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Werkvertrag Balkongeländer-Minderung bei Mangel
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
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BeitragVerfasst am: 12.06.06, 13:21    Titel: Werkvertrag Balkongeländer-Minderung bei Mangel Antworten mit Zitat

angenommen, A beauftragt Schlosser B mit der Anfertigung eines neuen Balkongeländers bei einem älteren Haus. Das Geländer soll gemäss Angebot und Auftrag 95 cm hoch sein. Weiter Angenommen, es wäre tatsächlich zwischen 89 und 93 cm...wegen des Gefälles des Balkons..., A verlangt Nachbesserung auf 95 wie bestellt, B will auf 90 cm (nach DIN die Normfür Mindesthöhe) nachbessern, kann A dann Minderung des Preises verlangen?
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-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

schade, dass ich keine antwort bekommen habe.

der fall stellt sich weiter so dar:
der handwerker hat endgültig die leistung /nachbesserung verweigert
der auftraggeber ist daraufhin vom vertrag gem. § 323 BGB zurückgetreten
(der preis ist noch nicht bezahlt worden)
wie gehts nun weiter Frage
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 17.06.06, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zickenlatein,

Wenn ich einem Handwerker den Auftrag gebe mir ein Geländer in einer Höhe von 0,95m
herzustellen und dieses anzubringen hat er die Pflicht dieses auch zu tun.

Wenn das Gesetz eine Mindeshöhe von 0,90m vorschreibt und der Schlosser will es daraufhin auf diese 0,90m erhöhen, dann soll er weil er einmal bei der Arbeit ist es auf die Auftragshöhe von 0,95m erhöhen.

Ich weiß jetzt nicht wieviel senkrechte Standeisen verlängert werden müßen, aber es werden wohl so zwischen 0,20m und 0,35m Eisen angeschweißt werden müßen und die sind ja schon in der Rechnung drin.

Diese 0,05m pro Stütze hat er mit in Rechnung gestellt und nicht geliefert. Was sagt er allein wegen dem Material?
Ist dieses aus der Rechnung raus?
Hat er nur die gelieferte Höhe berechnet?

Der Handwerker ist allein aus diesem Grund schon zur Nachbesserung verpflichtet.

Entweder erfüllt er seinen schriftlichen Auftrag, oder soll sich doch die Rechnung einklagen.
meiner Meinung nach zieht er bei einer Klage den kürzeren.

Dies ist meine freie Meinung ohne Rechtsgrundlage.

Gruß
pcwilli
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Dem ist nichts mehr hinzu zu fügen. Da versucht ein Handwerker seinen Fehler zu vertuschen. Wahrscheinlich kommen jetzt die Klageanrufe, dass er doch so sehr am Hungertuch nagt.... Winken

In der DIN wird nirgends eine Maximalhöhe ausgewiesen. Sagen sie ihm das mal, wenn er sich schon darauf beruft.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Dem ist nichts mehr hinzu zu fügen. Da versucht ein Handwerker seinen Fehler zu vertuschen. Wahrscheinlich kommen jetzt die Klageanrufe, dass er doch so sehr am Hungertuch nagt.... Winken

In der DIN wird nirgends eine Maximalhöhe ausgewiesen. Sagen sie ihm das mal, wenn er sich schon darauf beruft.

Das ist mir neu Frage
Wird nicht in der Bauordnung ab einer bestimmten Höhe der abzugrenzenden Fläche, ob Balkon oder Treppengeländer (Podeste) eine Höhe von 0,90m oder sogar 1,10 m vorgeschrieben?

Bei mir wurde 1985 schon das Balkongeländer auf eine Höhe von 0,90 m aufgerüstet, weil es um etwa 0,10m zu niedrig war. (Land NRW)

Aus der Bauordnung der Stadt Berlin, was glaube ich auch für den Rest der Republik auch zu verwerten ist oder in etwa angeglichen ist.

§ 36 Umwehrungen
(4) 1. Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften Vollgeschoss mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoss mindestens 0,90 m hoch sein. 2. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn
durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen
eingehalten werden. 3. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
(5) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie
Umwehrungen von Flächen mit 1 m bis 12 m Absturzhöhe 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
(6) 1. In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet
werden muss, dürfen Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen Umwehrungen mindestens in
einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein.
2. Sie sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern
erschwert wird.
3. Ein waagerechter Zwischenraum zwischen Umwehrung und der zu sichernden Fläche
darf nicht größer als 4 cm sein.

