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Anmeldungsdatum: 04.08.2006 Beiträge: 3 Wohnort: 14193 Berlin
Verfasst am: 04.08.06, 11:27 Titel: Grundbuch- zweite Abteilung- befreiter Vorerbe
Wenn in der zweiten Abteilung des Grundbuches eine Eintragung als befreiter Vorerbe unter einer aufschiebenden Bedingung formuliert ist und die Bedingung noch nicht eingetreten ist, somit die Wirkung (=befreiter Vorebe) auch noch nicht, was geschieht mit dieser Eintragung im Falle eines Verkaufes der Immobilie?
Kann der Verkäufer die Löschung beantragen, weil die Wirkung noch nicht eingetreten ist und für den nächsten Eigentümer diese Eintragung keine Folge haben kann ?
Ich freue mich auf fachkundige Ausführungen.
Vielen Dank1
Karyae
Kann der Verkäufer die Löschung beantragen, weil die Wirkung noch nicht eingetreten ist und für den nächsten Eigentümer diese Eintragung keine Folge haben kann ?
Antragsberechtigt ist jeder, "dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll" (§ 13 GBO).
Die Frage ist hier vielmehr, kann das Recht gelöscht werden, beantragen kann man viel, wenn der Tag lang ist.
Die Löschung muss von allen Personen bewilligt werden, deren Rechte von der Eintragung bzw. Löschung betroffen sind, daher wäre es zunächst schön, den genauen Wortlaut der Eintragung zu kennen. _________________ In a world of compromise some don´t.
Anmeldungsdatum: 04.08.2006 Beiträge: 3 Wohnort: 14193 Berlin
Verfasst am: 04.08.06, 13:05 Titel: Die Eintragung lautet
Der inhaltliche anonymisierte Wortlaut der Eintragung in der zweiten Abteilung lautet:
"A. ist befreiter Vorerbe des B. für den Fall, dass er kinderlos versterben sollte. Nacherbe für diesen Fall ist nach Maßgabe des Testaments vom xy Tag (Notariat I X) C. Ersatznacherben sind ihre Abkömmlinge. Für die Nacherben ist Testaments-vollstreckung angeordnet. Eingetragen am...."
A ist gemäß Einsichtnahme in das fragliche Testament Alleinerbe und jetziger Eigentümer.
D.h. C wäre Nacherbin des B auf den Tod von A, aber nur wenn A kinderlos verstürbe.
Für die Löschung des Rechts aus dem Grundbuch gilt das formelle Konsensprinzip. D.h., dass es grundsätzlich zur Löschung die Bewilligung von C oder bei deren Tod, der Bewilligung ihrer Erben (=Ersatznacherben) bedarf.
Da A jetzt Vollerbe und nur bedingter (aber wenn dann befreiter) Vorerbe ist, hätte er auch bei Eintritt des Vor-/Nacherbfalls, der ja ex tunc-Wirkung hätte, die volle Verfügungsgewalt auch über Grundstücke (§ 2136 BGB). Der Anspruch setzt sich am Erlös (Kaufpreis) fort, der als Ersatz zur Erbmasse fließt (§ 2111 BGB), das Grundstück scheidet unwiderbringlich aus dem Nachlass aus, daher ist dort der Nacherbenvermerk jetzt fehl am Platze.
Daher bin ich (ohne Grundbuchrechtsspezi zu sein) der Ansicht, dass der o.a. Vermerk durch Nichtübertragung ins neue Grundbuchblatt des Käufers ohne weiteres gelöscht werden könnte, wenn A dem Grundbuchamt gegenüber nachweist, dass er lebt. Denn sonst wäre das Grundbuch des Käufers von vornherein und offenkundig unrichtig. _________________ In a world of compromise some don´t.
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