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Garantie bei importierten Produkten aus Asien

 
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niemandwichtiges
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 20:18    Titel: Garantie bei importierten Produkten aus Asien Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

ich habe mich die Tage mit dem Import von Elektronik aus China eingelesen und habe nun einie Fragen:

wie verhält es sich denn mit der Gewährleistung / Garantie, wenn ich Artikel aus Asien (zu sehr günstigen Preisen) importiere ?
Laut EU Vorgabe muss ich ja als Händler im Regelfall 2 Jahre Garantie geben, die ich dann an den jeweiligen Händler weitergebe.

Die Chinesen geben auf Ihre Elektronik aber nun nur 1 Jahr Garantie.
Muss ich nun trotzdem 2 Jahre Garantie geben, und im Schadensfall aus eigener Tasche zahlen ?

Wie verhält es sich, wenn ich z.B. bei Internetauktionshaus [Name geändert] darauf hinweise, daß nur 1 Jahr Garantie gegeben wird, und der Käufer auf die 2jährige Garantiezeit verzichtet ?

Wer bezahlt in einem Garantiefall überhaupt die Kosten für das Porto nach Asien und zurück ?
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RAHelm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

1. Verkauf innerhalb Deutschlands
Sie sprechen im Rechtssinne von Gewährleistungsrechten/-ansprüchen und nicht von Garantien. Eine Garantie kann der Verkäufer geben, muss er aber nicht. Gewährleistungsrechte gibt das Gesetz.
Richtig ist, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche innerhalb Deutschlands üblicherweise nach 2 Jahren verjähren. Dies bestimmt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (also das deutsche Recht und nicht etwa eine "EU-Vorgabe").
Ob Sie eine Garantie geben wollen oder nicht, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus geht und wie lange die Garantiezeit sein soll, liegt allein bei Ihnen. Wenn Sie dazu beim Verkauf nichts sagen ("garantieren"), gibt es auch keine Garantie, sondern dann bleibt es eben bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

2. Kauf von China
Für den Vertrag mit dem chinesischen Verkäufer gilt grundsätzlich nicht das deutsche BGB, sondern "internationales Kaufrecht" oder "UN-Kaufrecht" (es sei denn es wird wirksam etwas anderes vereinbart).
Maßgeblich sind demnach die Vorschriften des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" (CISG). Diese finden Sie zum Beispiel hier:
http://www.fifoost.org/allgemein/cisg/cisg.php
Bei der Lektüre werden Sie feststellen, dass die Vorschriften dem deutschen Recht relativ ähnlich sind, insbesondere auch eine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen 2 Jahre beträgt. Zu beachten ist aber die Mängelrügepflicht!
Der chinesische Verkäufer muss gar keine "Garantie" geben, jedoch bei Geltung des internat. Kaufrechts für die Vertragsgemäßheit seiner Lieferung einstehen.
Die Parteien können Abweichungen vereinbaren.
So kann die Gewährleistungszeit zum Beispiel eingeschränkt werden.

3. Ausschluss der Gewährleistung beim Verkauf in Deutschland
Als privater Verkäufer können Sie die gesetzliche Gewährleistung gänzlich ausschließen. Sind Sie als Verkäufer Unternehmer, können Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ausschließen und müssen die Ansprüche des Käufers im Falle eines Mangels zunächst "aus eigener Tasche zahlen".
Eine Garantie müssen Sie sowieso nicht geben - siehe oben.

Von Interesse sind vermutlich auch folgende Informationen:
http://www.ihk-koeln.de/Navigation/International/Aussenhandelsrecht/index.jsp?navoid=200

Gruß
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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