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GmbH-Gesellschafter Auskunft/Einsicht verweigern?

 
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VNV_Tommy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.07.06, 22:31    Titel: GmbH-Gesellschafter Auskunft/Einsicht verweigern? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe ein Frage bezüglich meiner Lösung zu folgendem Sachverhalt aus dem Gesellschaftsrecht (diese Aufgabe stammt sinngemäß aus einer Diplomprüfung):

=== SACHVERHALT (Beginn) ===

A, B, C und D sind Gesellschafter einer GmbH. Per Gesellschaftsvetrag wurde beschlossen, daß A alleiniger Geschäftsführer sei. A hat seit einiger Zeit die Vermutung, daß D mit einem Unternehmen der Konkurrenz kooperiert. Nachdem sich diese Annahmen durch das weitere Verhalten des D bestätigt haben, verlangt dieser D Einsicht in die Unternehmensunterlagen zu erhalten, was unüblich für D ist und was er auch noch nie verlangt hatte. Der A, der schon die erwähnte Vermutung hegte, möchte dem D die Einsicht verweigern. Deshalb informiert er telefonisch B und C darüber. Diese stimmen dem A zu und halten ihre Zustimmung auch schriftlich fest. Deshalb verweigert der A dem D die Einsicht.

Frage: Ist der Beschluss die Einsicht dem D zu verweigern wirksam? Kann D sich dagegen zur Wehr setzen und wenn ja, wie?

=== SACHVERHALT (Ende) ===

Meine Lösung:
Zunächst habe ich argumentiert, daß eine Verweigerung begründet gem. §51a Abs2 S1 GmbHG sein könnte. Gem. §51a Abs2 S2 GmbHG bedarf es dazu jedoch eines Beschlusses durch die Gesellschafter.
Beschlüsse müssen gem. §48 Abs1 GmbHG in Versammlungen gefasst werden. Allerdings bedarf es dieser Verssammlung gem §48 Abs2 GmbHG nicht, sofern sämtliche Gesellschafter dem Beschluss in Textform zustimmen. Laut Sachverhalt stimmten jedoch nur B und C schriftlich zu. Ich argumentierte, daß im Sachverhalt zwar nichts davon gesagt wurde, daß A ebenfalls schriftlich zustimmte, man Aufgrund der Vermutungen des A's bezüglich des Verhaltens des D's jedoch davon ausgehen könne. §48 Abs2 GmbHG erfordert aber, das sämtliche Gesellschafter zustimmen, demnach also auch Gesellschafter D. Da im Sachverhalt zwar nichts darüber gesagt wurde, man aber davon ausgehen kann, daß D sich selbst die Einsicht nicht verweigern würde wollen, argumentierte ich, daß D dem Beschluss nicht zustimmte und demnach die Beschlussfassung diesbezüglich nicht wirksam wäre und man dem D Einsicht gewähren müsste.

Aber: §48 Abs4 S1, S2 GmbHG gibt an, daß der Gesellschafter, über den ein Beschluss gefasst werden soll (Einsichtverweigerung ggü. dem D), bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Demzufolge wäre von D auch keine Zustimmung in Textform, wie in §48 Abs2 GmbHG gefordert, nötig gewesen.

Demzufolge wäre gemäß meiner Argumentation, der Beschluss dem D die Einsicht zu verweigern rechtskräftig wirksam.

Zur Frage ob D sich dagegen wehren kann argumentierte ich, daß ihm nach §51b GmbHG i.V.m. §132 Abs 1, 3 bis 5 AktG das Recht zustehe beim Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, Einsicht in die Unterlagen der GmbH einzuklagen.

==>> Liege ich mit meiner Lösung richtig oder habe ich wichtige §§ ausser Acht gelassen oder womöglich angesprochene §§ fehlinterpretiert?

Ich danke im voraus für die Antwort(en)

Gruß,
Tommy


Zuletzt bearbeitet von VNV_Tommy am 31.07.06, 21:17, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Andemu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 31.07.06, 12:34    Titel: § 51a Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hätte auf jeden Fall den § 51a GmbHG angeführt.

Abs (1) beinhaltet zwar das Recht auf Einsichtnahme.
Abs (2) verneint es falls es dadurch zu einem Nachteil für das Unternehmen kommen kann. Und wenn die Infos der Konkurrenz zugänglich wird, kann man davon ja ausgehen...

Gruß,
_________________
Andemu

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