Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 27.07.06, 09:03 Titel: Wegerecht! Was ist wenn....?
Hallo,
ich hoffe, ich bin richtig hier mit dem Thema.
A ist Hauseigentümer, der Weg zum Haus hin gehört jedoch B (Nachbar weiter hinten), A verfügt jedoch über das notwendige Wegerecht.
Der Weg ist allerdings extrem "kaputt". Was ist, wenn aufgrund des schlechten Weges der Auspuff abfällt, was auch schon vorgekommen ist!?
Gespräche mit B waren erfolglos, Desinteresse lässt grüßen
Zudem verbietet B - A den Weg im Winter von Schnee zu räumen. B tut dies nicht.
Wie sieht das aus, wenn A oder Besucher von A sich dort verletzen? Der Weg wird weder gestreut noch geräumt.
Mich würde mal interessieren, ob da zivilrechtlich überhaupt was machbar wäre !
Vielen lieben Dank im Voraus.
man möge mich korrigieren, aber meines Wissens sieht das so aus:
Ich gehe davon aus, dass im Grundbuch für A nur ein Weg/Fahrtrecht auf dem Grundstück von B eingetragen ist - keine weiteren Regelungen.
In diesem Fall hast du aber lediglich Anspruch drauf, das Grundstück von B zu betreten/befahren - sonst nichts, insbesondere hast du keinen Anspruch drauf, dass der Weg für dich "bequem" zu benutzen ist. Sollte der Weg also kaputt - oder gar unpassierbar - sein, ist B nicht verpflichtet da irgendwas zu sanieren ...
Das Desinteresse von B kann ich gut verstehen ... was du machen kannst ist, B vorzuschlagen den Weg auf deine kosten herzurichten, da sollte B normalerweise keine Einwände haben - erlauben muss er es aber!
B kann dir im Winter auch das räumen verbieten ... das ist zwar IMHO nicht sonderlich nett, aber durchaus legitim, wenn du NUR ein Wege/Fahrtrecht hast.
Mit deinen Besuchern ist es normalerweise so, dass du eigentlich keinen Anspruch drauf hast, dass B die über seinen Weg fahren lässt ... schließlich hast nur DU das Wegerecht (ausser im Grundbuch ist was vermerkt wie "A und personen die zu A wollen").
Was B normalerweise trotzdem nicht verbieten kann ist, dass die Besucher von A über das Grundstück GEHEN ...
Sollte sich jemand auf dem Weg verletzten ist B da aussen vor - hier gilt das gleiche als wenn du Nachbars Garten ungefragt betrittst und dich verletzt - es ist dein Problem wenn du dich verletzt.
Hallo,
danke für die Antwort.
Also was im GB eingetragen ist, weiß ich nicht.
Davon ab, soll der Weg nicht "bequem" sein, sondern vernünftig, so dass man ihn -ohne 2 x im Jahr einen neuen Auspuff drunterbauen lassen zu müssen-, passieren kann!
A hat B schon das Angebot gemacht, sich auf eigene Kosten um die Änderung zu kümmern. Dies hat B abgelehnt! Warum auch immer.
Ich versteh nicht, warum das Desinteresse verstanden werden kann?!
A will sich einen Weg nach "draußen" im Winter schaufeln, um SICHER auf die Strasse zu kommen und B verbietet das???? Sorry, aber dafür hab ich kein Verständnis.
Wenn A WEGERECHT hat, darf A ja wohl auch dafür sorgen, dass der Weg zur Strasse sicher ist, oder nicht? Ich hätte ja verstanden wenn gesagt wird, dass B dafür nicht zuständig ist und den Weg nicht räumen muss, aber wenn A das doch schon macht, dann versteh ich das Verbot nicht. Schließlich ist A auch schon +60 und nicht mehr sooo fit, dass er mal eben nach nem Rutscher locker aufstehen kann.
Mmh..
Ich glaub, dass musste mir nochmal erklären.
Mir gehts in erster Linie um die Sicherheit!
Jeder ist für sich selbst und seinen Besuchern verantwortlich.
