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Verfasst am: 28.07.06, 10:50 Titel: Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme?
Hier eine allgemeine Frage, die wohl durchaus auch für das tägliche Leben Relevanz haben kann:
A möchte ein Auto kaufen (eine Wohnung mieten, was auch immer). B hat was A will.
A gibt B eine schriftliche Bestätigung mit dem Wortlaut: "Hiermit bestätige ich, dass ich ihr [Bs] Auto kaufen möchte. Unterschrift A".
B schickt A daraufhin einen von ihm unterschriebenen Kaufvertrag zu und bittet A ebenfalls um Unterschrift.
Frage: Handelt es sich bei dem zugesendeten Kaufvertrag um eine abändernde Annahme nach § 150 II BGB, die der erneuten Annahme bedarf?
Es ist anzunehmen, dass in dem Vertrag noch weitere Details zu finden sind, die A und B noch nicht vereinbart hatten als A die schriftliche Bestätigung an B aushändigte.
Ich meine die rechtliche Bewertung ändert sich durch dieses Bsp. nicht, allerdings würde die Anwendung von § 150 II BGB bei Zusendung eines Vertrags doch zu dem Problem führen, dass sich keine Partei (hier B) mehr auf die Zusagen einer anderen verlassen könnte, sobald ihr ein Vertragsformular zugeschickt wird (u.U. Haftung aus c.i.c.??).
Demgegenüber steht natürlich das Interesse der anderen Partei (hier A). Denn bestünde schon ein Vertrag und das Vertragsformular wäre "reine Formsache" könnte B in dieses Formular ja alles mögliche schreiben...
Zuletzt bearbeitet von ThoT am 29.07.06, 12:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
bei dem Schreiben "hiermit bestätige ich..." kann es sich m.E. nur dann um ein Angebot handeln, wenn man bereits ersehen kann, welchen Inhalt der Vertrag haben wird. Zum Beispiel, wie hoch der Kaufpreis sein wird. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann erst der schriftliche Vertrag, den die andere Seite zurückschickt, ein Angebot sein.
Andernfalls kommt es darauf an: Hält der schriftliche Vertrag nur das fest, was schon aus dem Angebot hervor geht? In diesem Fall könnte man die Zusendung als Annahme ansehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass B offenbar davon ausgeht, es bestehe noch keine Bindung. Sonst würde er ja nicht noch um eine Unterschrift bitten.
Wenn der Vertrag zusätzliche, neue Punkte enthält, dann ist es wohl tatsächlich ein Fall des § 150 II BGB.
Vielen Dank für die Antwort, in diese Richtung habe ich auch schon gedacht.
Wenn also der schriftliche Vertrag nur noch einmal das kodifiziert, was die Parteien mündlich vereinbart haben kann das Zusenden als Annahme gesehen werden.
Wie wäre der Fall denn zu sehen wenn z.B. folgendes passiert:
A will Bs Wohnung mieten. In der schriftlichen Bestätigung steht dann: "Ich miete Bs Wohnung zum x.x.2006 zum monatlichen Mietzins von xxx."
B schickt daraufhin einen vorformulierten Mietvertrag an A (in dem auch noch Klauseln stehen, die nicht mündlich zwischen A und B vereinbart wurden, so z.B. Regelungen über Renovierungspflichten etc.).
A möchte die Wohnung nun doch nicht mehr haben, da er eine schönere gefunden hat.
B beruft sich nun auf die schriftliche Bestätigung und meint, dass zwischen B und A nun ein Vertrag zu Stande gekommen wäre, schließliche habe A sich die schriftliche Bestätigung zur Absicherung geben lassen, damit die Wohnung auch vermietet wird.
sobald etwas nicht mündlich vereinbart wird gilt das Gesetz. Sind jetzt die Änderungen abweichend vom Gesetz - so ist es dann ein neuer Antrag vom Vermieter. _________________ Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
Wie wäre der Fall denn zu sehen wenn z.B. folgendes passiert:
A will Bs Wohnung mieten.
Und B bietet seine Wohnung A zur Miete an.
Dann hat entweder Mieter A dem Vermieter B einen Antrag auf Abschluß eines Mietvertrags im Sinne von § 145 BGB gemacht, oder Vermieter Bs Offerte stellt einen gegenüber A erklärten Antrag dar ( an den der jeweilige Antragende gebunden wäre, sofern er nicht seine Verbindlichkeit ausgeschlossen hätte ).
Jedenfalls könnte ein verbindlicher Antrag des einen vom anderen gemäß § 147 BGB nur "sofort" angenommen werden, sofern er in dessen Anwesenheit gemacht wurde - anderfalls erlischt er, § 146 BGB.
Zitat:
In der schriftlichen Bestätigung steht dann: "Ich miete Bs Wohnung zum x.x.2006 zum monatlichen Mietzins von xxx."
Das hört sich so an, als sei in As und Bs Anwesenheit eine Einigung über die Vermietung einer Wohnung gemäß §§ 145 ff. BGB zustandegekommen.
Zitat:
B schickt daraufhin einen vorformulierten Mietvertrag an A (in dem auch noch Klauseln stehen, die nicht mündlich zwischen A und B vereinbart wurden, so z.B. Regelungen über Renovierungspflichten etc.).
B wird von A nicht verlangen können, daß er NACH dem Zustandekommen des Mietvertrags auch noch bestätigt, daß man sich beim Vertragsschluß über die Geltung von AGB-Bestimmungen geeinigt hätte. Im Zweifel hätte Vermieter B zu beweisen, daß die auf dem Formular abgedruckten Bestimmungen Mietvertragsbestandteil geworden sind, wenn er sich auf sie berufen wollte.
--> der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, kautionsfrei, sämtliche "Nebenkosten" sind im (pauschalen) Mietzins enthalten ( = vom Vermieter zu tragen), Schönheitsreparaturen vom Vermieter durchzuführen, usw.
Zitat:
A möchte die Wohnung nun doch nicht mehr haben, da er eine schönere gefunden hat. B beruft sich nun auf die schriftliche Bestätigung und meint, dass zwischen B und A nun ein Vertrag zu Stande gekommen wäre, schließliche habe A sich die schriftliche Bestätigung zur Absicherung geben lassen, damit die Wohnung auch vermietet wird.
Meines Erachtens könnte Vermieter B Mieter A am Mietvertrag festhalten - allerdings nicht an den - nicht in den Mietvertrag einbezogenen - Klauseln auf dem NACH Vertragsschluß zugeschickten Mietvertragsformular (wenn Mieter A mit deren Einbeziehung nicht -nachweislich- einverstanden war bzw. die Klauseln nicht bei Vertragsschluß in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte - wofür Vermieter B beweispflichtig wäre, was ihm ohne von Mieter A unterzeichnetes Vertragsformular schwer fallen dürfte.)
Mieter A könnte den Wohnraum-Mietvertrag jedoch schon VOR Überlassung kündigen ( "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.", § 573c BGB ).
---> bis zum 3.8.2006 könnte das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.10.2006 gekündigt werden.
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