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Umleitung einer Landesstrasse durch eine Spielstrasse

 
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DehJott
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 19:07    Titel: Umleitung einer Landesstrasse durch eine Spielstrasse Antworten mit Zitat

Hallo Experten !

Ich will jetzt mal als Laie versuchen zu formulieren, welches Problem mich derzeit beschäftigt...

Wir nehmen mal an Familie A wohnt in einer Sackgasse, die mit herausnehmbaren Pöllern von einer stark befahrenen Landesstrasse abgegrenzt ist. Diese Sackgasse ist als verkehrsberuhigter Bereich mit blauem Schild gekennzeichnet, aufwändig gepflastert und von den Anliegern mitbezahlt.

Jährlich wird zu einer lokalen Veranstaltung ( Kirmes ) die Landesstrasse gesperrt und duch unsere Spielstrasse geleitet. Dazu wurden jetzt auch die blauen Schilder abgenommen und durch 20km/h Schilder ersetzt.

Für mich stellt sich nun die Frage ob man eine Landesstrasse für eine Großveranstaltung für 1 Woche durch eine Spielstrasse leiten darf. Oder kann die Stadt einfach die Beschilderung ändern und sagen, dass es sich nicht mehr um eine Spielstrasse handelt ? Abgesehen davon wurden überall Parkverbotschilder aufgehangen und man kann auch nirgendwo in der Strasse parken.

Auch der Schwerverkehr wird durch die Spielstrasse geleitet.

Müssen es die Anwohner hinnehmen und ist es rechtilich in Ordnung wenn die Stadt einfach die Spielstrasse in eine 20er Zone "umbenennt" ?

Für sämtliche Hinweise bin ich sehr dankbar. Eine Rechtschutzversicherung, die diesen Bereich abdeckt hat Familie A übrigens auch... Mr. Green

Gruss & Dank
DJ
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Im Endeffekt läuft dies auf eine Abwägung hinaus: Die Interessen der Allgemeinheit sind gegen die Interessen einzelner Familien abzuwägen. Keine leichte Aufgabe.

Das Recht, so zu handeln, hat die Gemeinde, wenn sie die Abwägung richtig vorgenommen hat. Im Einzelfall kann dies natürlich immer gerichtlich überprüft werden. Dies geschieht vor dem Verwaltungsgericht. Wenn die Grossveranstaltung kurz bevorsteht, kommt vorläufiger Rechtsschutz in Frage. Wenn die Veranstaltung schon vorüber ist, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage.

Ob dies von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist, müsste geprüft werden.
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leuchtekinn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Umleitungen sind rechtlich normiert und von den Anliegern zu dulden. Geregelt im Straßengesetz des jeweiligen Bundeslande.
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anderswo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.08.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

fraglich ist aber, ob die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde vor Gericht bestand haben wird.
Laut VwV STVO ist ein Steckenverbot und die Einrichtung der "Blauen Zone" (Verkehrsberuhigter Bereich) nur dann anzuwenden, wenn der besonderer Schutzzweck gegeben ist.
Ob das Leben und die Gesundheit der mit der Blauen Zone zu schützenden Kinder und Anwohner dem Allgemeininteresse an einer Großveranstaltung unterliegen wird, wage ich zu bezweifeln. Außerdem wird die Blaue Zone auch noch als Mischfläche ausgebaut sein, wodurch ein noch viel höher Schutz der Anwohner und Fußgänger zu gewährleisten ist, da die Verkehrsarten nicht getrennt geführt sind.

Leider sind aber nicht die VwBeamten als unterzeichner die Verkehrsbehörde sondern der Bürgermeister....
der wird gewählt, von den Feiernden,
der wird unterstützt von den Schaustellern und Gewerbetreibenden....
und der sagt dem VwBeamten was in der Verkehrsbehördlichen zu stehen hat....

und wenn es nicht der Bürgermeister ist, dann ist es der Landrat usw....


Da bleibt wie erwähnt nur die gerichtliche Überprüfung des VwA
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anderswo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.08.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ach, ich vergaß noch:

Umleitungen sind nach demStraßen-und Wegegesetzen der Länder und dem Bundesfernstraßengesetz vorgesehen und müssen von den Baulastträgern der Umleitung aufnehmenden Straßen auch geduldet werden.
Hier ist aber der Ausbaustandart der Straße sowie die Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer Auswahlkriterium für die Einrichtung einer Umleitung. Stellen Sie siich die BAB 2 mit einer Umleitung durch eine Fußgängerzone vor!!??
Da diese regelmäßig nicht Leistungsfähig sein wird und die Gefährdung der schwächeren Unzumutbar hch wäre, käme kein Baulastträger mit einer solchen Anordnung durch. Verkehrsberuhigte Bereiche sind ebensowenig Leistungsfähig und gefährdet.
Aber OK, der Vergleich ist wohl etwas überzogen.

Alles in allem ist das Politik und weniger Verwaltung.

MFG
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