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Frage zu Nutzungsausfallentschädigung nach KfZ Unfall

 
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Teldan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Dortmund / Germany

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 12:18    Titel: Frage zu Nutzungsausfallentschädigung nach KfZ Unfall Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Situation:

Person A gerät in einen KfZ Unfall, den Person B durch "Nehmen der Vorfahrt" voll verschuldet. Das Fahrzeug von Person A kommt in die Werkstatt und wird dort innerhalb von 2 Wochen repariert.

Person A benötigt in der ersten Woche kein Fahrzeug, und hätte laut meinen Informationen auch kein Anrecht auf einen Mietwagen, da man mindestens 30 km am Tag fahren müsste, um Anrecht auf einen Mietwagen zu haben

In Woche 2 nimmt sich Person A allerdings einen Mietwagen für 4 Tage, da sie druch einen Krankheitsfall in der Familie auf einen Wagen angewiesen ist (30 km am Tag inklusive).

Nun sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass Person A für die erste Woche eine Nutzungsausfallentschädigung bekommen müsste, und die Mietwagenkosten in der zweiten Woche ebenfals von der Versicherung getragten werden müssten, da man der Versicherung durch den freiwilligen Verzicht auf den Mietwagen in der ersten Woche eine gute Summe Geld erspart hat.

Die Versicherung sagt aber nun: Person A hat nur Anrecht auf die Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung der Mietwagenkosten, aber nicht beides kombiniert.

Kann das so rechtens sein, oder will sich die Versicherung hier nur um Teilkosten drücken? Kann man diese Rechtslage irgendwo nachlesen?

Danke und Gruß
Dominik
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 12:26    Titel: Re: Frage zu Nutzungsausfallentschädigung nach KfZ Unfall Antworten mit Zitat

Teldan hat folgendes geschrieben::

Nun sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass Person A für die erste Woche eine Nutzungsausfallentschädigung bekommen müsste, und die Mietwagenkosten in der zweiten Woche ebenfals von der Versicherung getragten werden müssten, da man der Versicherung durch den freiwilligen Verzicht auf den Mietwagen in der ersten Woche eine gute Summe Geld erspart hat.


Richtig. Genauso ist das.

Teldan hat folgendes geschrieben::

Die Versicherung sagt aber nun: Person A hat nur Anrecht auf die Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung der Mietwagenkosten, aber nicht beides kombiniert.


Das wäre nur dann richtig, wenn für denselben Zeitraum Nutungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten gefordert werden. Es handelt sich hier aber um zwei nacheinanderliegende Zeiträume.

Teldan hat folgendes geschrieben::

Kann das so rechtens sein, oder will sich die Versicherung hier nur um Teilkosten drücken?


sieht so aus.

Teldan hat folgendes geschrieben::

Kann man diese Rechtslage irgendwo nachlesen?


ich schau mal, ob ich was finden kann. Im Augenblick hab ich nichts parat.
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Grüße, Mogli
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

2 wochen reparatur?

wurde ein gutachten angefertigt, und steht da auch drin, daß die reparatur 2 wochen dauern wird?
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Teldan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Dortmund / Germany

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
2 wochen reparatur?

wurde ein gutachten angefertigt, und steht da auch drin, daß die reparatur 2 wochen dauern wird?

In diesem konkreten Fall wurde ein Gutachten angefertigt. Darin stehen 6 Arbeitstage als Reparaturzeit. Aber mit den Wartezeite für bestellte Ersatzteile und Überführungszeit zur Lackiererei etc. stand der Wagen halt insgesamt 2 Wochen in dr Vertragswerkstatt. Das kann man auch dem Reparaturrechnung der Werkstatt entnehmen (entsprechend langer Zeitraum zwischen Auftragsdatum und Abholdatum). Konkret musste die gesamte rechte Seite des Wagens (vom vorderen Stoßfänger bis zum hinetren Kotflügel) incl. Spezialfelgen und Reifen erneuert und/oder lackiert werden.

Danke schonmal für die ersten Antworten Smilie
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Gruß, Teldan

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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Teldan hat folgendes geschrieben::
In diesem konkreten Fall wurde ein Gutachten angefertigt. Darin stehen 6 Arbeitstage als Reparaturzeit. Aber mit den Wartezeite für bestellte Ersatzteile und Überführungszeit zur Lackiererei etc. stand der Wagen halt insgesamt 2 Wochen in dr Vertragswerkstatt.


da hat talla recht. Hab ich übersehen.

