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ICh habe mir den Recht Knigeg durchgelesen und ich hoffe ich übertrete hier nicht die Regeln aber mri liegt hier eine Frage auf der Seel e auf die ich trotz suche etc. nichts gefunden habe. Bitteum vertändnis falls ich einen Fehler machen sollte.
Situation.
Student A hat Bafög bezogen in einem zeitraum X (bsp hier 01 2002- 12 2003)
Das Studentenwerk S hat dies bewilligt. ANch der Gesetzeslage besteht ja seitens des Bundesministerums für Finanzen eine Auskunftspflicht über Vermögen.
NUn zum Fall
S hat (achtung alle daten als Beispiel) nun am 1.9.03 Kanntnis über nicht angegebenes Vermögen von A erlangt.
S informiert jedoch erst am 15.10.04 das unrechtmässige Förderung gegebn wurde.
Rückforderung erfolgt am am 01.12.04.
Nun meine Frage
Nach §45 SGB X besteht eine Frist von 1 Jahr nach Kenntiswerden der Tatsachen in der S handeln müsste.
Nun habe ich aber bereits 3 Verschiedene AUssagen zu den Fristen.
In mienem Verständnis müsste die Frist doch mitd er Kenntnisnahme am 01.09. beginnen.
Andere meinungen sagen einen Frsitbegionn erst mit dem Schreiben vom 15.10.04.
Wie würdetz ihr diesen Sachverhalt sehen.
Und fall ich etwas dfalsche geschrieben habe bitte ich nochmals um verzeihung und Löschung des Beitrages da ich nicht gegen die regeln verstossen möchte.
Dies ist kein Bafög-spezifisches Problem. Wann die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X zu laufen beginnt, wurde bereits in zahlreichen BSG-Entscheidungen diskutiert. Sicherlich nicht mit dem Zeitpunkt, in dem das Vorhandensein von Vermögen bekannt wird, denn dann folgt erst mal die Prüfung ob dieses Vermögen zur Rechtswidrigkeit der Leistung führt. Knackpunkt hierbei ist der Begriff 'positive Kenntnis', d.h. die Erkenntnis, dass die jeweilige Leistung rechtswidrig bewilligt wurde.
BSG vom 25.01.94 Az: 7 RAr 14/93 hat folgendes geschrieben::
Zu den Tatsachen, die die Aufhebung eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, gehören zunächst die Umstände, die die wesentliche Änderung betreffen. Erforderlich ist zusätzlich aber die Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die wesentliche Änderung selbst betreffen (vgl. nur: BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSGE 66, 204, 209 f. m.w.N. = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 m.w.N.). Ob darüber hinaus die Erkenntnis der Behörde vorausgesetzt ist, daß die Leistungserbringung rechtswidrig war bzw. - auf § 48 SGB X bezogen - eine wesentliche Änderung eingetreten ist, ob also die Jahresfrist nicht nur eine sogenannte Handlungsfrist sondern eine Entscheidungsfrist darstellt (vgl. BVerwGE 70, 356, 358 f.), ist bislang offengeblieben (BSGE 66, 204, 209 f m.w.N. = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 m.w.N.; zur Handlungsfrist neigend allerdings BSGE 65, 221 ff. = SozR 1300 § 45 Nr. 45), selbst wenn anerkannt ist, daß sich die Kenntnis keinesfalls darauf beziehen muß, daß überhaupt Ermessen auszuüben ist (BSGE 65, 221, 223 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 66, 204, 209 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 5 und 10).
Vor einer Rückforderung hat gem. § 24 SGB X eine Anhörung stattzufinden. Oft kann erst nach dem Ergebnis der Anhörung abschließend festgestellt werden, ob hinreichende Rücknahmegründe vorliegen oder nicht. Eine Rechtsmeinung geht daher so weit, dass die Jahresfrist erst mit der Rückäußerung des Betroffenen zur Anhörung zu laufen beginnt, wenn das Anhörungsverfahren unverzüglich nach positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides eingeleitet wird (BSG-Urteil vom 08.02.1996, AZ: 13 RJ 35/94 und 06.03.1997, AZ: 7 RAr 40/96). _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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