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recht.de :: Thema anzeigen - Verfasst am: 08.02.06, 13:41 Titel: Leitungswasserschaden
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Verfasst am: 08.02.06, 13:41 Titel: Leitungswasserschaden

 
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jikja
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Anmeldungsdatum: 13.05.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 13:05    Titel: Verfasst am: 08.02.06, 13:41 Titel: Leitungswasserschaden Antworten mit Zitat

Hallo, A ist ratlos ('Traurig') ('Frage')


der Rechtsanwalt schreibt:

Die Versicherung lehnt nach wie vor ihre Eintrittspflicht ab. Fristwahrend müsste mit dem 31.7.2006 Klage eingereicht werden.

Bisher beruft sich die Versicherung darauf, dass das Objekt leerstehend zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes war. Unter der Voraussetzung des Leerstandes bestand die Verpflichtung, sämtliche Wasserleitungen abzusperren mit der Folge, dass die Versicherung im Falle eines Wasserschadens von ihrer Leistung frei ist.

Diverse Rücksprachen mit A, zuletzt am 17.07.2006, haben den von mir der Versicherung gegenüber dargestellten Sachverhalt ergeben, nämlich, dass das Haus zeitweilig bewohnt war, allerdings um die Jahreswende niemand dort wohnte und auch niemand dort seinen alleinigen Aufenthaltsort hatte.

Im Falle einer Klage wären wir beweispflichtig dafür, dass das Haus nicht unbewohnt war und dass die Abwesenheit von Bernhard weder mit dem Schadenseintritt noch mit dem Schadensumfang direkt etwas zu tun hat.

Bei dem Umfang des Schadens ist ein weiterer Maßstab der Grad des eigenen Verschuldens. Nach den mir vorliegenden Versicherungsverträgen gilt für das Objekt Am Kleinen Wannsee noch die ältere Bestimmung, wonach der Versicherer von seiner Leistung frei wird, wenn dem Versicherungsnehmer grobfahrlässiges Verschulden angelastet werden kann. Untechnisch ausgedrückt beinhaltet dies die Frage, ob es ein besonderes Außerachtlassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt bedeutet, wenn man ein Haus wie das Ihre während einer Kurzreise unbewohnt lässt und das Wasser nicht abstellt.

Diese Wertungsfragen werden meines Erachtens in der Rechtssprechung unterschiedlich behandelt. Allerdings wachsen die Sorgfaltspflichten mit dem Alter des Hauses und den darin enthaltenen Wasserleitungen.

Zusammengefasst lässt sich darstellen, dass wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Haus Am Kleinen Wannsee leerstehend war, also nicht bewohnt war, hätten die Wasserleitungen zugedreht werden müssen. Hiernach wäre die Versicherung frei von ihrer Leistung. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, ein partielles Bewohnen des Hauses reicht aus, damit das Haus nicht als leerstehend zu betrachten ist, so müsste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, dass das Nichtabdrehen der Wasserleitungen bei urlaubsbedingter Abwesenheit ein grobfahrlässiges Verhalten darstellt. Meines Erachtens ist das Risiko relativ hoch, dass das Landgericht selbst im Falle der Feststellung, das Haus sei nicht leerstehend gewesen, die Meinung vertreten könnte, es sei grobfahrlässig, wenn man bei Urlaubsantritt die Wasserleitungen nicht abstellt.

Das bedeutet nicht, dass eine Klage ohne Aussicht auf Erfolg wäre, allerdings ist ein Klageverfahren mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Ausgehend von der mir mitgeteilten geschätzten Schadenshöhe von 70.000,00 € beliefen sich die Gerichtskosten auf 1.968,00 € und die Anwaltskosten jeweils auf ca. 4.750,00 €. Die diesbezügliche Kostentragungspflicht wird der unterliegenden Partei auferlegt, im Falle eines Teilerfolges entsprechend gequotelt.

Die Klagefrist in dieser Sache läuft nach den mir vorliegenden Unterlagen am 31.7.2006 ab, so dass ich um kurzfristige – fernmündliche – Mitteilung bitte, wie weiterverfahren werden soll.

liegt der rechtsanwalt mit seiner Einschätzung richtig, hört sich nicht so an dass er selber dran glaubt...
so on...

was tun???
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Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 01:26    Titel: Re: Verfasst am: 08.02.06, 13:41 Titel: Leitungswasserschad Antworten mit Zitat

jikja hat folgendes geschrieben::
Hallo, A ist ratlos ('Traurig') ('Frage')


der Rechtsanwalt schreibt:

Die Versicherung lehnt nach wie vor ihre Eintrittspflicht ab. Fristwahrend müsste mit dem 31.7.2006 Klage eingereicht werden.

