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Verfasst am: 18.07.06, 21:11 Titel: Verständnisfrage zum §32a GmbHG
Hallo Allerseits,
ich habe eine kleine aber feine Frage.
Vorab folgender Sachverhalt:
A und B sind Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäfte der GmbH laufen schlecht und um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten nimmt die GmbH bei der Sparkasse S ein Darlehen über 50.000 € auf, für das die Gesellschafter A und B eine Bürgschaft übernehmen. Trotz aller finanzieller Hilfen muss die GmbH nach einiger Zeit Insolvenz anmelden.
Frage hierzu: Kann die Sparkasse S wegen ihrer restlichen Forderung über 30.000 € anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen?
Soweit der Sachverhalt.
Meine Frage zielt jetzt nicht darauf ab, daß ich hie rdie Lösung präsentiert bekomme, sondern eher auf das Verständnis. Ich bin soweit gekommen, daß an dieser Stelle wohl der §32a abs. 2 GmbHG wirken wird. In diesem heißt es:
"Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt,, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt ode rhat er sich dafür verbürgt, so kann ... "
In diesem § ist also die Rede davon, daß ein Gesellschafter sich verbürgt, laut Sachverhalt verbürgen sich aber beide Gesellschafter der GmbH.
(1)Hat dies Auswirkungen bei der Lösung der Frage?
(2)Könnte dieses "ein Gesellschafter" auch als "ein (oder mehrere) Gesellschafter" interpretiert werden?
Verfasst am: 18.07.06, 22:59 Titel: Re: Verständnisfrage zum §32a GmbHG
VNV_Tommy hat folgendes geschrieben::
Hallo Allerseits,
ich habe eine kleine aber feine Frage.
Vorab folgender Sachverhalt:
A und B sind Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäfte der GmbH laufen schlecht und um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten nimmt die GmbH bei der Sparkasse S ein Darlehen über 50.000 € auf, für das die Gesellschafter A und B eine Bürgschaft übernehmen. Trotz aller finanzieller Hilfen muss die GmbH nach einiger Zeit Insolvenz anmelden.
Frage hierzu: Kann die Sparkasse S wegen ihrer restlichen Forderung über 30.000 € anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen?
Soweit der Sachverhalt.
Meine Frage zielt jetzt nicht darauf ab, daß ich hie rdie Lösung präsentiert bekomme, sondern eher auf das Verständnis. Ich bin soweit gekommen, daß an dieser Stelle wohl der §32a abs. 2 GmbHG wirken wird. In diesem heißt es:
"Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt,, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt ode rhat er sich dafür verbürgt, so kann ... "
In diesem § ist also die Rede davon, daß ein Gesellschafter sich verbürgt, laut Sachverhalt verbürgen sich aber beide Gesellschafter der GmbH.
(1)Hat dies Auswirkungen bei der Lösung der Frage?
(2)Könnte dieses "ein Gesellschafter" auch als "ein (oder mehrere) Gesellschafter" interpretiert werden?
Danke im voraus.
MfG
Tommy
Wenn A sich verbürgt hat und A ein Gesellschafter ist...sollte die Frage leicht zu beantworten sein.....
Der geschilderte Fall hat aber nichts mit dem §32 zu tun, denn die Sparkasse, der Darlehensgeber, ist ja nicht Gesellschafter der GmbH. Allen falls hat der §32 Bedeutung für die Frage, ob die Teiltilgung des Sparkassenkredites eine unzulässige Rückzahlung an die Gesellschafter war, denn durch Ihr wurde die Bürgschaftsverpflichtung der Gesellschafter gemindert.
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