In diesem Fall könnte es Schwierigkeiten geben. 6 Arbeitstage sind weniger als 2 Wochen. Da muss der Geschädigte nachweisen, dass die Reparatur notwendigerweise und ohne sein Verschulden länger gedauert hat als im Gutachten geschätzt.
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Teldan
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Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Dortmund / Germany

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, die Reparaturdauer ist für mich die Dauer, die der Wagen tatsächlich in der Werkstatt steht, und nicht die Zeit, die ein Gutachter schätzt. Schliesslich kennt der die Lieferzeiten für die Ersatzteile nicht etc.

Und zum Nutzungsausfall zählt in der Regel ebenfalls die Zeit, die man für Überlegungen benötigt. (Lass ich den Wagen reparieren, wo lass ich den Wagen reparieren, etc.). Also die komplette tatsächliche Zeit, die einem der Wagen nicht zur Verfügung steht.

Und wie lange der Wagen in der Werkstatt steht ist ja auf der Reparaturrechnung ersichtich.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Teldan hat folgendes geschrieben::
Naja, die Reparaturdauer ist für mich die Dauer, die der Wagen tatsächlich in der Werkstatt steht, und nicht die Zeit, die ein Gutachter schätzt. .


nee, so ist das nicht ganz richtig. Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen steht dem Geschädigten zu für die erforderliche Reparaturdauer. Wenn die tatsächliche Reparaturzeit länger braucht als die erforderliche (laut Gutachten), dann kann es sein, dass der Geschädigte für diese Zeit eben keinen Anspruch hat. Das kommt drauf an, warum die Reparaturdauer verzögert wurde.

Teldan hat folgendes geschrieben::

Schliesslich kennt der die Lieferzeiten für die Ersatzteile nicht etc..

Doch, die kennt er. zumindest die durchschnittlichen, normalerweise erfordelichen. Schließlich ist er Sachverständiger. Wenn allerdings unerwartete Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung auftreten (z.B. Streik beim Hersteller der Teile; oder das Schiff, auf dem die Teile aus Japan nach Hamburg schwimmen, ist untergegangen; oder der Lieferwagen, der die Teile vom Großhändler zu der Werkstatt bringen sollte, hatte einen Unfall......, dann wird die erforderliche Reparaturdauer entsprechend verlängert.Der Geshädigte muss aber darlegen, warum das so lange gedauert hat.

Teldan hat folgendes geschrieben::

Und zum Nutzungsausfall zählt in der Regel ebenfalls die Zeit, die man für Überlegungen benötigt. (Lass ich den Wagen reparieren, wo lass ich den Wagen reparieren, etc.). Also die komplette tatsächliche Zeit, die einem der Wagen nicht zur Verfügung steht..


Genau das wäre so ein Punkt, wo die Reparaturdauer verzögert wird durch Gründe, die der Geschädigte zu vertreten hat. Wenn man eine solche Überlegung anstellt, braucht man vielleicht drei oder vier Stunden, aber doch nicht ein paar Tage.
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Teldan
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Anmeldungsdatum: 21.07.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Dortmund / Germany

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, das kann ich soweit nachvollziehen. Sofern der Gechädigte also darlegen kann, dass die Verzögerung unverschuldet entstanden ist, kann dieser Zeitraum ebenfalls mit geltend gemacht werden (in so einem Fall über die Werkstatt).

Aber die Entcheidung, ob man sein geliebtes Auto verschrotten lässt, um ein anderes Fahrzeug wiederzubeschaffen, oder ob man es doch lieber selbst reparieren lässt ... das sind alles schwere Entscheidungen, für die man schonmal bis zu einer Woche veranschlagen muss. Und dann noch die Suche nach einer geeigneten Werkstatt, oder die Suche nach einem geigneten Sachverständigen, die Suche eines guten Rechtsanwalts ... das sind alles Punkte, die einem als Geschädigten zustehen, und das braucht alles Zeit. Hat ja nicht jeder für alle Fälle einen Katalog mit passenden Ansprechpartnern zu Hause liegen. Und in der Regel muss man auch noch Arbeiten, dann ist man auch noch durch die regulären Geschäfts- und Bürozeiten gehandicapt ... und dann muss man auch noch mit dem Bus fahren ... Winken

Insgesamt wird man als Geschädigter sowiso nicht für den gesamten Streß und Mehraufwand entschädigt, der einem durch den Schaden entstanden ist. Da sollten die Versicherungen froh sei, dass sie das nicht auch noch ersetzen müssen Winken

Sonst könnte man zum Arzt gehen und sich eine Kur verschreiben lassen Sehr glücklich
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Gruß, Teldan

