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A, B und C sind zu gleichen Anteilen, Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH hat hohe Lagerbestände. A möchte sein Gesellschaft Anteil verkaufen, findet aber keinen Käufer. Nun verlangt A das die Gesellschaft ihren Lagerbestand reduziert um ihn aus zu bezahlen. Gibt es Argumente für A seinen Wunsch durch zu setzen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Nein, im Gesellschaftsvertrag steht da zu nichts. Ein Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf also die Zustimmung aller. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
A, B und C sind zu gleichen Anteilen, Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH hat hohe Lagerbestände. A möchte sein Gesellschaft Anteil verkaufen, findet aber keinen Käufer. Nun verlangt A das die Gesellschaft ihren Lagerbestand reduziert um ihn aus zu bezahlen. Gibt es Argumente für A seinen Wunsch durch zu setzen?
Hallo,
das würde voraussetzen, dass B oder C die Anteile kaufen, oder wie A es "verlangt" die GmbH eigene Anteile erwirbt. Nur dann steht die GmbH vor der Frage einziehen oder veräußern. Aber wie @Petz schon sagte sowas gehört einfach in einen Gesellschaftsvertrag.
Der Schaden den A anrichten kann ist eventuell Höher als der Kaufpreis, der ja ersteinmal ermittelt werden muss.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
A, B und C sind zu gleichen Anteilen, Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH hat hohe Lagerbestände. A möchte sein Gesellschaft Anteil verkaufen, findet aber keinen Käufer. Nun verlangt A das die Gesellschaft ihren Lagerbestand reduziert um ihn aus zu bezahlen. Gibt es Argumente für A seinen Wunsch durch zu setzen?
Hallo,
das würde voraussetzen, dass B oder C die Anteile kaufen, oder wie A es "verlangt" die GmbH eigene Anteile erwirbt. Nur dann steht die GmbH vor der Frage einziehen oder veräußern. Aber wie @Petz schon sagte sowas gehört einfach in einen Gesellschaftsvertrag. .
Ist dieser Sachverhalt nicht durch das GmbHG im Sinne von B und C geregelt?
Rückzahlungsverbot der Stammeinlage und ¾ Mehrheit für einen Auflösungsbeschluss.
tolledeu hat folgendes geschrieben::
Der Schaden den A anrichten kann ist eventuell Höher als der Kaufpreis, der ja ersteinmal ermittelt werden muss.
....
Ist eine objektive Wertermittlung eigentlich möglich, denn der Wert ist doch in vor allen vom der schnellen Verwertbarkeit des Lagerbestandes abhängig? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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