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Entschädigungsberechnung Wohngebäudeversicherung

 
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gotomani
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 31.07.06, 19:16    Titel: Entschädigungsberechnung Wohngebäudeversicherung Antworten mit Zitat

Hallo!

Meine Frage bezieht sich auf das Versicherungsrecht, speziell auf die Wohngebäudeversicherung und die hierfür maßgeblichen "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (VGB 8Cool.

Sachverhalt:

Nach einem Wohnungsbrand werden per Kostenvoranschlag einer Sanierungsfirma 100.000 EUR Wiederherstellungskosten angesetzt. Ein Totalschaden des Gebäudes liegt nicht vor. Die 100.000 EUR bemessen sich nach dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zeitwert, also der Neuwert abzüglich der Wertminderung, betrug vor dem Brand 50.000 EUR.
Diese 100.000 EUR werden von der Versicherung voll übernommen, sofern die "versicherten Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden" (VGB 88, § 15 Nr. 4). Ansonten erhält man nur den Zeitwert.

In der Praxis sieht das so aus, dass Wände, Teppichböden, Küchen, Fenster, Rolladen usw. ausgetauscht werden.

Fraglich ist nun, ob der Versicherungsnehmer, wenn er den Entschluss fasst, das komplette Haus abreißen zu lassen und ein neues bauen zu lassen, auf eine Entschädigungsberechnung nach dem Zeitwert (50.000 EUR) oder nach den Wiederherstellungskosten (100.000 EUR) angewiesen ist. Maßgebend ist dabei § 15 Nr. 4 VGB 88 (siehe oben). Konkret ist also zu fragen, ob beim Bau eines neuen Hauses an der gleichen Stelle (durch vorherigen Abriss) die Entschädigung (100.000 EUR) dafür verwendet wird, die versicherten Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen. Oder ist in diesem Fall eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nur dann zu sehen, wenn der Versicherungsnehmer das Haus saniert und nicht abreißen lässt.

=> Kurz: Kann der Versicherungsnehmer im Falle eines Abrisses mit anschließendem Neubau an gleicher Stelle 50.000 EUR (Zeitwert) oder 100.000 EUR (Wiederherstellungskosten) von der Versicherung verlangen.

Für hilfreiche Stellungnahmen bedanke ich mich im voraus.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 06:30    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach werden die 100Tsd auch bei einem Neubau gezahlt, sofern ein Gebäude gleicher Art und Güte, also zum Einfamilienhaus abreißen -> Einfamilienhaus neubauen, erstellt wird.

Der Entwertungsanteil (Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert) wird nicht fällig, wenn statt eines Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus gebaut wird. Im Zweifel würde ich aber raten mit dem Sachverständigen bzw. Sachbearbeiter des VR zu sprechen. Mir ist nicht bekannt (sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen) das die Regelung allzu eng ausgelegt wird.
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MfG,
Duisburger

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gotomani
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

@ Duisburger

Danke für Ihre Einschätzung.

Ich war eher der Auffassung, dass bei einem Schaden, der nicht Totalschaden ist, die Entschädigung in das versicherte Gebäude einfließen muss. Die Norm ist tatsächlich auslegungsbedürftig und kann letzten Endes nur in Kooperation mit der Versicherung zu Gunsten des Versicherers ausgefüllt werden.

Bei einem Totalschaden übernimmt die Versicherung alle Kosten, die in ein neues Haus nach gleicher Art und Zweckbestimmung auf gleicher Stelle fließen. Bei einem "Teilschaden" könnte eine andere Regelung gelten.
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Meiner Meinung nach werden die 100Tsd auch bei einem Neubau gezahlt, sofern ein Gebäude gleicher Art und Güte, also zum Einfamilienhaus abreißen -> Einfamilienhaus neubauen, erstellt wird.

Der Entwertungsanteil (Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert) wird nicht fällig, wenn statt eines Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus gebaut wird. Im Zweifel würde ich aber raten mit dem Sachverständigen bzw. Sachbearbeiter des VR zu sprechen. Mir ist nicht bekannt (sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen) das die Regelung allzu eng ausgelegt wird.



