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Zuverlässigkeitsüberprüfung

 
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Nick5
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 15:09    Titel: Zuverlässigkeitsüberprüfung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage und hoffe Sie können mir helfen. Ich möchte mich gerne als Flugbegleiter bewerben. Allerdings habe ich im Jahr 2000 meinen Führerschein wegen Fahrens unter Cannabiseinfluß verloren. Ich wurde zu ca. 1500 EUR Geldstrafe, 10 Monaten Führerscheinentzug und anschließend MPU verurteilt. Die MPU hatte ich nicht bestanden und seitdem auch nicht mehr versucht. Seit diesem Vorfall habe ich keine Drogen mehr konsumiert. Ich vermute bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 wird dieser Vorfall wohl erscheinen, oder? Besteht eine reelle Chance ein positives Ergebnis bei einer Überprüfung zu bekommen? Kann ich auch eine Selbstauskunft einholen um abzuklären, ob eine Bewerbung überhaupt Sinn macht oder mache ich mich dadurch nicht gleich "verdächtig"? Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Nick
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nick,

Zitat:
Ich vermute bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 wird dieser Vorfall wohl erscheinen, oder?

Das kommt darauf an, in welchen Datenbanken und Registern diese Tatbestände ggf. noch gespeichert sind (z.B. Bundeszentralregister, Flensburg etc.)
Zitat:
Besteht eine reelle Chance ein positives Ergebnis bei einer Überprüfung zu bekommen?
Vermutlich nicht!
Es ist davon u.U. davon auszugehen, dass, wenn die MPU negativ war, dies auch der Luftsicherheitsbehörde mitgeteilt wird. Weiterhin ist es so, das Personen, die im Straßenverkehr als "charakterlich ungeeignet" angesehen werden, ähnlich analog, nach Abwägung aller Fakten, auch in der Luftfahrt als "unzuverlässig" bzw. "nicht geeignet" eingestuft werden und damit die ZÜP negativ ausfallen kann.
Dies ist aber immer eine Einzelfallentscheidung und daher hier nicht abschließend zu klären!
Entsprechend sind meine Ausführungen auch nur erfahrungswerte und nicht rechtsverbindlich!


Zitat:
Kann ich auch eine Selbstauskunft einholen um abzuklären, ob eine Bewerbung überhaupt Sinn macht oder mache ich mich dadurch nicht gleich "verdächtig"?

Würde ich empfehlen!
Zusätzlich würde ich auf jeden Fall die zuständige Luftsicherheitsbehörde und den zukünftigen Arbeitgeber informieren und ein klärendes Gespräch suchen. Ehrlichkeit zahlt sich hier sicherlich mehr aus, als abzuwarten und zu hoffen, "es wird schon keiner merken"...
_________________
Grüße,
Thomas

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lerdmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 98
Wohnort: Osnabrück

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Also zunächst mal dürfte in der Datenbank in Flensburg nichts mehr stehen, sofern man nicht nach der Tat nochmal aufgefallen ist. Alle Eintragungen werden dort nach 2 Jahren gelöscht, sofern man nicht nach dem Vergehen erneut aufgefallen ist.

Zur Eintragung im Bundeszentralregister:
Sofern die Strafe nicht über 90 Tagessätzen gelegen hat, wovon ich mal ausgehe, wird der Eintrag nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht. Selbst wenn der zukünftige Arbeitgeber Einsicht verlangt, was er verlangen kann, so wird er darin keine Eintragung finden. Daher würde ich es zunächst tunlichst unterlassen den zukünftigen Arbeitgeber über so was zu informieren. Sofern man die Stelle noch nicht sicher hat... danach wäre ich als Arbeitgeber in jedem Falle abgeneigt. Gerade in großen Unternehmen gibt es genug Bewerber.
Allerdings erscheint der Eintrag dennoch bei der Zuverlässigkeitprüfung. Behörden, insbesondere der Flugsicherheitsbehörde werden solche früheren Einträge gem. § 41 Abs. 1 Nr. 13 BZRG zur Kenntnis gebracht. Das schadet aber meines Erachtens weniger, denn der zukünftige Arbeitgeber erfährt nur das Endergebnis der Prüfung, nicht den Inhalt der Prüfung selbst. Wenn man aber sowieso davon ausgeht die ZÜP nicht zu bestehen, wieso dann die Pferde beim zukünftigen Arbeitgeber scheu machen?

Und jetzt mal im Ernst. Es geht um eine Arbeitsstelle als Flugbegleiter, nicht als Flugzeugführer!!! Bei letzterem hätte ich Bedenken, ob die Zuverlässigkeitsprüfung positiv ausfällt. Die Verantwortung eines Flugbegleiters hält sich aber im Vergleich zum Flugzeugführer doch sehr in Grenzen. Der Vorfall ist immer hin sechs Jahre her. Wenn man seither nicht aufgefallen ist und auch sonst keine besonderen Gründe für ein Gefährdungspotential vorliegen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Flugsicherheitsbehörde da Schwierigkeiten macht. Zumal ich mal davon ausgehe, dass es sich um eine "Jugendsünde" handelt? Andernfalls müsste wohl ein Großteil des Luftfahrtpersonals nach Hause gehen. Immerhin muss die ZÜP inzwischen jeder über sich ergehen lassen, der auch nur annähernd in Kontakt mit der Luftfahrt steht. Selbst der LKW-Fahrer für die Brötchen des Flugzeugcaterings. Ich würde erst mal der Ergebnis der ZÜP abwarten.
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lerdmann,

Zitat:
Also zunächst mal dürfte in der Datenbank in Flensburg nichts mehr stehen, sofern man nicht nach der Tat nochmal aufgefallen ist. Alle Eintragungen werden dort nach 2 Jahren gelöscht, sofern man nicht nach dem Vergehen erneut aufgefallen ist.

