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Verfasst am: 27.07.06, 14:37 Titel: recht auf eigenen namen....
also ich bin in einem forum tätig, seit einigen tag ist dort jemand, die bis auf zwei buchstaben genau (die letzten beiden hat dieser user weggelassen) meinen eigenen!! namen darstellen... also was bedeutet: 1. jeder der mich persönlich kennt, denkt ich wäre das 2. jeder der mich nicht kennt, könnte jedoch über eine entsprechend suchfunktion im internet meinen namen herausfinden! 3. wenn dieser user rechtwidrige verhaltensweisen an den tag legen würde, wäre ich ! davon direkt betroffen, denn mein name ist einzigartig!! in ganz deutschland... eben kein oliver meyer oder oliver müller... der webmaster sagt: das ist ihm egal, solange ich keinen gebrauchsschutz auf meinen!! namen hätte, würde ich nichts unternehmen... hä auf meinen eigenen namen???:.. wäre über tipps und ratschläge dankbar, bin eignentlich kurz davor , zum anwalt zu gehen!
Er verwendet doch nicht ihren Namen. Sondern der Name unterscheidet sich um 2 Buchstaben. Oder denken sie man wuerde "Richard Gecko" und "Richard Gec" verwechseln?
also ich versuche das jetzt mal darzustellen, ohne meinen namen zu nennen: mein name ist 1. einmalig in deutschland in der kombination vor und zu name 2. der familienname ist so aussergewöhnlich, das man immer!! bei personen dich mich kennen, auf mich kommt! oder falls nicht persönlich bekannt durch einfache suche im internet auf diesen nachnamen stösst und somit automatisch in kombination mit der abkürzung meines vornamens dann bei mir... schönes beispiel die schauspielerin hanna schygulla ... wenn man hier schygul schreibt, kommt man automatisch auf schygulla.. denn schygul gibt es so nit, sondern nur als schygulla... und bei h. oder han.. dann auf hanna zu kommen ist ja nit schwer..
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.07.06, 21:15 Titel:
Das Namensrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den tatsächlichen Namen.
Auf Verwechslungsgefahr kommt es in der Regel nicht an (im Gegensatz etwa zum Markenrecht). Ansonsten könnte Herr Müller auch von Herrn Maier Unterlassung der Nutzung von "müll.de" verlangen oder ein Andreas Dorian bei "andrea-doria.xy".
Einen Unterlassungsansprüch könnte man also nur unter der besonderen Voraussetzung bejahen, daß die Gegenseite hier über die bloße Benutzung eines lediglich ähnlichen Namens hinaus Rechte des Namensträgers verletzt - etwa indem er unter diesem Pseudonym Straftaten begeht (etwa Dritte beleidigt) in der Absicht, daß diese dem Namensträger zugeordnet werden.
Und auch wenn man bei "H. Schygul" vielleicht (!) an Hanna Schygulla denkt, ist damit noch nicht per se eine Zuordnungsverwirrung gegeben. (Ich muß es wissen, schauen Sie mal meinen Forennick an - auch wenn der nicht so weit von meinem echten Namen entfernt ist. ) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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darum geht es mir, wenn diese person dort unter "meinem" name strafrechtliche "aktionen" startet, dann habe ICH das problem, und es ist fast nicht möglich, nachzuweisen, das ich es NICHT war... ausser wenn man glück hat, über die ip...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 28.07.06, 09:36 Titel: Re: genau
T-A-S hat folgendes geschrieben::
wenn diese person dort unter "meinem" name
Ist es denn so schwer? Diese Person benutzt nicht 'Ihren' Namen, sondern nur einen ähnlichen Namen! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
wenn jetzt hans meier und hans meyer in einem forum angemeldet sind, besteht genauso (oder noch viel mehr, als bei zwei weggelassenen buchstaben) verwechslungsgefahr.
ob nun ein allerweltsname oder ein aussergewöhnlicher ist, spielt da doch keine rolle.
wenn ich sehe wieviele beate müllers es in D gibt, dann müßten ja alle probleme bekommen, weil eine vielleicht unfug in nem forum treibt... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
wenn ich sehe wieviele beate müllers es in D gibt, dann müßten ja alle probleme bekommen, weil eine vielleicht unfug in nem forum treibt...
Eben weil es sehr viele mit dem Namen gibt, wird keine bestimmte mit dem "Pseudonym" assoziiert. Wenn es aber im ganzen Land nur einen mit dem (echten) Namen Zaphod Beeblebrox gibt, dann wird ein Posting ggf. mit IHM in Verbindung gebracht (Username z.B. Zafod Biebelbrocks). So die Argumentation von TAS.
Rechtlich ist das alles aber wohl irrelevant. Wie gesagt - Namensrecht ist nicht Markenrecht.
