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Verfasst am: 23.07.06, 13:53 Titel: GbR oder keine GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ja eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Angenommen eine Gruppe von natürlichen Person schließen sich zusammen um gemeinsam einem Hobby nachzugehen. Angenommen dieses Hobby ist Computerspielen. Nun grüngen diese Personen einen Clan (X-Clan), also eine Gruppe die Spiele gegen andere Clans spielen.
Da diese Spiele aber einen Server benötigen und dies Geld kostet beschließt der X-Clan sich einen zu mieten und einen monatlichen Beitrag einzuführen, den jedes Mitglied zu zahlen hat. Dies, und auch das Ziel des X-Clans = Spaß zusammen, werden in einer Satzung niedergeschrieben die alle akzeptieren.
Dadurch das immer mehr Leute in den X-Clan kommen entsteht ein Überschuss an Geld. Dies wird dazu verwendet um einmal im Jahr ein Treffen zu veranstalten.
Normalerweise wird eine GbR ja aufgeöst wenn ein Gesellschafter aus der G ausscheidet. Also muss das Kapital ja unter allen aufgeteilt werden.
Fragen:
1. Handelt es sich bei einer solchen Gruppe überhaupt um eine GbR?
2. Sind Mehrheitschentscheidungen (ü50%, 2/3 oder Einstimmigkeit) nötig um Gesellschafter auszuschließen?
3. Sollte ein Gesellschafter ausscheiden müsste diese GbR aufgelöst werden? (es ist nicht über die Fortführung der GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart)
4. Sollte die GbR aufgelöst werden, wie verhält es sich dann mit dem Kapital?
Sollte die Antwort bei 1 "Nein" sein, wie verhält es sich dann Zivilrechtlich bei den Fragen 2-4?
Verfasst am: 23.07.06, 13:58 Titel: Re: GbR oder keine GbR
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ja eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten,
Nein, ein Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig. (sicher)
Bei der ganzen Konstellation dürfte es sich eher um Verein handeln. (unsicher).
Allerdings wären das dann doch ein nicht rechtsfähiger Verein da dieser nicht eingetragen ist. Und so weit ich weiß trit ein solcher als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Oder irre mich mich da?
Verfasst am: 23.07.06, 16:13 Titel: Re: GbR oder keine GbR
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Handelt es sich bei einer solchen Gruppe überhaupt um eine GbR?
Nach meiner Ansicht handelt es sich um eine GbR, denn hier liegt doch ein Personenzusammenschluß mit gemeinsamem Zweck vor, nämlich das gemeinsame Computerspielen. Gegen die Annahme des Bestehens eines Vereins spricht, daß -unabhängig von einer Eintragung in das Vereinsregister- keine körperschaftliche Struktur vorliegt.
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Sind Mehrheitschentscheidungen (ü50%, 2/3 oder Einstimmigkeit) nötig um Gesellschafter auszuschließen?
Das hängt davon ab, ob im Gesellschaftsvertrag eine derartige Regelung getroffen worden ist.
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Sollte ein Gesellschafter ausscheiden müsste diese GbR aufgelöst werden? (es ist nicht über die Fortführung der GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart)
Ja, siehe §723 Abs.1 S.1 BGB.
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Sollte die GbR aufgelöst werden, wie verhält es sich dann mit dem Kapital?
Siehe §§731 ff. BGB.
Martin.S hat folgendes geschrieben::
Sollte die Antwort bei 1 "Nein" sein, wie verhält es sich dann Zivilrechtlich bei den Fragen 2-4?
Nein, ein Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig. (sicher)
Der Gesellschaftsvertrag (GV) ist eine wesentliche Voraussetzung der GbR. Der GV muss allerdings nicht schriftlich fixiert sein, kann konkludent vorliegen und auch sehr flexibel gehandhabt werden. Im genannten Beispiel wäre der Gesellschaftszweck ("...eine Gruppe von natürlichen Person schließen sich zusammen um gemeinsam einem Hobby nachzugehen. Angenommen dieses Hobby ist Computerspielen...") auch der GV in kurzform. Durch Gesellschafterbeschlüsse (ggf. ohne jeglichen Formzwang usw.) kann der GV schnell angepasst und geändert werden.
Immerhin lautet der erste Paragraph im BGB, der sich mit der Gesellschaft (BGB-Gesellschaft aka GbR) befasst wie folgt :
§ 705 BGB "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten." _________________ In a world of compromise some don´t.
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