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Fürsorgepflichten der Kommunen

 
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 15:22    Titel: Fürsorgepflichten der Kommunen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

in Wikipedia hab ich gefunden:

Zitat:
Öffentliche Träger
Die öffentlichen Träger der Jugendarbeit sind die kommunalen Jugendämter in Gemeinden, Landkreisen und Städten. Sie tragen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) die Planungs- und Gesamtverantwortung dafür, dass Jugendarbeit in ausreichendem Maße stattfindet und entsprechende Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen. Sie haben die Jugendarbeit der freien Träger zu unterstützen und zu fördern. Dies ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Es gibt jedoch auch Gemeinden, die diese Aufgaben freiwillig übernommen haben.


Wie ist dies auszulegen? .... angenommen es gibt eine Gemeinde, die einen Sportpark betreibt. Dieser Sportpark verlangt für die Nutzung der Halle, Fußballfelder, und sonstigen Einrichtungen gegenüber einem Sportverein e.V. über 30 Euro pro Stunde. Keine Unterschiede würde der Sportpark (bzw. die Gemeinde als Träger) bei der Nutzung durch Erwachsene oder durch Kinder & Jugendliche machen.

Durch die Kosten wird der Verein an den Rand der Insolvenz getrieben und müßte aus betriebswirtschaftlicher Sicht eigentlich die Kinder -& Jugendabteilungen schließen. Was das bedeutet kann man sich leicht ausmalen. Gibt es rechtliche Möglichkeiten die Gemeinde zu einer anderen Kostenpolitik zu bewegen?

(@Moderator : Falls bei rechtsfragen der Jugend besser aufgehoben, bitte verschieben)

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in welcher Rechtsform betreibt die Gemeinde den Sportpark? Wie ist das Benutzungsverhältnis ausgestaltet (Satzung, ...)?
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ufff, die frage hab ich befürchtet Winken

Der Sportpark wird als BgA bezeichnet. Davon hatte ich zwar noch nix gehört, steht so aber in internen Unterlagen und auch groß an der Leuchtreklame vorm Gebäude. *grübel*

In der Satzung des Vereins steht nix zur Benutzung der Anlage drin. Inwieweit hat das denn für den geschilderten Fall Bedeutung?

Tschau
Majo
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Verhalten der Kommune ist mE vollkommen korrekt. Es gilt grundsätzlich, dass der, der die Kosten verursacht, diese auch bezahlen muss. 30 € sind sicherlich angemessen (man bedenke allein die Abschreibungen für eine mehrere Millionen Eur. teure Halle).

Meines Erachtens sollte der Verein diese Kosten über Umlagen an die Nutzer finanzieren, da gerade diese Nutzer einen besonderen (freiwilligen) Vorteil aus der Anlage ziehen. Da die Halle in der Regel auch von mehreren genutzt wird (bsp. Fußball => 22 Personen) bedeutet dies, dass pro Stunde weniger als 1,50 Eur anfallen (billiger als Kino).

Ungeachtet dessen regelt Landesrecht, wer örtl. Träger der Jugendhilfe ist. Das können in einem Bundesland nur die Landkreise sein. Das bedeutet dann, dass der Förderanspruch sich nicht gegen die Gemeinde richtet.

Außerdem muss eine Förderung nicht in pauschaler Gießkannenpolitik erfolgen. Falls man die Sportförderung im Rahmen der Jugendhilfe unterstützt, könnte zB eine Differenzierung nach dem Alter bzw. dem Einkommen der Nutzer vorgenommen werden.

Hauptzweck der Jugendhilfe ist mE nicht, allgemeines Freizeitvergnügen zu bezahlen, sondern Ki+Jug.+Eltern in Problemsituationen zu beraten und zu unterstützen. Diese Einrichtungen und Dienste finden sich im SGB VIII ausführlich beschrieben.

BGA = Betrieb gewerblicher Art, dh dieser Teilbereich der Gemeinde wird wie ein privates Unternehmen tätig und ist steuerpflichtig (Umsatz-, Gewerbesteuer).
_________________
mfg
Klaus
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

derblacky hat folgendes geschrieben::
In der Satzung des Vereins steht nix zur Benutzung der Anlage drin.

klar. Ich meinte ja auch die Satzung, Benutzungsordnung o. ä., die die Nutzung des Sportparks regelt. Möglicherweise sind da Ausnahmetatbestände, Ermäßigungen oder sonstwas drin.

Ein paar allgemeine Gedanken noch: Wenn man einmal unterstellt, daß es sich bei dem Sportpark um eine öffentliche Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 SächsGemO handelt, dann hat ein Verein, der seinen Sitz und Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Gemeindegebiet hat, grundsätzlich einen Anspruch darauf, diese öffentliche Einrichtung zu nutzen, § 10 Abs. 2, Abs. 5 SächsGemO.

Möglicherweise haben die 30 Euro pro Stunde für den konkreten Verein "erdrosselnde" Wirkung, so daß damit schon der Zugangsanspruch des Vereins (§ 10 Abs. 2, Abs. 5 SächsGemO) vereitelt wird. Möglicherweise auch eine Ungleichbehandlung gegenüber leistungsstärkeren anderen Vereinen oder natürlichen Personen. Aber das ist eine Frage des konkreten Einzelfalls; bei 30 Euro sagt mein Bauchgefühl: Eher nicht.

Aber ich habe keine Ahnung von der Materie. Winken

http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/gosachse.pdf
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