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Grundbuch- zweite Abteilung- befreiter Vorerbe

 
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Karyae
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Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 3
Wohnort: 14193 Berlin

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 11:27    Titel: Grundbuch- zweite Abteilung- befreiter Vorerbe Antworten mit Zitat

Wenn in der zweiten Abteilung des Grundbuches eine Eintragung als befreiter Vorerbe unter einer aufschiebenden Bedingung formuliert ist und die Bedingung noch nicht eingetreten ist, somit die Wirkung (=befreiter Vorebe) auch noch nicht, was geschieht mit dieser Eintragung im Falle eines Verkaufes der Immobilie?
Kann der Verkäufer die Löschung beantragen, weil die Wirkung noch nicht eingetreten ist und für den nächsten Eigentümer diese Eintragung keine Folge haben kann ?
Ich freue mich auf fachkundige Ausführungen.
Vielen Dank1
Karyae
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann der Verkäufer die Löschung beantragen, weil die Wirkung noch nicht eingetreten ist und für den nächsten Eigentümer diese Eintragung keine Folge haben kann ?

Antragsberechtigt ist jeder, "dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll" (§ 13 GBO).

Die Frage ist hier vielmehr, kann das Recht gelöscht werden, beantragen kann man viel, wenn der Tag lang ist.


Die Löschung muss von allen Personen bewilligt werden, deren Rechte von der Eintragung bzw. Löschung betroffen sind, daher wäre es zunächst schön, den genauen Wortlaut der Eintragung zu kennen.
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Karyae
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Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 3
Wohnort: 14193 Berlin

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 13:05    Titel: Die Eintragung lautet Antworten mit Zitat

Der inhaltliche anonymisierte Wortlaut der Eintragung in der zweiten Abteilung lautet:
"A. ist befreiter Vorerbe des B. für den Fall, dass er kinderlos versterben sollte. Nacherbe für diesen Fall ist nach Maßgabe des Testaments vom xy Tag (Notariat I X) C. Ersatznacherben sind ihre Abkömmlinge. Für die Nacherben ist Testaments-vollstreckung angeordnet. Eingetragen am...."

A ist gemäß Einsichtnahme in das fragliche Testament Alleinerbe und jetziger Eigentümer.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Karyae
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

D.h. C wäre Nacherbin des B auf den Tod von A, aber nur wenn A kinderlos verstürbe.

Für die Löschung des Rechts aus dem Grundbuch gilt das formelle Konsensprinzip. D.h., dass es grundsätzlich zur Löschung die Bewilligung von C oder bei deren Tod, der Bewilligung ihrer Erben (=Ersatznacherben) bedarf.

Da A jetzt Vollerbe und nur bedingter (aber wenn dann befreiter) Vorerbe ist, hätte er auch bei Eintritt des Vor-/Nacherbfalls, der ja ex tunc-Wirkung hätte, die volle Verfügungsgewalt auch über Grundstücke (§ 2136 BGB). Der Anspruch setzt sich am Erlös (Kaufpreis) fort, der als Ersatz zur Erbmasse fließt (§ 2111 BGB), das Grundstück scheidet unwiderbringlich aus dem Nachlass aus, daher ist dort der Nacherbenvermerk jetzt fehl am Platze.

Daher bin ich (ohne Grundbuchrechtsspezi zu sein) der Ansicht, dass der o.a. Vermerk durch Nichtübertragung ins neue Grundbuchblatt des Käufers ohne weiteres gelöscht werden könnte, wenn A dem Grundbuchamt gegenüber nachweist, dass er lebt. Denn sonst wäre das Grundbuch des Käufers von vornherein und offenkundig unrichtig.
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Karyae
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Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 3
Wohnort: 14193 Berlin

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort,
die mir plausibel erscheint und auch das triff, was ich mir bis jetzt dazu gedacht habe.
Grüße
Karyae
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