Falsch! Verkehrsstraftaten und dazu zähle ich o.g. bei die Höhe der Strafe inlusive mit 10 Monaten Entzug der Fahrerlaubnis, bleiben min. 5 Jahr, im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen 10 Jahre im Register!
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist etwa so,. als wenn man den Schein durch den Reißwolf läßt. Man muss danach eine neue Erlaubnis beantragen.
Dies darf man nicht mit einem Fahrverbot (=Bußgeldsache) verwechseln, wo man den Schein bei der Polizei abgibt und auch wieder abholt (max. 3 Monate).

Nach 2 Jahren werden nur Bußgeldverfahren gelöscht!

Zitat:
Punkte und Ihre Haltbarkeit (Quelle: KBA-Homepage):

Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
2 Jahre
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).

5 Jahre
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.

bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

10 Jahre
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.

bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.

Einträge und Punktestände sind nach Ablauf der Tilgungsfrist + einem Jahr gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar.

Mehr Infos hier:
http://www.kraftfahrtbundesamt.de/
_________________
Grüße,
Thomas

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mano
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,


Nick5 hat folgendes geschrieben::
Ich wurde zu ca. 1500 EUR Geldstrafe


Kann es sei dass das Ureteil besagte:

1500 €uronen Geldstrafe, Ersatzweise für je xx €uronen einen Tag Haft?

Mano
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Manu,

es kann nicht nur so sein, sondern es war bestimmt so.

Geldstrafen werden grundsätzlich in "Tagessätzen" verhängt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Nettolohn).
Bei 1500,- EUR z.B. 30 Tagessätze á 50 EUR oder 50 T-Sätze á 30,- EUR u.s.w.

Die Hafttage entsprächen dann der Anzahl der Tagessätze!
Jedenfalls kenne ich das so...
_________________
Grüße,
Thomas

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lerdmann
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 98
Wohnort: Osnabrück

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein kleiner Nachtrag zu der Frage der Tilgung von Eintragungen im Flensburger Register. Grundsätzlich stimmen die Fristen wie sie auf der Homepage vom Kraftfahrtbundesamt angegeben werden so. Das steht in § 29 Abs. 2 StVG

ABER!!! Man lese auch den Abs. 3 des § 29 StVG, der da lautet:
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im
Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2. ...

mit anderen Worten. Wird die Eintragung aus dem Bundeszentralregister nach 3 Jahren getilgt gem. den dafür einschlägigen Vorschriften, erfolgt auch die Löschung in Flensburg.
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Nick5
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.11.06, 17:35    Titel: Nick5 Antworten mit Zitat

Hallo,

leider hatte ich keine Nachricht bekommen, daß eine neue Antwort kam, deshalb antworte ich so spät. Also, ich hatte beim Polizeipräsidium Frankfurt, das zuständig ist für die Überprüfung in Hessen (mein jetziger Wohnort), nachgefragt und mir wurde gesagt eine Selbstauskunft ist nicht möglich. Auf dem Antragsformular,das im Internet zu finden ist, steht allerdings auch bei wem alles angefragt wird. Hier ist das Kraftfahrtbundesamt nicht erwähnt. Allerdings habe ich inzwischen eine Selbstauskunft bei der Polizei in Bayern, wo der Vorfall registriert ist und ich bis vor 6 Jahren gewohnt habe, und eine erweiterte Auskunft beim Bundeszentralregister beantragt. Das Ergebnis war, daß der Vorfall aus dem Jahr 2000 und sogar einer aus 1993 in Bayern registriert ist und ich als Betäubungsmittelkonsument registriert bin. Komischerweise enthielt die Auskunft aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen, obwohl es eine Erweiterte war und ich dieser Behörde meinen früheren Wohnsitz in Bayern mitgeteilt hatte. Haben die einfach meine frühere Adresse nicht abgefragt oder ist das normal? Irgendwie hat mich das dann auf die Idee gebracht, daß ich dann bei der richtigen Überprüfung einfach meinen früheren Wohnsitz in Bayern nicht angebe. Könnte ich mit so etwas durchkommen? Kennt jemand vielleicht einen Anwalt in Frankfurt und Umgebung, den ich in dieser Sache zu Rate ziehen könnte? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

P.S. Die Geldstrafe war unter 90 Tagessätzen, glaube ich jedenfalls. Ich müßte zu Hause aber noch mal nachschauen.
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 28.11.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Das Weglassen nützt nichts (zudem ist ein absichtliches Weglassen auch ein Verstoß auf Ihre wahrheitsgemäße Mitwirkungspflicht).

Beim Antrag auf "Überprüfung der Zuverlässigkeit" ist zudem der / die Wohnorte der letzten 10 Jahre anzugeben! Wenn hier was fehlt, ist das wohl ein leichtes für die Behörde, dies über die Meldeämter rauszufinden...
_________________
Grüße,
Thomas

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