Also wie gesagt, (will aber nicht auf mein Recht bestehen, da ich noch nicht weiter gesucht habe,) aber davon überzeugt bin das eine Mindesthöhe vorgeschrieben ist.

Eine Rechtsberatung durch einen Anwalt wäre meines erachtens angesagt.

Gruß
pcwilli

Für NRW doch noch gefunden

http://www.parsch.info/bauordnung-bauo-nrw.html#P41
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Sie kennen schon den Unterschied zwischen maximal und minimal?????
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Sie kennen schon den Unterschied zwischen maximal und minimal?????


Ich wollte mich nicht damit auf eine Maximalhöhe einschießen, die liegt nirgendwo fest.
Mein Beitrag sollte darauf hinweisen das eine Minimalhöhe von Umwehrungen festgelegt ist.
Mein Frage war ein Fehleinsatz durch schlechtes Lesen Ihres Beitrags.
Seufts Ausrufezeichen Ausrufezeichen Ausrufezeichen Schande über meine schälen Augen Weinen

Der gute Meister kann sich auf nichts berufen, nur das er halt seinen Auftrag hätte vernünftig ausführen sollen,
dann hätte er wahrscheinlich sein Geld auf dem Konto.

Kniefall für den Fehler Winken Lachen

Gruß
pcwilli
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Gut ich gewähre ihre Gnade, wenn sie mir noch die Füße küssen.... Lachen Cool .....nein nein ist schon OK ist mir auch schon oft passiert.
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für die konstruktiven beiträge
ja, die mindesthöhe ist 90 cm, das habe ich bei dem architekten der handwerkskammer tel angefragt
der handwerker meinte, er könne nicht auf die bestellte höhe erhöhen, warum weiss ich nicht
der handwerker soll nun tätig werden, wenn er geld haben will... Cool
mE kann er das bauwerk wieder mitnehmen, doch da der balkon nicht ohne geländer bleiben kann, muss wohl jemand anders nachbessern
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-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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frantekunter
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
vielen dank für die konstruktiven beiträge
ja, die mindesthöhe ist 90 cm, das habe ich bei dem architekten der handwerkskammer tel angefragt
der handwerker meinte, er könne nicht auf die bestellte höhe erhöhen, warum weiss ich nicht
der handwerker soll nun tätig werden, wenn er geld haben will... Cool
mE kann er das bauwerk wieder mitnehmen, doch da der balkon nicht ohne geländer bleiben kann, muss wohl jemand anders nachbessern


Wo ein Wille ist ist auch ein Gebüsch äääh sorry ein Weg so heißt es.
Ich könnte jetzt fragen aus welchem Material ist das Geländer, aber ich will mich nicht über den Handwerker stellen, nur wie gesagt, wenn man will geht es.
Nur es ist aufwendig und kostet auch wiederum etwas Material, welches dann der Meister bezahlen müßte, also hätte er Verlust und wird es wohl aus den Gründen nicht machen.
Ich würde mich mit einem Anwalt kurzschließen und hören was er dazu sagt, auch mit der weiteren Durchführung der Nachbesserung durch einen anderen Handwerker.

Gruß Frantek
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Behandle die Menschen so wie Du behandelt werden möchtest.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Gut ich gewähre ihre Gnade, wenn sie mir noch die Füße küssen.... Lachen Cool .....nein nein ist schon OK ist mir auch schon oft passiert.


Habe ich aus Versehen irgendwo meine Leidenschaft niedergeschrieben Frage Verlegen
Pssst (bin Fussfetischist)
Ansonsten schließe ich mich der Meinung vom Frantek an.