Ob ein Fahrrecht besteht, muss aus der Bewilligungsurkunde hervorgehen.
Jeder, der ein Wegerecht gibt, weiß, dass er damit einige Pflichten eingeht, die der Herrschende bereits aus der BauO zu erfüllen hat.
Vorrangig geht es dort um die Verkehrsicherungspflicht. Hierzu gehört ein befestigter Weg, unfallfrei zu begehender Weg genauso, dass der Schnee gefegt werden muss.
Wer einen nicht begehbaren Weg entlanggeht, sei es durch Schnee oder Vereisung hat kein Anspruch auf Entschädigung.
Es ist zwar ein privater Weg der jedoch zur Unterhaltung des Grundstücks „sozusagen“ öffentlich ist. Er wird genauso behandelt wie eine öffentlich rechtliche Straße.
Privatrechtlich muss dies durchgesetzt werden, wenn keine Baulast eingetragen ist.
Wenn keine Regelung über die Unterhaltung festliegt, und beide benutzen den Weg, dann werden die Kosten halbiert.
Es gibt da ein BGH Urteil, Urteil liegt mir nicht bereit, bitte mal googlen. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Aber:
Wer einen nicht begehbaren Weg entlanggeht, sei es durch Schnee oder Vereisung hat kein Anspruch auf Entschädigung.
Versteh ich richtig, dass A also, weil er den Weg nicht räumen darf, wenn er den vereisten Weg langgeht und sich auf die Nase legt, keinen Anspruch hat??
Ist ja toll, wenn aber B ausdrücklich verbietet , Schnee zu schüppen oder zu streuen?? Was soll A denn machen? Im Winter das Haus nicht verlassen?
Da muss es doch "Ausnahmen" geben, oder nicht?
Nach dem Urteil werd ich mal schauen,
Dankeschön.
Er kann Ihnen dies nicht verbieten. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Wenns nicht klappt, zivielrechtlich durchsetzen, Schiedsstelle.
Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, können ggf. Ansprüche geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Anspruchsgegner ist der Eigentümer.
So muss nachts nicht gestreut werden. hier ist jeder für sich selbst verantwortlich. Dies gilt eben auch bei plötzlicher Vereisung am Tag,
Der Schnee darf auch nicht auf die Straße geschippt werden sondern muss auf dem Grundstück bleiben, hier bei dem der das Wegerecht gegeben hat. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
A könnte sich ja im Winter von Zeit zu Zeit von einem örtlichen "Hausmeister- und Räumdienst" mal so ein geländegängiges Fahrzeug mit Räumschild ausleihen und von seinem Wegerecht (Fahrt zum Haus und zurück auf die Straße) Gebrauch machen. Dass das Fahrzeug "bauartbestimmt" den Schnee zur Seite drückt ist dabei vielleicht nicht zu vermeiden.
Mal eine andere Sicht - wie sieht es z.B. aus, wenn der Postzusteller auf dem Weg zu A verunglückt? Er wird ja ggf. A hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch nehmen wollen. A hat aber keine solche, da er nur das Wegerecht hat, also wird sowas doch wieder bei B landen?
Der Postzusteller wendet sich an den für den er eine Zustellung hat! _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Also, ich kann das ja mal weitergeben, mit dem Schneeschüppgefährt. Problem ist nur, dass ich denke, dass das Fahrzeug aufgrund der super Weg/Strassenverhältnisse aus der Bahn gerät.
Davon abgesehen, ich würde anstelle von A den verunglückten Postbeamten zu B schicken!
Der Postzusteller wendet sich an den für den er eine Zustellung hat!
WAS? Weil mein Vermieter den Zuweg nicht räumt, streut und sonstwie verkehrssicher hält soll ICH für den verletzten Postboten zahlen? Glaube ich nicht.... Der Zusteller kann sich dann gerne an mich wenden, wird ihm aber nichts einbringen....
@maconaut, bitte die Eingangsfrage lesen, es geht um das Wegrecht und nicht um die Mietwohnung!
Bei Ihnen ist selbstverständlich der Eigentümer des Grundstücks, sprich Vermieter, verantwortlich _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.