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Wegerecht! Was ist wenn....?

 
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Tweety78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 09:03    Titel: Wegerecht! Was ist wenn....? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hoffe, ich bin richtig hier mit dem Thema.

A ist Hauseigentümer, der Weg zum Haus hin gehört jedoch B (Nachbar weiter hinten), A verfügt jedoch über das notwendige Wegerecht.
Der Weg ist allerdings extrem "kaputt". Was ist, wenn aufgrund des schlechten Weges der Auspuff abfällt, was auch schon vorgekommen ist!?

Gespräche mit B waren erfolglos, Desinteresse lässt grüßen Ausrufezeichen

Zudem verbietet B - A den Weg im Winter von Schnee zu räumen. B tut dies nicht.
Wie sieht das aus, wenn A oder Besucher von A sich dort verletzen? Der Weg wird weder gestreut noch geräumt. Böse

Mich würde mal interessieren, ob da zivilrechtlich überhaupt was machbar wäre Frage !
Vielen lieben Dank im Voraus.
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hobi1972
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

man möge mich korrigieren, aber meines Wissens sieht das so aus:

Ich gehe davon aus, dass im Grundbuch für A nur ein Weg/Fahrtrecht auf dem Grundstück von B eingetragen ist - keine weiteren Regelungen.
In diesem Fall hast du aber lediglich Anspruch drauf, das Grundstück von B zu betreten/befahren - sonst nichts, insbesondere hast du keinen Anspruch drauf, dass der Weg für dich "bequem" zu benutzen ist. Sollte der Weg also kaputt - oder gar unpassierbar - sein, ist B nicht verpflichtet da irgendwas zu sanieren ...

Das Desinteresse von B kann ich gut verstehen ... was du machen kannst ist, B vorzuschlagen den Weg auf deine kosten herzurichten, da sollte B normalerweise keine Einwände haben - erlauben muss er es aber!

B kann dir im Winter auch das räumen verbieten ... das ist zwar IMHO nicht sonderlich nett, aber durchaus legitim, wenn du NUR ein Wege/Fahrtrecht hast.

Mit deinen Besuchern ist es normalerweise so, dass du eigentlich keinen Anspruch drauf hast, dass B die über seinen Weg fahren lässt ... schließlich hast nur DU das Wegerecht (ausser im Grundbuch ist was vermerkt wie "A und personen die zu A wollen").
Was B normalerweise trotzdem nicht verbieten kann ist, dass die Besucher von A über das Grundstück GEHEN ...

Sollte sich jemand auf dem Weg verletzten ist B da aussen vor - hier gilt das gleiche als wenn du Nachbars Garten ungefragt betrittst und dich verletzt - es ist dein Problem wenn du dich verletzt.
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Tweety78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die Antwort.
Also was im GB eingetragen ist, weiß ich nicht.

Davon ab, soll der Weg nicht "bequem" sein, sondern vernünftig, so dass man ihn -ohne 2 x im Jahr einen neuen Auspuff drunterbauen lassen zu müssen-, passieren kann!
A hat B schon das Angebot gemacht, sich auf eigene Kosten um die Änderung zu kümmern. Dies hat B abgelehnt! Warum auch immer.

Ich versteh nicht, warum das Desinteresse verstanden werden kann?!

A will sich einen Weg nach "draußen" im Winter schaufeln, um SICHER auf die Strasse zu kommen und B verbietet das???? Sorry, aber dafür hab ich kein Verständnis.
Wenn A WEGERECHT hat, darf A ja wohl auch dafür sorgen, dass der Weg zur Strasse sicher ist, oder nicht? Ich hätte ja verstanden wenn gesagt wird, dass B dafür nicht zuständig ist und den Weg nicht räumen muss, aber wenn A das doch schon macht, dann versteh ich das Verbot nicht. Schließlich ist A auch schon +60 und nicht mehr sooo fit, dass er mal eben nach nem Rutscher locker aufstehen kann.