Verfasst am: 28.07.06, 14:59 Titel: Re: recht auf eigenen namen....
T-A-S hat folgendes geschrieben::
also ich bin in einem forum tätig, seit einigen tag ist dort jemand, die bis auf zwei buchstaben genau (die letzten beiden hat dieser user weggelassen) meinen eigenen!! namen darstellen.
??????????
Gemeint ist vermutlich, daß eine Frau "Jemand" Beiträge in einem Internet-Diskussionsforum veröffentlicht ("dort ist"), entweder unter Verwendung einer Account-Bezeichnung, oder durch Unterzeichung mit einem Namen(s-Pseudonym), welcher dem bürgerlichen(?) Namen der Fragestellerin weitgehend gleicht. )
§ 12 BGB besagt:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
Geen Awil D. hat folgendes geschrieben::
Das Namensrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den tatsächlichen Namen. Auf Verwechslungsgefahr kommt es in der Regel nicht an (...)
?
Biber hat folgendes geschrieben::
T-A-S hat folgendes geschrieben::
wenn diese person dort unter "meinem" name
Ist es denn so schwer? Diese Person benutzt nicht 'Ihren' Namen, sondern nur einen ähnlichen Namen!
???
Auch der Gebrauch "nur" ähnlicher Namens-Bezeichnungen kann (bei Verwechslungsgefahr) als interessensverletzender Gebrauch des gleichen Namens verboten sein!
LG Wiesbaden hat folgendes geschrieben::
Unbefugter Gebrauch des Namens setzt grundsätzlich Verwechslungsgefahr voraus. Diese kann in dem Gebrauch des gleichen Namens, aber auch in der Benutzung einer verwechslungsfähigen (abgewandelten) Bezeichnung liegen.
LG Bielefeld hat folgendes geschrieben::
Ein entsprechender Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 12 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, dass der Beklagte das Interesse der Klägerin dadurch verletzt hätte, dass er den gleichen Namen der Klägerin gebraucht, sind hier nicht erfüllt. Mit der Bezeichnung X gebraucht der Beklagte jedoch nicht den gleichen Namen Y wie die Klägerin. Dazu wäre erforderlich, dass die Verkehrskreise die Namensverbindung des Beklagten mit der Bezeichnung der Klägerin verbindet. Dabei ist eine volle Übereinstimmung der Namen für die Frage der Verwechslungsfähigkeit bzw. Verwechslungsgefahr nicht erforderlich. Zu vergleichen ist vielmehr der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Wortbild, Klang und Sinngehalt auf den Verkehr hervorrufen.
Richtig ist also folgendes: gegen jeden unbefugten Namensgebrauch, der die Interessen des Namensträgers verletzt, kann vorgegangen werden. Also wäre zu klären:
1. Ist der andere überhaupt befugt, unter dem Namenszeichen ABCDEF aufzutreten (etwa weil er mit diesem bürgerlichen Namen im Namensregister eingetragen ist....??)
BGH im Urteil vom 4. 2. 1959 - IV ZR 151/58 hat folgendes geschrieben::
Das Reichsgericht hat in einer in diesem Teil, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Entsch. v. 2. 5. 1907 - IV 480/06 - ausgesprochen, derjenige, der behaupte, eine andere Person führe unbefugt den gleichen Namen wie er, müsse beweisen, daß die Namensführung unbefugt sei, wenn diese Person unter jenem Namen in den Standesregistern eingetragen sei. (...) Insofern ist seine Rechtslage ungünstiger als im Regelfalle, in dem derjenige, der Ansprüche nach § 12 BGB erhebt, nur seine eigene Berechtigung zur Namensführung darzutun hat, während der in Anspruch Genommene für sein Recht zum Gebrauch des Namens des anderen beweispflichtig ist.
2. Wird der benutzte Name ABCDEF in einer Weise gebraucht, die Verwechslungen zwischen der Person jenes Namensbenutzers mit der Trägerin ( = T-A-S ) des bürgerlichen Namens ABCDEF-GH befürchten läßt?
BGH hat folgendes geschrieben::
Ein Anspruch nach § 12 BGB besteht nicht, soweit demjenigen, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird, der Name nach den Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zukommt und er ihn befugt gebraucht.
Grundsätzlich ist es niemandem verwehrt, unter seinem Namen aufzutreten. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen. Wenn durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen würde, kann die Pflicht bestehen, dem dadurch vorzubeugen, daß der Name nur in solcher Weise gebraucht wird, die diese Gefahr nach Möglichkeit ausschließt. Das gilt vor allem im Wirtschaftsleben, insbes. ist die unredliche Benutzung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr untersagt.