Ich vermute, dass dies in ungefähr so hinkommt,
jedoch ist IMO mit dieser Klausel das Bereicherungsverbot angesprochen.

Dass es Probleme macht, wenn man stattdessen ein Mehrfamilienhaus baut, kann ich nicht ausschließen.
Weshalb ich auch Duisburgers Tipp befolgen würde.

Ich eher denke aber eher, dass man ausschließen will, dass der VN statt des Einfamilienhauses nun nur noch eine kleine Scheune für 30.000,- errichtet und die restlichen 70.000,- einkassiert.

Grüßle Dookie!
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gotomani
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 03.08.06, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Wie würde es sich verhalten, wenn der Wohnungsinhaber bei dem Brand stirbt und ein Erbe das Haus abreißen möchte, um an der gleichen Stelle ein neues Haus in gleicher Art und Güte errichten zu lassen? Hätte der Erbe ebenfalls Anspruch auf die 100 000 EUR?
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

gotomani hat folgendes geschrieben::
Wie würde es sich verhalten, wenn der Wohnungsinhaber bei dem Brand stirbt und ein Erbe das Haus abreißen möchte, um an der gleichen Stelle ein neues Haus in gleicher Art und Güte errichten zu lassen? Hätte der Erbe ebenfalls Anspruch auf die 100 000 EUR?

Klar, wieso auch nicht?!?

Die Entschädigung hätte dem Verstorbenen zugestanden. Da er nun verstorben ist geht der Entschädigungbetrag eben auf die Erben über, die diesen durch die Erbschaftssteuer versteuern müssen. (Schließlich handelt es sich hierbei ja nicht um eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht...)
Das Erbe (hier das Haus) hätte bei einer anderen Art von Todesfall, sagen wir mal bei einem Autounfall, ja schließlich auch versteuert werden müssen, bzw. wäre versteuerungspflichtig als Gebäude auf die Erben übergegangen...


Zitat:
und ein Erbe das Haus abreißen möchte, um an der gleichen Stelle ein neues Haus in gleicher Art und Güte errichten zu lassen? Hätte der Erbe ebenfalls Anspruch auf die 100 000 EUR

Ja klar, solange der Schaden am Gebäude 100.000,- € beträgt, bekommt er auch diese erstattet...
Sollte das Haus jedoch "nur" mit 100.000,- versichert sein und der Brandschaden beträgt 50.000,- so erhält der Erbe von der Versicherung auch nur die 50.000,-

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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich hab mich nochmal schlau gemacht und dazu ein paar Urteile angeschaut...
Hier kurz die Ergebnisse:

- Neues Gebäude "etwa" die gleiche Gesamtgröße und "etwa" gleichwertigen Zwecken dienend.

- Gleichzeitig durchgeführte Modernisierungsarbeiten verhindern die Neuwertentschädigung nicht.

- Modifikationen im Bezug auf die Einrichtung verhindern die Neuwertentschädigung nicht.

- Anpassung an den technischen Fortschritt verhindern die Neuwertentschädigung nicht.

- Moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung verhindern die Neuwertentschädigung nicht.

- Die Neuwertentschädigung wird nicht verhindert, wenn das neu errichtete Gebäude anders als das alte eingeschossige Gebäude nunmehr zweigeschossig wieder hergestellt wird.

- Der Begriff gleicher Art und Zweckbestimmung umfasst nicht nur den Sortenbegriff z.B. "gewerbliches Gebäude", sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung nach Fläche und umbauten Raum.

- Das Merkmal "gleiche Art und Zweckbestimmung" ist nicht erfüllt, wenn der Neubau die frühere Nutzfläche um 53% und den umbauten Raum um 60% übersteigt.


Es geht hierbei also wie bereits vermutet um das Bereicherungsverbot, weil nichts niederwertigeres errichtet werden darf, da sonst nur der Zeitwert erstattet wird.


Grüßle Dookie! Smilie
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