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Sachbeschädigung

 
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Stefan_P
Gast





BeitragVerfasst am: 23.11.04, 15:36    Titel: Sachbeschädigung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde sehr gerne in Erfahrung bringen, ob das fahrlässige Beschädigen von Fundstücken, die keine Anzeichen auf einen Besitzer machen und sich nicht eindeutig als verlorenes Objekt erkennen lassen, d.h. das es auch etwas Weggeworfenes hätte sein können, als Sachbeschädigung gilt.

Vielen Dank im Voraus.

mfg

Stefan
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Günter
Gast





BeitragVerfasst am: 23.11.04, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das musst du schon etwas genauer darstellen, was im konkreten Fall passiert ist.
Grundsätzlich aber steht dem Besitzer der Sache natürlich der Ersatz des entstandenen Schadens zu.
Strafrechtlich bleibt bliebe diese "Tat" aber ohne Bedeutung, da es fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, nur die vorsätzliche ist starfbar.
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Stefan_P
Gast





BeitragVerfasst am: 23.11.04, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich ein Objekt finde, das, wie gesagt, nicht eindeutig als verloren gegangener Gegenstand identifizierbar ist, dann damit nachlässig umgehe, sodass es beschädigt wird, was ich allerdings nicht beabsichtig habe, ist dies also keine Sachbeschädigung?
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.11.04, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

*g* - Beispiele: Man finddet einen Ast im Wald, denkt er gehört niemandem, nimmt ihn an sich und verheizt ihn, nr um dann zu erfahren, den hatte sich schon vorher jemand angeeignet und dann verloren?

Man findet am Wegesrand einen stark beschädigten aber neuwertigen Kühlschrank, denkt jemand habe diesen weggeworfen, nimmt ihn mit um ein paar Teile auszuschlachten und entsorgt den Restn, nur um dann festzustellen, dass der Kühlschrank von einem LKW gefallen war und der Eigentümer den Schrott noch wollte?

Ja, in solchen Fällen kann es am Vorsatz fehlen, wenn man denkt die Sachen haben keinen Eigentümer.

Da Richter aber nicht in die Köpe der Leute sehen können, kann es bei weniger eindeutigen Fällen durchaus sein, dass der Richter der Behauptung, man habe geglaubt, die Sache gehöre keinem, dann wiederum nicht glaubt.
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Günter
Gast





BeitragVerfasst am: 24.11.04, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

@Stefan_P: richtig, wenn du etwas fahrlässig beschädigst, ist dies keine Sachbechädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs. Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers (Schadensersatz), bleiben davon aber unberuhrt.

Vielleicht sind ja folgende Paragraphen für dich interessant:



§ 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.


§ 959 BGB
Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


§ 823 BGB Abs.1
Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


§ 303 StGB
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
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