Darüber hinaus ist zu sagen, daß bei einer so auffallenden Namensgleichheit, wie sie zwischen den Parteien durch die Erteilung des Vornamens "A.“ an die den Familiennamen „K.“ führende Beklagte geschaffen worden ist, diese in besonderer Weise gegenüber den Trägern des Familiennamens „A. B.“ auch außerhalb des Geschäftsverkehrs zur Zurückhaltung bei dem Gebrauch ihres vollen Namens verpflichtet ist. Die Kläger haben zwar die Namengebung durch die Eltern der Beklagten nicht unterbinden können, und sie vermögen sie auch nicht rückgängig zu machen oder zu beseitigen. Sie können jedoch verlangen, daß die Beklagte ihren Namen nicht in einer Weise gebraucht, die den Anschein erweckt, sie gehöre zur Familie der Kläger, oder durch die sie mit Gliedern dieser Familie verwechselt wird. Soweit die Beklagte dagegen verstößt, haben die Kläger gegebenenfalls die in § 12 BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte.
wenn jetzt hans meier und hans meyer in einem forum angemeldet sind, besteht genauso (oder noch viel mehr, als bei zwei weggelassenen buchstaben) verwechslungsgefahr.
??? Allein die Benutzung eines mit dem eigenen Namen identischen (oder ähnlichen) Namens begründet keinen Verbots-Anspruch gegen jemanden, der diesen seinen (bürgerlichen) Namen befugterweise benutzt, § 12 BGB.
Zitat:
ob nun ein allerweltsname oder ein aussergewöhnlicher ist, spielt da doch keine rolle.
Doch. Denn bei einem "bekannten" Namensträger ist die Gefahr größer, daß der (unbefugte) Gebrauch eines ähnlichen Namens den (unzutreffenden) Anschein einer Identität der Person, die das ählichen Namenszeichen gebraucht, mit dem berechtigten Träger (des seltenen Namens) zu erwecken.
Zitat:
wenn ich sehe wieviele beate müllers es in D gibt, dann müßten ja alle probleme bekommen, weil eine vielleicht unfug in nem forum treibt...
Die Vermutung ist falsch. Aus der fehlenden Information über Nachstellungen von Beate Müllers läßt sich erstens nicht schlußfolgern, daß alle Beate Müllers unbehelligt bleiben, und zweitens ist der daraus gezogene Rückschluß auf die Ursache der (vermeintlichen) Problemlosigkeit ihres Auftretens unrichtig.
wäre die Frage:
"Hi, der Staat hat mich angeklagt.
Die Anklageschrift wiedergibt meinen Namen nicht richtig wieder. Ist die trotzdem gültig?"
wären die Antworten IMHO:
Natürlich.
Nichts für ungut _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
darum geht es mir, wenn diese person dort unter "meinem" name strafrechtliche "aktionen" startet, dann habe ICH das problem, und es ist fast nicht möglich, nachzuweisen, das ich es NICHT war... ausser wenn man glück hat, über die ip...
Etliche Jahre nach dem Einzug des Internet in den Alltag dürfte sich auch der allerletzte Staatsanwalt im Klaren darüber sein, dass ein in einem Forum verwendetes Pseudonym keine Rückschlüsse auf die dahinter stehende Person zulässt. Sollte tatsächlich der Person, die das fragliche Pseudonym nutzt, irgendwelche strafrechtlich zu würdigenden Aktivitäten treiben, wird sich da keiner - ernsthaft! - darauf stützen: "na, der nick klingt mal ähnlich wie der Name von Person XY, also wird das wohl auch der/die sein." - denn genau diese Zuordnung wäre zunächst mal zu beweisen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.07.06, 17:58 Titel:
Dennoch wäre das Begehen von Straftaten unter dem Pseudonym "Zaph Beeblebro" eine unbefugte Nutzung des (ähnlichen) Namens "Zaphod Beeblebrox", bzgl. derer der Namensträger einen Unterlassungsanspruch hat.
Das ist aber eben eine Einzelfallentscheidung. Das bloße Veröffentlichen von (möglicherweise kontroversen) Beiträgen unter dem Namen "Zaphod Beeblebrox" (oder verwechslungsähnlichen Bezeichnungen) alleine stellt noch keine "unbefugte Nutzung" dar. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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lag ich also doch nicht verkehrt.. also um es klipp und klar zu machen: bei meinem namen kommt jeder dich mich persönlich kennt SOFORT AUF MICH!... so aussergewöhnlich ist mein name! denn wie gesagt einzigartig!!! in deutschland!... und selbst ohne die letzten zwei buchstaben! kommt jeder der mich persönlich kennt sofort ohne zu überlegen auf mich!!... ich werde es an meinen anwalt weitergeben, denn es ist MEIN namen unter dem dort geschrieben wird, für mich ist das missbrauch... vielen lieben dank für die zahlreichen antworten!!...
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