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Anna7
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Anmeldungsdatum: 19.10.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Angenommen, am 01. (z.B. Freitag) ereignete sich der Unfall. Gutachter kommt am Samstag, Gutachten ist am Dienstag fertig. 1 Tag überlegen, was man tut, so dass am Donnerstag die Reparatur beginnt. Gemäß Gutachten sind zb. 9 Arbeitstage angesetzt, aufgrund Feiertage etc. verzögert sich die Reparaturzeit auf gesamt 2 Wochen.
Wenn Nutzungsausfall nur für die Reparaturzeit nach Gutachten gewährt wird, dann besteht hier also nur ein Anspruch auf 9 Tage Nutzungsausfall? Was ist aber mit der Zeit vor der Reparatur, wo das Fahrzeug in der Werkstatt steht und aufgrund der Schäden nicht gefahren werden kann? Was ist mit den Feiertagen, wo auch kein Fahrzeug zur Verfügung steht? Auch hier hat der Geschädigte doch einen Nutzungsausfall, welcher ersetzt werden müsste. Immerhin wird es kaum sein, dass zum Tag des Unfalls, sofort der Gutachter kommt und die Reparaturmaßnahmen beginnen können.............................

Gruß
Anna
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

wenn es so unglücklich fällt, das durch wochenende und feiertage die reparatur doch länger dauert, hat man auch anspruch auf nutzungsausfall.

was allerdings nicht geht: der unfall passiert am montag, der gutachter kommt am dienstag, und man fährt das auto dann erst am freitag zur werkstatt, damit man für das volle wochenende auch noch nutzungsausfall verlangen kann (und am besten noch für die zeit von dienstag bis freitag...)
_________________
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Zuletzt bearbeitet von talla am 26.07.06, 09:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Teldan hat folgendes geschrieben::
Ok, das kann ich soweit nachvollziehen. Sofern der Gechädigte also darlegen kann, dass die Verzögerung unverschuldet entstanden ist, kann dieser Zeitraum ebenfalls mit geltend gemacht werden (in so einem Fall über die Werkstatt).

Aber die Entcheidung, ob man sein geliebtes Auto verschrotten lässt, um ein anderes Fahrzeug wiederzubeschaffen, oder ob man es doch lieber selbst reparieren lässt ...
das sind alles schwere Entscheidungen, für die man schonmal bis zu einer Woche veranschlagen muss.

Ob es sich rechnet, weiß man innerhalb von ein paar Minuten.

Zitat:
Und dann noch die Suche nach einer geeigneten Werkstatt, oder die Suche nach einem geigneten Sachverständigen

Vertragswerkstatt / letzeren schickt die Versicherung...

Zitat:
die Suche eines guten Rechtsanwalts ...

Für was?


Zitat:
das sind alles Punkte, die einem als Geschädigten zustehen, und das braucht alles Zeit.

Dann aber bitte Zeit, die wenn man so frei ist sie sich zu nehmen, nicht in Rechnung gestellt wird... Solche Entscheidungen sind eigentlich schnell getroffen. Solange man die ganze Sache nicht selbst schuldhaft verzögert, bekommt man in der Regel auch den vollen Betrag. Wenn man sich selbst Sonderrechte rausnimmt, so muss man dafür eben auch Unannehmlichkeiten hinnehmen. Zudem steht sicherlich in keinem Vertrag, dass Ihnen so und soviel Tage für die Entscheidungen als Bedenkzeit gewährt werden...

Zitat:
Hat ja nicht jeder für alle Fälle einen Katalog mit passenden Ansprechpartnern zu Hause liegen.

Für was gibt es das Internet... nun nutzen Sie es doch auch?!?
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Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
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corinna
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Ausfalls des Fahrzeugs bei unverzüglicher fachgerechter Reparatur. Wenn das Kfz nicht repariert wird, kann die im Gutachten angegebene voraussichtliche Reparaturdauer als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte nur Anspruch auf die im Gutachten angegebene Dauer hat. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum vom Unfalldatum bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen, evtl. eine Überlegungsfrist des Geschädigten und die in den Zeitraum fallenden Sonn- und Feiertage (im Gutachten werden nur Arbeitstage angegeben). Ist allerdings das beschädigte Fahrzeug noch verkehrssicher, so kann für nur die tatsächliche Dauer der Reparatur Nutzungsausfall verlangt werden.
Bei nicht verkehrssicheren Fahrzeugen ist somit der maßgebliche Startpunkt der Berechnung das Unfalldatum. Grenzen werden insgesamt nur durch die Schadenminderungspflicht gesteckt. Dies ist aber m.E. durch den Schädiger zu beweisen (aber da kann ich auch falsch liegen Mit den Augen rollen ).

Gruß
Corinna
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