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Verfasst am: 26.07.06, 14:49 Titel: Dringend: nzeige wegen Betrugs möglich?
Hallo zusammen,
welche Möglichkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich aus folgender Situation:
Eine Privatperson kauft in einem Onlineshop (Rechtsform GbR) Computerhardware für 100 €.
Innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit weißt die Hardware einen Defekt auf und wird beim Onlineshop reklamiert.
Dieser weißt den Kunden an die Ware frei an ihn zurückzusenden. Dies wird vom Kunden auch so erleigt. Den entsprechenden Einlieferungsbeleg als Nachweis bewart der Kunde auf.
Nach einigen Wochen mahnt der Kunde die Ersatzlieferung per E-Mail mit fristsetzung an. Jedoch erfolgt keine Reaktion des Onlineshops. Auch telefonisch ist dieser nicht zu erreichen. Es folgen weitere zwei Mahnungen mit fristsetzung auf welche wieder nicht reagiert wurde.
Einen Anwalt einzuschalten rechnet sich für den Kunden wohl nicht da er eine Selbstbeteiligung von 150 Euro bei dieser hat und der Warenwert nur 100 Euro beträgt.
Nach Recherche im Internet stellt der Kunde fest dass es noch vielen anderen Kunden dieses Onlineshops genauso ergangen ist wie ihm. Der Onlineshop bietet aber nach wie vor seine Produkte an.
Kann hier eine Anzeige wegen Betrug gestellt werden? Welchen Sinn macht es trotz der Selbstbeteiligung bei der Rechtschutzversicherung einen Anwalt einzuschalten?
Hat der Kunde denn die "Mahnung" (besser Fristsetzung) per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt oder nur per EMail?
Bei Letzerem ist der Nachweis des Zugangs nicht/kaum zu erbringen, so dass das der OnlineShop aussitzen kann bevor dem Kunden weitere Schritte möglich werden.
Einen Betrug kann ich in diesem Fall nicht erkennen.
Einen Anwalt einzuschalten rechnet sich für den Kunden wohl nicht da er eine Selbstbeteiligung von 150 Euro bei dieser hat und der Warenwert nur 100 Euro beträgt.
Für 100 EUR würde ich auch ohne Selbstbehalt keine RSV einsetzen...
Wenn der VK beweisbar in Verzug ist, kann man doch auch gleich klagen. Dann zahlt die Gegenseite die Anwaltskosten bei Unterliegen oder Anerkenntnis (sofern sie nicht insolvent ist, das Risiko hat man natürlich als Kläger). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Der Kunde hat den Händler nur per E-Mail in Verzug gesetzt.
Sollte hier eine nochmalige Mahnung / Fristsetzung per Einschreiben erfolgen?
Hier scheint es sich wohl doch um vorsätzliches Verhalten des Onlineshops zu handeln, da wie oben bereits erwähnt, sich viele Kunden mit dem gleichen Problem rumschlagen. Reklamation, Ware wie verabredet eingesandt, -> keine Reaktion mehr von Onlineshop und nicht mehr erreichbar. Es gibt mitlerweile über 20 Fälle.
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