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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 21.07.06, 12:01 Titel: Nach Kündigung Wartungsvertrag keine Herausgabe Zugangsdaten |
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Eine Firma A hat einen Wartungsvertrag mit Firma B über eine Funkstrecke abgeschlossen.
Die darin festgelegten Leistungen wurden aber nur zum Teil erbracht (1x im Jahr Wartung, statt der vereinbarten 4x). Zudem kam es ca. 06/05 zu einem Totalausfall, der erst 08/05 durch Einbau neuer Technik behoben wurde (lange Lieferzeit des Herstellers C). Vom Anbieter (B) kam keine Hilfestellung oder dergleichen, um die ausgefallene Verbindung in dieser Zeit provisorisch zu ersetzen. Im Endeffekt wurde durch eigene Mitarbeiter der Firma A ein Provisorium für die Übergangszeit geschaffen.
Aufgrund der Vorgänge und fruchtloser Verhandlungen bzgl eines überarbeiteten Wartungsvertrages wurde der Vertrag gekündigt.
Fakt ist aber, dass der Anbieter (B) die Zugangsdaten für die Geräte (die ja Eigentum der Firma A sind) trotz Aufforderung nicht herausgegeben hat (wozu er vermutlich aber verpflichtet ist). ANHAND WELCHER PARAGRAPHEN (ODER URTEILE) KANN MAN BELEGEN; DASS FIRMA B ZUR HERAUSGABE VERPFLICHTET IST?
Die Rest-Gewährleistung für die Technik (die ja von Firma B bezogen wurde) beträgt 13 Monate. Dies sollte aber den Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten nicht beeinträchtigen. Es wäre (nach Herausgabe und Selbstadministration) maximal der Vorwurf möglich, dass ein zukünftig auftretender Defekt an Fehlkonfiguration von Seiten Firma A liegt (technisch aber eher unwahrscheinlich).
Zuletzt bearbeitet von robot am 24.07.06, 11:32, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 23.07.06, 22:46 Titel: |
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Keiner einen Tipp? |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 24.07.06, 10:00 Titel: |
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Hallo,
Tip 1: Das posting gemäß Forenregeln umformulieren (Nicht in der Ich/wir-Form)
Tip 2: Was sagt den der Vertrag
a) zu Kündigungsmöglichkeiten und
b) zu Herausgabe- und Informationspflichten? |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 24.07.06, 11:29 Titel: |
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Im Vertrag steht nicht viel. Nur: Vertragsdauer: Der Vertrag beginnt mit der Unterschrift beider Partner und dauert 1 Jahr. Er verlängert sich automatisch, wenn nicht 4 Wochen vor Ablauftermin gekündigt wird.
Zu Zugangsdaten Herausgabe und dgl steht da nichts.
AGB vom Abschlusszeitpunkt liegen mir nicht vor - es scheint auch zu geben. Weder auf der Website der Fa erwähnt, noch im Wartungsvertrag.
Übrigens wurde der (gleiche) Vertrag jeweils mit 2 Firmen (quasi Firma A1 und A2 - an jedem Endpunkt der Funkstrecke) geschlossen (und dann auch gekündigt). Aber das sollte irrelevant sein. |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 24.07.06, 13:56 Titel: |
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Wenn die eingebauten Geräte der Firma A gehören, dann gehören die Zugangsdaten dazu... so wie der Autoschlüssel zum Auto.
Anspruchsgrundlage:§ 985 BGB - http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html
Gruß _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 24.07.06, 19:17 Titel: |
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Danke.
Vielleicht muss man das aber noch differenzieren.
Momentan wäre der Betrieb auch ohne Zugangsdaten problemlos möglich (Ist-Zustand).
Die Zugangsdaten wären nur zum (anstehenden) Umkonfigurieren nötig.
Prinzipiell ist ein Reset (auf Werkseinstellungen) möglich, jedoch muss dann die kpl. Konfiguration neu vorgenommen werden. Das würde größeren Zeitaufwand bedeuten sowie vermutlich einen Ausfall der wichtigen Verbindung.
Die Frage ist, ob Zugangsdaten und Konfiguration zum Eigentum der Firma A zuzurechnen sind, oder ob dies nicht mgl ist. Kfg wurde von Firma B speziell für Fa A vorgenommen. Oder erstreckt sich das Eigentum nur auf physische Gegenstände (ähnlich einer Festplatte, bei der im Garantiefall das Gerät getauscht wird, die Daten aber außen vor sind)? |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 25.07.06, 07:43 Titel: |
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robot hat folgendes geschrieben:: | Die Frage ist, ob Zugangsdaten und Konfiguration zum Eigentum der Firma A zuzurechnen sind, oder ob dies nicht mgl ist. Kfg wurde von Firma B speziell für Fa A vorgenommen. Oder erstreckt sich das Eigentum nur auf physische Gegenstände (ähnlich einer Festplatte, bei der im Garantiefall das Gerät getauscht wird, die Daten aber außen vor sind)? |
Ich würde dem zuneigen, dass die Daten zum Eigentum des A gehören. Schließlich hat A ja auch genau dafür im Rahmen des Wartungsvertrages bezahlt! B hat die Konfiguration ausschließlich "für" A vorgenommen. _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 25.07.06, 13:48 Titel: |
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Vielen Dank.
Fazit: ein Schreiben mit Fristsetzung zur Herausgabe. Zudem Erwähnung der anderenfalls zu übernehmenden Zusatzkosten. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 25.07.06, 16:35 Titel: |
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Ich habe Zweifel daran, dass Sie Anspruch auf Herausgabe der Konfigurationsdaten haben. Wir Sie schreiben können Sie die Anlage ja benutzen. Im Falle eines Änderungswunsches können Sie die Einstellung ja auf die Herstellerkonfiguration zurücksetzen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 26.07.06, 07:49 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Ich habe Zweifel daran, dass Sie Anspruch auf Herausgabe der Konfigurationsdaten haben. Wir Sie schreiben können Sie die Anlage ja benutzen. Im Falle eines Änderungswunsches können Sie die Einstellung ja auf die Herstellerkonfiguration zurücksetzen. |
Sie sind also ernsthaft der Meinung, die Daten gehören B?
Das kann nicht Ihr Ernst sein. _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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robot FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2006 Beiträge: 25
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Verfasst am: 26.07.06, 14:04 Titel: |
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Ich frage mich, ob man überhaupt Eigentum an den Zugangsdaten haben kann (da kein physischer Gegenstand).
Eine vergleichbare Situation wäre ev. auch gegeben, wenn Firma B ein (Sicherungs-)Backup der Konfiguration vornimmt.
Das Backup wird von ihr erstellt, um die Administrierung, die (damals ausschließlich) Firma B bei Firma A vornimmt, abzusichern
Das Backup ist nicht für den regulären Betrieb nötig; jedoch für den Fehlerfall. |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 26.07.06, 14:24 Titel: |
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robot hat folgendes geschrieben:: | Ich frage mich, ob man überhaupt Eigentum an den Zugangsdaten haben kann (da kein physischer Gegenstand). |
An dem Punkt wackle ich allerdings auch ein wenig.
Mit geistigem Eigentum habe ich mich bislang noch nicht beschäftigt.
Jedoch meine ich aus dem Bauch heraus, dass die Zugangscodes etc. dem Eigentum an der Sache, also der entsprechenden Hardware, sozusagen anhaften und daher aus dem Eigentumsrecht herausverlangt werden können bzw. die Bekanntgabe verlangt werden kann. _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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