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Verfasst am: 26.07.06, 16:03 Titel: Zustimmung bei Gemeinschaftseigentum
A und B haben zusammen einen Pferdestall (je 50 %) als Gemeinschafteigentum. B nutzt den Stall wegen Streitigkeiten mit A nicht. A hat nun unentgeltlich fremden Dritten erlaubt dort ein Pferd unterzustellen. Der Fremde bewegt sich dort im Rahmen der üblichen Pflege eines Pferdes. Darf A dem Fremden dies gewähren? Was kann B machen? (Eigentlich zahlt der Fremde an A, dies ist aber nicht beweisbar!!!)
Man kann das Gemeinschaftseigentum selber nutzen oder auch vermieten. Solange das nicht inder Teilungsvereinbarung ausgeschlossen wurde.
Auch gegen Geld (das nicht anzumelden ist Steuerhinterziehung - ist unklug wenn man mit dem Teilhaber Streit hat)
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Verfasst am: 02.08.06, 17:11 Titel: Der Hüter haftet
Salut
(Klugsch...modus ein)Das Fallbeispiel enthält leider keine Information zum Art der Eigentümergemeinschaft. Wer sich nicht die Mühe macht, darüber etwas auszuführen, könnte ersatzweise den Eigentumsübergang darstellen. Aber auch der fehlt hier. Damit besteht die Gefahr, daß gedankenlos antwortende Poster, bei denen die Quantität (Postingzahl) vor Qualität rangiert, irreführende oder schlichtweg falsche Einschätzungen abgeben, die die Güte dieses Forums beeinträchtigen. Derjenige aber, der sich die Mühe macht, vor einem Posting nachzudenken, ist vor die Wahl gestellt, auf ein Posting zu verzichten oder alle Eventualitäten abzudecken. Das kostet Zeit und macht die Beiträge nicht eben leichter lesbar.(Klugsch...modus aus)
Worauf es hier ankommt, ist, ob faktisches oder nur ideelles Teileigentum besteht. Daraus leiten sich die inneren Rechte der Eigner (=untereinander) ab. Daraus wiederum könnte man ableiten, ob und welcher der beiden A oder B nach außen alleinvertretungsberechtigt ist.
Das geschilderte Geschäft mit dem C (Pferdebesitzer) - wobei es auf etwaige Entgelte nicht in erster Linie ankommt - könnte dann zulässige Teilnutzung oder unzulässige Ausübung sein. Aber letztere wiederum könnte dann eine Duldungspflicht begründen, wenn sie dem Unbeteiligten B nachweislich längere Zeit bekannt war, ohne daß er dagegen eingeschritten ist.
Auf jeden Fall ist folgendes zu erwägen: Mit der Obhut des Pferdes haftet A (und je nach Eigentumsart gesamtschuldnerisch B) gegenüber dem C und der B sollte - obiges unbeschadet - von A (schriftlich und fristbewehrt) eine Freistellung fordern von Vermögensschäden und Risiken, die auf etwaigem Regreß des C beruhen. Ferner könnten sich bei einer Nutzungsänderung (Pensionspferdehaltung) auch Bewirtschaftungsverhältnisse ändern, Anzeige- und Genehmigungspflichten ergeben usw. Auch hier ist von B auf Übereinkunft mit A abzustellen, wenn er je nach Binnenverhältnis zum A weder fiskalisch noch gesamt- oder ersatzschuldnerisch vereinnahmt werden will. Bei Fehlschlagen dieser Bemühungen um Freistellung kann B ggf. auf Unterlassung erkennen lassen. Es ist ihm unbenommen, die Haftungsproblematik mit dem C zu erörtern.
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