilwiderspruch (in dem Fall ist auch sofort ein Betrag zu benennen)
Eine gewisse Leistung (Briefe, Verhandlung angesetzt) wurde ja vom Anwalt erbracht - wenn auch ungenügend im Resultat.
Frage 2: Ist es zutreffend, dass aufgrund der über 2 jährigen Kontaktpause Verjährung eingetreten ist, oder könnte der Anwalt behaupten, dies sei nicht der Fall (da ein offenes/schwebendes Verfahren und damit Verjährung unterbrochen)?
Naheliegend ist, dass der Vorgang nicht als offen zu bewerten ist, da der Schuldner ja insolvent ist und war.
Im Falle der Verjährung wäre ein Teilwiderspruch ja falsch.
Zuletzt bearbeitet von robot am 21.07.06, 14:17, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 21.07.06, 12:32 Titel: |
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Bitte Forenregeln beachten und den Post entsprechend editieren...
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.07.06, 20:09 Titel: Re: Widerspruch Mahnbescheid in welcher Form |
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| robot hat folgendes geschrieben:: | | Eine gewisse Leistung (Briefe, Verhandlung angesetzt) wurde ja vom Anwalt erbracht - wenn auch ungenügend im Resultat. |
Ein Anwalt schuldet aber nicht den Erfolg, seine Gebühren werden erfolgsunabhängig fällig. Ob eine mögliche Schadensersatzpflicht wegen unzureichender Beratung in Frage kommt, müßte man im Einzelfall genau prüfen.
| robot hat folgendes geschrieben:: | | Ist es zutreffend, dass aufgrund der über 2 jährigen Kontaktpause Verjährung eingetreten ist, |
Regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche 3 Jahre... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 22.07.06, 23:10 Titel: |
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Mit anderen Worten: es sieht ganz so aus, als ob die Forderung des Rechtsanwalts in voller Höhe gerechtfertigt wäre. Also neige ich dazu, daß der Mandant in aller Ruhe Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen lassen sollte - die kostengünstigste Möglichkeit, einen Titel gegen sich erwirken zu lassen... Vielleicht sollte der Mandant an den RA auch schon einmal einen Teilbetrag zahlen - das freut den Anwalt - und wir wollen ihn doch zufrieden sehen.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 22.07.06, 23:16 Titel: Re: Widerspruch Mahnbescheid in welcher Form |
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| robot hat folgendes geschrieben:: | Als zuständig für Arbeitsrecht hätte er dies aber wissen und erwähnen müssen.
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Insolvenzgeld ist Sozialrecht.
Aber prinzipiell ist jeder Abnwalt für alles "zuständig". Er hätte schon wenigstens fragen können, ob eine sozialrechtliche Erstberatung auch gewünscht wird. Was natürlich auch was extrs kostet.
Aber das arbeitsrechtliche Mandat wurde anscheinend erfüllt. |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 23.07.06, 22:45 Titel: |
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Es wurde nach Zuständigkeit für Arbeitsrecht gefragt (vor Beauftragung) - Antwort: sie seien für alles zuständig. Arb-recht war ja auch erst mal zutreffend (als Fa noch existent).
Kann mir jemand das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist bestätigen? Vor allem, dass die in diesem Fall auch zutreffen?
09/02 gab der Anwalt an, das Verfahren sei aufgrund des Insolvenzereignisses der Fa unterbrochen. Ende 01/05 wurde dann eine "Zwischenrechnung" erstellt.
Der relativ geringe Betrag (56€) hat sich mit dem ger. Mahnbescheid mehr als verdoppelt. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 23.07.06, 22:55 Titel: |
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| Zitat: | | Kann mir jemand das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist bestätigen? Vor allem, dass die in diesem Fall auch zutreffen? |
Ja, drei Jahre vom Ende des Jahres gerechnet, in dem die Leistung des Rechtsanwalts beendet worden ist. Also: bei Ende der Vertretung im Jahr 2003 beginnt die Verjährung mit dem 1. Januar 2004, d. h. Verjährung besteht ab dem 1. Januar 2007. Die Zustellung eines Mahnbescheides hemmt die Verjährung gem. § 204 BGB.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 24.07.06, 08:21 Titel: |
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Es wird mit dem Gedanken gespielt, sich mit dem RA in Verbindung zu setzen und ggf sich darauf zu einigen, die ursprüngl. Forderung zu bezahlen (nicht Betrag im ger. Mahnbescheid) mit Hinweis auf die Sache mit dem Insolvenzgeld (ggf. nicht Hinweis darauf, dass es bereist gezahlt wurde). - Normalerweise müsste man ja deswegen schon den Ursprungsbetrag kürzen.
Wäre das klug? Zumal man ja quasi einen Trumpf ausspielt, der dann später nicht mehr zur Verfügung steht.
Oder ist es dafür zu spät (nach ger MB)?
Wie stehen die Cahncen bei Widerspruch (wenn der Klageweg beschritten wird)? - Wegen Geringfügigkeit eingestellt wird vermutlich bei dieser Art des Verfahrens nicht?
Offizieller Weg wäre wohl: Begleichung Rechnung und parallel Forderung gegen den RA stellen (Schadenersatzpflicht wg unzureichender Beratung). Nur 1. sind die Beträge ja eher gering und 2. besteht ja quasi kein Schaden, da es auf anderen Wegen zu der Zahlung gekommen ist. Oder? |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 24.07.06, 13:34 Titel: |
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Die Forderung des Anwalts scheint mir in voller Höhe berechtigt zu sein.
Daher: VOLL zahlen, also mit Kosten! Es besteht für den Anwalt überhaupt keine Veranlassung, entgegen zu kommen. Ein Fehler ist nicht erkennbar. Ein Schaden ist ebenfalls nicht entstanden.
Jedes weitere Zuwarten erhöht die Kosten, die am Ende zu tragen sein werden.
Verjährt ist nix.
Parallel zur vollen Zahlung mit Kosten an den Anwalt:
Anwalt bitten, den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurückzunehmen, damit nicht noch weitere Kosten entstehen und das Verfahren "sauber" beendet wird.
Ggbfl. Ratenzahlung mit ihm vereinbaren (was jedoch eine Gebühr auslöst).
Gruß _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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