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Verfasst am: 01.08.06, 08:33 Titel: Rücktritt vom Hauskaufvertrag möglich?
Hallo
hab mal im forum gestöbert, aber erstmal nichts vergleichbares gefunden.
Leider hat ein Hausherr ein allgemeines Problem mit dem Rücktrittsrecht nach §649BGB
Also zum Problem
Ein Hausherr hat sich von der Firma A belabbern lassen und wohl einen HAUSVERTRAG unterschrieben über den Kauf/ die Erstellung eines Hauses.
Aussage war aber das dies erst eine Anfrage ist was es kostet, dann eine Finanzierungsanfrage stellen und wenn das alles passt dann würde der Hausherr mit Firma A bauen.
Nun hat der Hausherr wohl einen "Rechtsgültigen" Vertrag über ein Haus, aber weder steht eine Finazierung, noch hat der Hausherr ein Grundstück oder sonstiges. Zumal wollte der Hausherr Vergleichsangebote haben um sich dann zu entscheiden welches Haus und welche Finanzierung am günstigsten ist.
Im Abschnitt Kündigung steht nun aber drin das wenn der Hausherr Kündigt der Firma A 15% zusteht als Pauschale für Kosten bzw entgangenen Gewinn.
Da der Hausherr a) was besseres gefunden, b)noch kein Grundstück SICHER hat und c) keine Finanzierung steht, wollte er zum einen sowiso woanders Bauen, zum anderen nun aus dem , anscheinend bestehenden, Vertrag heraus.
Was muß der Hausherr nun machen? Kann er einfach zurücktreten? Muß er diese 15% bezahlen?
Er ist sic nun im nachhinein bewuß er hätte alles in Ruhe durchlesen und sich Hilfe holen sollen, aber das Angebot war wohl wirklich zu verlockend, zumal es nur eine Anfrage sein sollte.
Dummheit schützt vor Strafe nicht, aber was kann der Hausherr nun machen?
THx schonnmal
Hier der Passus:
Kündigt der Bauherr nach §649BGB den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu Vertreten hat, stehem dem Unternehmen die in §649BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus §649 BGB ergebenden Ansprüche jabb das Unternehmen als Ersatz für die Aufwendung und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in höhe von 15% des Gesamtpreises gem §1Abs2 geltendend machen. Dieser Pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweißt, das der nach §649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
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