Gruß
pcwilli
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
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BeitragVerfasst am: 21.06.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

hallo frantekunter, das geländer ist aus feuerverzinktem stahl, vertrikale stäbe, mit einem edelstahlhandlauf...
der fall stellt sich weiter so dar, dass mich nun ein anwalt des handwerkers wegen bezahlung der rechnung sowie seiner kostennote von über 200 Euro anschreibt..
das ist schon dreist
der handwerker hat endgültig die nachbessserung abgelehnt,
daraufhin erfolgte rücktritt vom vertrag...beweisbar mit einwurfeinschreiben...darauf geht der anwalt gar nicht ein
es ist doch nun keine grundlage mehr für irgendwelche geldforderungen
Mit den Augen rollen
oder
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also er hat seine Leistung nicht so erbracht wie verlangt. Sie müßen ihm 3 Termine anbieten um die Sache in den vertraglich geforderten Zustand zu versetzen, egal ob er Ihnen schon gesagt hat das er nichts tun wird. Immer schön die Form wahren..... Winken Erst dann dürfen sie einseitig vom Vertrag zurücktreten und können ihn auffordern sein Geländer zu entfernen.
Der Brief vom Anwalt dient hauptsächlich zum einschüchtern. Oftmals hat dies auch Erfolg.
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frantekunter
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 22.06.06, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
hallo frantekunter, das geländer ist aus feuerverzinktem stahl, vertrikale stäbe, mit einem edelstahlhandlauf...

Wenn die vertikalen Sträbe Hohlstäbe sind könnte man eineVerlängerung innen reinsetzen und vernieten,
nur es wäre eine Arbeit mit Zeit und Materialaufwand welches sich für den Handwerker nicht rechnet. Daher die Absager der Nachbesserung.
Zitat:
der fall stellt sich weiter so dar, dass mich nun ein anwalt des handwerkers wegen bezahlung der rechnung sowie seiner kostennote von über 200 Euro anschreibt..
das ist schon dreist

In dem Schreiben steht aber nicht drin, das meines Erachtens der Anwalt dem Handwerker schon gesagt hat das er mit einer Klage nichts erreicht, da er ja seinen Auftrag laut schriftlichen Arbeitsauftrag nicht erfüllt hat.
Wenn ich in einem Restaurant ein Schnitzel bestelle und bekomme ein Kottelet brauch ich es auch nicht bezahlen, wenn ich es nicht esse. Lachen
Zitat:
der handwerker hat endgültig die nachbessserung abgelehnt,
daraufhin erfolgte rücktritt vom vertrag...beweisbar mit einwurfeinschreiben...darauf geht der anwalt gar nicht ein
es ist doch nun keine grundlage mehr für irgendwelche geldforderungen
Mit den Augen rollen oder

Ich würde wie ktown schon sagt dem Handwerker 3 Termine einraümen um den Auftrag in die verlangte und beauftragte Leistung zu bringen und selbst die ganze Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben, der seinem Kollegen auf das an Sie gesandte Schreiben antwortet.
Meines Erachtens, da er vom Vertrag zurückgetreten ist und darin keine Erfüllungspflicht mehr sieht, kann er doch sein Meisterwerk abholen und anderseitig verwenden. Dann war es doch ein schöner Zug von Ihm das er Ihnen mal an einem Model gezeigt hat wie es aussehen soll. ( Nur bitte im Original in der gewünschten Höhe Lachen )

Das letzte gilt für den Handwerker.
Als Handwerker sollte man seine Kunden nie verärgern, das wird teuer Lachen

Die Handwerkerehre steht hier ganz ganz hinten an.

Ein guter Handwerker steht für den Fehler den er gemacht hat gerade. So war es früher, heute gilt es wohl nicht mehr Sehr böse

Gruß Frantek

Das ist meine Meinung
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.06.06, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

ihr seht das total richtig
natürlich hatte ich dem handwerker termine zur behebung gesetzt, auch eine schriftliche frist, er war ja auch 2 mal da, hat aber sich nicht mit mir einigen können d. h.er wollte nicht nachbessern, wie es im angebot steht und von mir bestellt wurde
dem anwalt des handwerkers hab ich nun geschrieben, dass der handwerker sein bauwerk wieder mitnehmen kann und den ursprünglichen zustand wiederherstellen soll Winken
ich habe wirklich achtung vor handwerklicher leistung und erkenne sie auch an, möchte mich natürlich auf korrekte arbeit verlassen können...
also der ist echt blöd, jetzt wird es viel teurer für ihn, als wenn er sich geeinigt hätte, zumal ich durchaus verhandlungsbereit war und bin....besuchen handwerker eigentlich keine seminare über kundenbezogenes verhalten und einwandbehandlung etc Frage
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