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Firma A, innovative Wachstumsbranche, hat zwei Geschäftsführer. Geschäftsführer A erfährt extrem kurzfristig,( 2 Wochen vorher ) dass Geschäftsführer B nebenher einen weiteren, branchenfremden, Betrieb aufmacht, in dem er morgends vor der Arbeit und abends "nach Feierabend" und am Wochenende selber arbeiten will.
Die Arbeitsleistung von Geschäftsführer B war im letzten Jahr wegen der Vorbereitung der Zweitexistenz entsprechend schlecht.
1. Frage:
Wegend er späten "Beichte" kann Geschäftsführer A vertragsgemäß erst Mitte 2008 kündigen. Kann er außerordentlich seinen Geschäftsführervertrag kündigen z.B. wegen Verstoß gegen die Treuepflicht von Geschäftsführer B?
Kann er außerordentlich seinen Geschäftsführervertrag kündigen z.B. wegen Verstoß gegen die Treuepflicht von Geschäftsführer B?
Eine Treuepflichtverletzung könnte hier zum einen in der Form eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot, zum anderen in Form einer Schlechterfüllung der Pflichten eines Geschäftsführers in Erscheinung treten.
Eine Treuepflichtverletzung aufgrund Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot scheidet -meiner Ansicht nach- hier aber aus, weil der andere Betrieb in einer ganz anderen Branche tätig ist. Insofern können sich hieraus keine Interessenkollisionen ergeben.
Eine außerordentliche Kündigung aufgrund Schlechterfüllung der Pflichten eines Geschäftsführers wird in der Regel dann statthaft sein, wenn eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen in der Zukunft aussichtslos ist. Das kommt aber immer auf den Einzelfall an und darauf, wie das Gericht diesen Fall beurteilt.
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