Mmh.. Lachen

Ich glaub, dass musste mir nochmal erklären.
Mir gehts in erster Linie um die Sicherheit!
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RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Jeder ist für sich selbst und seinen Besuchern verantwortlich.
Ob ein Fahrrecht besteht, muss aus der Bewilligungsurkunde hervorgehen.
Jeder, der ein Wegerecht gibt, weiß, dass er damit einige Pflichten eingeht, die der Herrschende bereits aus der BauO zu erfüllen hat.
Vorrangig geht es dort um die Verkehrsicherungspflicht. Hierzu gehört ein befestigter Weg, unfallfrei zu begehender Weg genauso, dass der Schnee gefegt werden muss.
Wer einen nicht begehbaren Weg entlanggeht, sei es durch Schnee oder Vereisung hat kein Anspruch auf Entschädigung.

Es ist zwar ein privater Weg der jedoch zur Unterhaltung des Grundstücks „sozusagen“ öffentlich ist. Er wird genauso behandelt wie eine öffentlich rechtliche Straße.

Privatrechtlich muss dies durchgesetzt werden, wenn keine Baulast eingetragen ist.
Wenn keine Regelung über die Unterhaltung festliegt, und beide benutzen den Weg, dann werden die Kosten halbiert.
Es gibt da ein BGH Urteil, Urteil liegt mir nicht bereit, bitte mal googlen.
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Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
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Tweety78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 11:34    Titel: Mmh.. Antworten mit Zitat

Aber:
Wer einen nicht begehbaren Weg entlanggeht, sei es durch Schnee oder Vereisung hat kein Anspruch auf Entschädigung.

Versteh ich richtig, dass A also, weil er den Weg nicht räumen darf, wenn er den vereisten Weg langgeht und sich auf die Nase legt, keinen Anspruch hat??

Ist ja toll, wenn aber B ausdrücklich verbietet , Schnee zu schüppen oder zu streuen?? Was soll A denn machen? Im Winter das Haus nicht verlassen?
Da muss es doch "Ausnahmen" geben, oder nicht?

Nach dem Urteil werd ich mal schauen,
Dankeschön. Sehr glücklich
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Er kann Ihnen dies nicht verbieten. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Wenns nicht klappt, zivielrechtlich durchsetzen, Schiedsstelle.

Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, können ggf. Ansprüche geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Anspruchsgegner ist der Eigentümer.
So muss nachts nicht gestreut werden. hier ist jeder für sich selbst verantwortlich. Dies gilt eben auch bei plötzlicher Vereisung am Tag,

Der Schnee darf auch nicht auf die Straße geschippt werden sondern muss auf dem Grundstück bleiben, hier bei dem der das Wegerecht gegeben hat.
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.07.06, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

A könnte sich ja im Winter von Zeit zu Zeit von einem örtlichen "Hausmeister- und Räumdienst" mal so ein geländegängiges Fahrzeug mit Räumschild ausleihen und von seinem Wegerecht (Fahrt zum Haus und zurück auf die Straße) Gebrauch machen. Dass das Fahrzeug "bauartbestimmt" den Schnee zur Seite drückt ist dabei vielleicht nicht zu vermeiden.

Mal eine andere Sicht - wie sieht es z.B. aus, wenn der Postzusteller auf dem Weg zu A verunglückt? Er wird ja ggf. A hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch nehmen wollen. A hat aber keine solche, da er nur das Wegerecht hat, also wird sowas doch wieder bei B landen?
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Der Postzusteller wendet sich an den für den er eine Zustellung hat!
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Tweety78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 22:45    Titel: hihi.. Antworten mit Zitat

@ maconaut

Lachen Also, ich kann das ja mal weitergeben, mit dem Schneeschüppgefährt. Problem ist nur, dass ich denke, dass das Fahrzeug aufgrund der super Weg/Strassenverhältnisse aus der Bahn gerät. Winken

Davon abgesehen, ich würde anstelle von A den verunglückten Postbeamten zu B schicken!

LG
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.08.06, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Der Postzusteller wendet sich an den für den er eine Zustellung hat!


WAS? Weil mein Vermieter den Zuweg nicht räumt, streut und sonstwie verkehrssicher hält soll ICH für den verletzten Postboten zahlen? Glaube ich nicht.... Der Zusteller kann sich dann gerne an mich wenden, wird ihm aber nichts einbringen....
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

@maconaut, bitte die Eingangsfrage lesen, es geht um das Wegrecht und nicht um die Mietwohnung!
Bei Ihnen ist selbstverständlich der Eigentümer des Grundstücks, sprich Vermieter, verantwortlich
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