Bisher beruft sich die Versicherung darauf, dass das Objekt leerstehend zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes war. Unter der Voraussetzung des Leerstandes bestand die Verpflichtung, sämtliche Wasserleitungen abzusperren mit der Folge, dass die Versicherung im Falle eines Wasserschadens von ihrer Leistung frei ist.

Diverse Rücksprachen mit A, zuletzt am 17.07.2006, haben den von mir der Versicherung gegenüber dargestellten Sachverhalt ergeben, nämlich, dass das Haus zeitweilig bewohnt war, allerdings um die Jahreswende niemand dort wohnte und auch niemand dort seinen alleinigen Aufenthaltsort hatte.

Im Falle einer Klage wären wir beweispflichtig dafür, dass das Haus nicht unbewohnt war und dass die Abwesenheit von Bernhard weder mit dem Schadenseintritt noch mit dem Schadensumfang direkt etwas zu tun hat.

Bei dem Umfang des Schadens ist ein weiterer Maßstab der Grad des eigenen Verschuldens. Nach den mir vorliegenden Versicherungsverträgen gilt für das Objekt Am Kleinen Wannsee noch die ältere Bestimmung, wonach der Versicherer von seiner Leistung frei wird, wenn dem Versicherungsnehmer grobfahrlässiges Verschulden angelastet werden kann. Untechnisch ausgedrückt beinhaltet dies die Frage, ob es ein besonderes Außerachtlassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt bedeutet, wenn man ein Haus wie das Ihre während einer Kurzreise unbewohnt lässt und das Wasser nicht abstellt.

Diese Wertungsfragen werden meines Erachtens in der Rechtssprechung unterschiedlich behandelt. Allerdings wachsen die Sorgfaltspflichten mit dem Alter des Hauses und den darin enthaltenen Wasserleitungen.

Zusammengefasst lässt sich darstellen, dass wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Haus Am Kleinen Wannsee leerstehend war, also nicht bewohnt war, hätten die Wasserleitungen zugedreht werden müssen. Hiernach wäre die Versicherung frei von ihrer Leistung. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, ein partielles Bewohnen des Hauses reicht aus, damit das Haus nicht als leerstehend zu betrachten ist, so müsste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, dass das Nichtabdrehen der Wasserleitungen bei urlaubsbedingter Abwesenheit ein grobfahrlässiges Verhalten darstellt. Meines Erachtens ist das Risiko relativ hoch, dass das Landgericht selbst im Falle der Feststellung, das Haus sei nicht leerstehend gewesen, die Meinung vertreten könnte, es sei grobfahrlässig, wenn man bei Urlaubsantritt die Wasserleitungen nicht abstellt.

Das bedeutet nicht, dass eine Klage ohne Aussicht auf Erfolg wäre, allerdings ist ein Klageverfahren mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Ausgehend von der mir mitgeteilten geschätzten Schadenshöhe von 70.000,00 € beliefen sich die Gerichtskosten auf 1.968,00 € und die Anwaltskosten jeweils auf ca. 4.750,00 €. Die diesbezügliche Kostentragungspflicht wird der unterliegenden Partei auferlegt, im Falle eines Teilerfolges entsprechend gequotelt.

Die Klagefrist in dieser Sache läuft nach den mir vorliegenden Unterlagen am 31.7.2006 ab, so dass ich um kurzfristige – fernmündliche – Mitteilung bitte, wie weiterverfahren werden soll.

liegt der rechtsanwalt mit seiner Einschätzung richtig, hört sich nicht so an dass er selber dran glaubt...
so on...

was tun???


Da läßt sich m.E. nicht viel tun.

Nach allen mir bekannten VGB (Bedingungen Verbundene Wohngebäudeversicherung) verschiedener Versicherer ab etwa VGB 88 ist ein leerstehendes Haus gegen die Risiken Leitungswasser, Sturm/Hagel nicht versicherbar. Lediglich gegen Feuer. Auch ist in den VGB die Zeit des Nicht-Bewohntseins genau definiert.

Darüber hinaus gehört es zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers, seinem Versicherer zu melden, wenn das Haus/die Wohnung länger als im vertraglich vereinbarten Zeitraum (z.B. 6 Wochen/2 Monate...) unbewohnt ist. Wird dieser Zeitraum überschritten, erlischt der Versicherungsschutz.

Wasserleitungen sollten während längerer Abwesenheit immer abgesperrt sein. Das muß/kann einen Leitungswasserschaden aber nicht verhindern - es gibt ja auch Rohrbrüche. Und die bemerkt man nunmal schneller, wenn man sich im Haus befindet.

Man gestatte mir eine persönliche Bemerkung:
Bei einer Schadenhöhe von € 70.000 muß sehr viel Wasser sehr lange gelaufen sein...
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